31999D0796

1999/796/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag der Niederlande auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/6) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0034 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über den Antrag der Niederlande auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/6)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(1999/796/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 24,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. HINTERGRUND

1 Vorgehensweise

(1) Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 übermittelte die Ständige Vertretung der Niederlande der Kommission ihre vorläufige Notifizierung von Übergangsregelungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG. Am 29. Mai besuchten Vertreter der Dienststellen der Kommission das Ministerie van Economische Zaken in Den Haag zu Sondierungsgesprächen. Die Kommission bat um zusätzliche Angaben zu einigen Aspekten der Notifizierung. Diese Informationen wurden ihr in einem Schreiben vom 22. Juni übermittelt.

(2) Mit Schreiben vom 16. Oktober übermittelte die Ständige Vertretung der Niederlande weitere Informationen zur Notifizierung der Übergangsregelungen.

2 Struktur und Entwicklung des Elektrizitätssektors in den Niederlanden

a) Elektrizitätserzeugung

(3) In den Niederlanden gibt es vier Elektrizitätserzeugungsunternehmen:

EPON - NV Elektriciteits-Produktiemaatschappij Oost- en Noord-Nederland,

EPZ - NV Elektriciteits-Produktiemaatschappij Zuid-Nederland,

EZH - NV Electriciteitsbedrijf Zuid-Holland,

UNA - NV Energieproduktiebedrijf UNA.

Sie decken etwa 70 % des inländischen Elektrizitätsbedarfs. Die übrigen 30 % werden über Einfuhren gedeckt (etwa 13 %) bzw. durch unabhängige Erzeuger und durch Eigenerzeuger.

(4) Die vier Elektrizitätserzeugungsunternehmen koordinieren ihre Tätigkeiten in gewissem Umfang über die Gesellschaft SEP (Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven NV), der das nationale Hochspannungsnetz gehört und über die bis zum 1. Januar 1999 alle Elektrizitätseinfuhren abgewickelt wurden. SEP betreibt das Kernkraftwerk Dodewaard (das jetzt stillgelegt wird) und die Kohlevergasungsanlage Demkolec; ferner ist SEP für die internationalen Verpflichtungen zuständig, die in Abschnitt 4.1. (Punkt 12) dargelegt werden. Die vier Elektrizitätserzeugungsunternehmen und SEP haben einen Kooperationsvertrag (Overeenkomst van Samenwerking), im weiteren "OvS" genannt, abgeschlossen.

(5) Die Elektrizitätserzeugungsunternehmen haben wiederum die folgenden Eigentümer:

EPON - Verteilerunternehmen,

EPZ - Verteilerunternehmen,

EZH - Provinz, größere Städte in der Region, Gemeinden und ein Verteilerunternehmen,

UNA - zwei Provinzen sowie die Städte Utrecht und Amsterdam.

b) Übertragung

(6) Die Übertragung von Elektrizität wurde bis Januar 1999 von der SEP durchgeführt, der das nationale Hochspannungsnetz gehörte und die als Alleinimporteur für Elektrizität auftrat.

(7) Seit Januar 1999 wird die Übertragung von der unabhängigen Agentur TenneT durchgeführt, deren Eigentümer die SEP ist; der Staat beabsichtigt den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung.

c) Verteilung

(8) Die Verteilung von Elektrizität wird von 23 Unternehmen durchgeführt. Die Verteilerunternehmen sind Eigentum von Gebietskörperschaften (Provinzen, Städte und Gemeinden).

3 Die Liberalisierung des niederländischen Elektrizitätsmarktes: Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG

(9) Das niederländische Elektrizitätsgesetz von 1998 ist am 1. August 1998 in Kraft getreten. Ein Ergänzungsgesetz, durch das das Elektrizitätsgesetz von 1998 geändert wird, behandelt in erster Linie Einzelheiten in bezug auf den Zugang zum Netz und die Versorgung abhängiger Kunden. Die Verabschiedung des Ergänzungsgesetzes fand am 1. Juni 1999 statt.

(10) Die niederländische Regierung hat sich für eine stufenweise Öffnung des Elektrizitätsmarktes entschieden. Ab dem 1. Januar 1999 werden ein Drittel der Kunden zugelassene Kunden sein, ein weiteres Drittel der Kunden wird im Jahre 2002 folgen. Im Jahre 2007 werden 100 % der niederländischen Stromkunden ihren Anbieter frei wählen können. In dem Ergänzungsgesetz ist ein geregelter Zugang Dritter zum Netz vorgesehen. Seit dem 1. Januar 1999 dürfen zugelassene Kunden sowie Verteilerunternehmen für ihre zugelassenen Kunden selbst Elektrizität einführen; dies geschieht allerdings vorbehaltlich einer Reziprozitätsklausel.

(11) Der Übertragungsnetzbetreiber - TenneT - ist, wie bereits erwähnt, von den Bereichen Erzeugung und Versorgung rechtlich getrennt; er hat am 1. Januar 1999 den Betrieb aufgenommen. Der Staat beabsichtigt, einen Mehrheitsanteil an TenneT zu erwerben.

4 Die von der niederländischen Regierung notifizierte Übergangsregelung

4.1 Einleitung

(12) Die niederländische Regierung hat folgende Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 24 der Richtlinie notifiziert:

1. Fernwärme: Ausgleichszahlungen für die Verluste aus einigen Fernwärmeprojekten, bis im Jahre 2021 der letzte Vertrag abläuft.

2. Demkolec: Ausgleichszahlungen für die mit dem Bau und dem Betrieb von Demkolec, einer Demonstrationsanlage zur Kohlevergasung in Buggenum, verbundenen Zusatzkosten.

3. Protokoll: Die niederländischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen haben mit den niederländischen Verteilerunternehmen ein Protokollabkommen mit einer Laufzeit bis Ende 2000 abgeschlossen, in dem sich die Erzeuger zum Verkauf und die Verteilerunternehmen zum Kauf der gesamten Produktion der Elektrizitätserzeugungsunternehmen verpflichten (die 70 % des derzeitigen Verkaufsvolumens der einzelnen Verteilerunternehmen entspricht). Sollte diese freiwillige Vereinbarung aus kommerziellen oder rechtlichen Gründen außer Kraft gesetzt werden, behält sich der Minister das Recht vor, ihre oder entsprechende Bestimmungen per Gesetz durchzusetzen.

4. Internationale Verpflichtungen: Ausgleichszahlungen für eventuelle Verluste aufgrund folgender Verträge:

- Strombezugsverträge zwischen SEP einerseits und EDF, Preussen Elektra und Statkraft;

- Investitionsverpflichtungen von SEP gegenüber Statnett für das NorNed-Verbindungskabel;

- ein Take-or-pay-Vertrag über Erdgaslieferungen zwischen SEP und StatOil.

(13) Die genannten internationalen Verpflichtungen wurden in dem Schreiben vom 16. Oktober 1998 in die niederländische Notifizierung aufgenommen. In der ursprünglichen Notifizierung vom 20. Februar 1998 waren sie nicht enthalten.

(14) In der ursprünglichen Notifizierung waren zwei weitere Regelungen dargelegt:

- Verzögerungen bei der Privatisierung des Elektrizitätssektors. Bis Ende 2001 bedarf jeder Verkauf von Anteilen an natürliche oder juristische Personen, die nicht zum Kreis der derzeitigen Anteilseigner gehören, der ausdrücklichen Zustimmung des Ministers,

- allmähliche Einführung einer Kopplung der Unternehmenssteuern an den Liberalisierungsprozeß.

(15) In der endgültigen Notifizierung sind diese beiden Regelungen jedoch nicht mehr enthalten. Dies ist auf die von den Vertretern der Dienststellen der Kommission anläßlich der obengenannten Begegnung vom 29. Mai erteilten Informationen zurückzuführen. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, daß diese Regelungen nicht als Derogationen von der Richtlinie betrachtet werden können und daher nicht im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG berücksichtigt werden können. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, diese Frage hinsichtlich anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu untersuchen.

4.2 Besonderheiten der notifizierten Regelungen

4.2.1 Fernwärmeprojekte

a) Die Verpflichtung

(16) Im Jahre 1990 übernahmen die Elektrizitätserzeugungsunternehmen von den Verteilerunternehmen eine Preisgarantie für Energieträger, die in der Fernwärmeerzeugung eingesetzt werden. Den Verbrauchern wird garantiert, daß sie nicht mehr zu bezahlen brauchen als die Nutzer von Gasheizungen. Neun dieser Fernwärmeprojekte, an denen drei Elektrizitätserzeugungsunternehmen beteiligt sind, arbeiten mit Verlusten und sind notifiziert worden. Alle Verträge wurden vor Februar 1997 abgeschlossen. In den betroffenen Gebieten ist die Fernwärme nicht wettbewerbsfähig, wenn man insbesondere die Höhe des investierten Kapitals und somit Fragen der Amortisation in Betracht zieht. Die Verträge sind ein Ergebnis der Regierungspolitik aus der Zeit vor 1979, die darauf ausgerichtet war, die Fernwärme aus Umweltschutzgründen zu fördern.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(17) Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Coopers Lybrand hat ausgerechnet, daß sich die Verluste - je nach der Entwicklung des Gaspreises - auf einen Betrag zwischen 1,628 NLG und 2,0 Milliarden NLG belaufen werden.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(18) In Artikel 77a des Elektrizitätsgesetzes 1998 ist eine Bestimmung enthalten, nach der die gestrandeten Kosten für die Fernwärmeprojekte aus einem Zuschlag auf den Stromtransporttarif gedeckt werden können.

(19) Die niederländische Regierung beabsichtigt, zur Deckung der Kosten ein System mit einer Laufzeit von 20 Jahren einzuführen. Das Finanzvolumen soll bei höchstens 2 Milliarden NLG liegen; die Einhebung dieser Mittel soll über einen Zuschlag erfolgen, der auf die Tarife für den Transport von Elektrizität erhoben werden soll. Diese Regelung hat vier Begünstigte: die Elektrizitätserzeugungsunternehmen EZH, EPZ, UNA und EPON bzw. ihre Rechtsnachfolger; diese Unternehmen sind Vertragsparteien der Verträge über Fernwärmelieferungen zu garantierten Preisen.

(20) Die Begünstigten sollen einer jährlichen Buchprüfung unterzogen werden. Die Kommission kann, wenn sie darum ersucht, in die Geschäftsbücher Einsicht nehmen.

4.2.2 Demkolec

a) Die Verpflichtung

(21) Bau und Betrieb der Demonstrationsanlage zur Kohlevergasung, Demkolec, erforderten erhebliche, außergewöhnliche Investitionen für Forschung, Entwicklung und Demonstration umweltbezogener Technologien. Diese Investitionen sind noch nicht abgeschrieben. Nach der Liberalisierung ist eine Deckung der zusätzlichen Kosten über die nationalen Grundtarife für Elektrizität nicht mehr möglich. Der Bau der Anlage Demkolec war von der Regierung aus Gründen der Diversifizierung der Versorgungsquellen sowie des Umweltschutzes beschlossen worden.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(22) Coopers Lybrand haben ausgerechnet, daß der Umfang der zusätzlichen, noch nicht abgeschriebenen Investitionen für Demkolec bei 458,4 Millionen NLG liegt. Diese Berechnung beruht auf dem Nettowert der Kostendifferenz zwischen Demkolec und einem modernen erdgasbefeuerten Kraftwerk mit einem Herstellungspreis von 0,07 NLG/kWh.

Die von der Kommission gebilligte Beihilfe für Demkolec in Höhe von 18,3 Millionen NLG hat bei dieser Berechnung Berücksichtigung gefunden. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob das von der Europäischen Investitionsbank gewährte zinsgünstige Darlehen in diese Berechnung eingeflossen ist. Die niederländische Regierung hat als Übergangsregelung für die Anlage Demkolec einen Hoechstbetrag von 550 Millionen NLG notifiziert.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(23) In Artikel 77a des Elektrizitätsgesetzes ist eine Bestimmung enthalten, nach der die gestrandeten Kosten für den Bau und Betrieb der Demonstrationsanlage zur Kohleversorgung "Demkolec" aus einem Zuschlag auf den Stromtransporttarif gedeckt werden können.

(24) Die niederländische Regierung beabsichtigt, zur Deckung der Kosten ein System mit einer Laufzeit von zwei Jahren einzuführen, das über eine auf die Übertragungstarife zu erhebende Abgabe finanziert werden soll. Der Hoechstbetrag von 550 Millionen NLG soll dem einzigen Begünstigten, der SEP, erstattet werden.

4.2.3 Das Protokoll

a) Die Verpflichtung

(25) Elektrizitätserzeuger und Verteilerunternehmen sind durch ein Protokoll mit Laufzeit von 1997 bis Ende 2000 gebunden. Darin verpflichten sich die Verteilerunternehmen zur Abnahme der Gesamtproduktion der vier Elektrizitätserzeuger (wodurch der Bedarf der Verteilerunternehmen vor der Liberalisierung zu 70 % gedeckt wurde). In dem Protokoll sind die Kosten, Preise und Tarife für den Zeitraum 1997 bis 2000 festgelegt. Die niederländische Regierung unterstützt die Aufrechterhaltung dieses Protokolls, um die niederländischen Elektrizitätserzeuger in die Lage zu versetzen, einen Teil der durch das Vorhandensein von Elektrizitätserzeugungskapazität, die bei infolge der Liberalisierung gesunkenen Preisen nicht mehr wettbewerbsfähig ist, entstandenen gestrandeten Kosten zu decken. Damit diese Kosten gedeckt werden, wird durch das Protokoll effektiv dafür gesorgt, daß diese Unternehmen fortlaufend garantierte Marktanteile und Absatzzahlen erzielen.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(26) Im gegenwärtigen Stadium ist es unmöglich, festzustellen, mit welchen finanziellen Konsequenzen für die Elektrizitätserzeugungsunternehmen eine Aufhebung des Protokolls verbunden wäre.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(27) Sollte das Protokoll - aus welchen Gründen auch immer - außer Kraft gesetzt werden, hat der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Recht und den Auftrag, diese oder eine ähnliche Vereinbarung per Gesetz durchzusetzen. Allerdings liegen keine näheren Angaben zu den folgenden Fragen vor: a) ob und wann dieser Fall voraussichtlich eintreten wird und b) welche Maßnahmen im einzelnen eingeleitet würden, sofern der Minister von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollte. Es ist also nicht klar, in welcher Form der Minister eine Vereinbarung zwischen den Elektrizitätserzeugern und den Verteilerunternehmen durchsetzen würde.

4.2.4 Internationale Verpflichtungen

a) Die Verpflichtungen

(28) i) Stromeinfuhrvertrag mit der EDF. Ursprünglicher Vertrag aus dem Jahre 1989. Zuletzt geändert im April 1998, wodurch die SEP verpflichtet wird, bis zum 31. März 2000 [...](2) mindestens 65 % von 600 MW von der EDF zu beziehen.

ii) Elektrizitätseinfuhrvertrag mit Preussen Elektra aus dem Jahre 1989. Jährliche Abnahmeverpflichtung für die SEP: 1500 GWh pro Jahr bis zum 31. Dezember 2005.

iii) Mit NorNed abgeschlossener Kabelvertrag vom 31. Januar 1994. SEP ist verpflichtet, 50 % der Kosten für den Bau der Leitung zu übernehmen und von Stattnet 2,16 TWh pro Jahr zu beziehen. Das Kabel muß am 1. Oktober 2001 betriebsfähig sein, und der Vertrag läuft bis zum Jahre 2016.

iv) Take-or-pay-Vertrag über Erdgaslieferungen zwischen SEP und Statoil aus dem Jahre 1989.

b) Umfang der gestrandeten Kosten

(29) Der Umfang der Kosten ist abhängig von der Entwicklung der Marktpreise für Elektrizität und Erdgas. Sofern der niederländische Marktpreis auf 0,07 NLG/kWh absinkt, muß SEP (über OvS sowie die Elektrizitätserzeugungsunternehmen für ihre jeweiligen Anteile) für die aus diesen Einfuhrverträgen resultierenden Verluste aufkommen, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von 3,1 Milliarden NLG. Unter diesen Umständen wird der Staat nicht eingreifen.

(30) Sowie der Marktpreis für Elektrizität unter 0,07 NLG/kWh absinkt, werden jedoch die aus diesen Verträgen resultierenden, auf das weitere Absinken des Elektrizitätspreises zurückzuführenden Verluste vom Staat übernommen. Der Beitrag des Staates zum Verlustausgleich wird stufenweise und in Anlehnung an den Verlustausgleich der Elektrizitätsunternehmen geleistet. Bei einem Preis von 0,05 NLG/kWh würde der Staat schätzungsweise [...](3) Milliarden NGL an SEP zahlen, während sich der Beitrag der Elektrizitätserzeugungsunternehmen auf [...](4) Milliarden NLG belaufen würde.

(31) Dieser gestaffelte Beitrag des Staates wird ergänzt durch die Bestimmung, daß der Anteil des Staates zunimmt, wenn der Preis auf einen Wert unter 0,05 NLG/kWh absinkt. Die anfänglichen Verluste im Umfang von [...](5) Milliarden, die den Elektrizitätserzeugern bei einem Marktpreis von 0,07 NLG/kWh entstehen, werden vom Staat in voller Höhe übernommen, sowie der Marktpreis auf 0,055 NLG/kWh absinkt. So wäre bei einem Preis von 0,05 NLG/kWh insgesamt [...](6) Milliarden NLG vom Staat zu übernehmen (die anfänglichen Verluste im Umfang von [...](7) Milliarden NLG zuzüglich [...](8) Milliarden NLG zusätzlicher Verluste), während die Elektrizitätserzeugungsunternehmen für [...](9) Milliarden NLG aufkommen müßten.

(32) Die in diesem Abschnitt genannten Gesamtbeträge verstehen sich als jährlich angepaßte Hoechstbeträge von Barwerten.

(33) Die Nutzung des NorNed-Kabels im Rahmen des Stattnet-Einfuhrvertrags erfolgt gebührenfrei. TenneT wird für die Nutzung dieser Transporteinrichtung kein Entgelt erhalten. Es ist nicht klar, ob die SEP dieses Kabel für Ausfuhren nach Norwegen gebührenfrei nutzen darf.

c) Verfahren zur Deckung der Kosten

(34) Die niederländische Regierung beabsichtigt, zur Deckung der Kosten einen Zuschlag auf die Übertragungstarife zu erheben, durch den die aufgrund der Strom- und Erdgas-Bezugsverträge entstandenen Verluste ausgeglichen und die Verlegung des niederländischen Teils des NorNed-Kabels finanziert werden sollen. Dieses Verfahren zur Deckung der Kosten soll bis zum Ablauf des letzten Vertrags angewandt werden, mit anderen Worten bis 2026. Der Begünstigte dieser Regelung ist die SEP.

II. RECHTLICHE ANALYSE

1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG

(35) Die niederländische Regierung hat einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung unter Bezugnahme auf vermeintliche Verpflichtungen und Betriebsgarantien gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG notifiziert.

2 Die Anforderungen des Artikels 24 Absätze 1 und 2

In Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG heißt es: "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden."

(36) Nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie muß also die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen nach folgenden Kriterien vorgehen:

A. Bestimmungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien

(37) 1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht.

2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein.

3. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung muß nachgewiesen werden.

B. Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen:

(38) 1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelungen muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 92/96/EG handeln.

2. Die Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden.

3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen.

3 Bewertung der niederländischen Übergangsregelung

3.1 Fernwärme und Demkolec

(39) Im vorliegenden Fall, also in bezug auf die Übergangsregelungen für die Fernwärmeprojekte und für Demkolec in der von der niederländischen Regierung notifizierten Form, erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 erfuellt sind, weil die betreffenden Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie darstellen, so daß die obengenannte Bedingung B.1 nicht erfuellt ist.

(40) Wie bereits festgestellt wurde, liegt eine Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 96/92/EG nur dann vor, wenn das von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte System eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Kapital IV, VI oder VII dieser Richtlinie vorsieht.

(41) Bei den zu erwägenden Maßnahmen handelt es sich um eine reine Ausgleichsregelung, also ein System von Gebühren oder Abgaben, die von einem Mitgliedstaat erhoben werden, um infolge des Inkrafttretens der Richtlinie aufgetretene gestrandete Kosten zu kompensieren.

Für die Einhebung solcher Aufgaben ist im vorliegenden Falle eine Ausnahmeregelung zu den obengenannten Kapiteln der Richtlinie nicht erforderlich; folglich kann die Einhebung solcher Abgaben nicht als Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 96/92/EG eingestuft werden.

(42) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die in diesem Falle erwogenen innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, bleibt von diesem Ergebnis unberührt. Der Kommission ist bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Es liegt jedoch in der Natur solcher Wettbewerbsverzerrungen, daß sie nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten resultieren. Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern einzuhebende Abgabe oder Gebühr erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch nach den Wettbewerbsregeln, und insbesondere gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden muß. Unter dieser Annahme wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem jeweiligen Verfahren im Einzelfall.

(43) Da Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung in bezug auf die anderen obengenannten Bedingungen A.1, A.2 und A.3 sowie B.2 und B.3

3.2 Internationale Verpflichtungen

(44) In Artikel 24 Absatz 2 heißt es: "Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden." Dieser Termin ist am 20. Februar 1998 abgelaufen. Im vorliegenden Fall wurde die vorgeschlagene Übergangsregelung in bezug auf internationale Verpflichtungen in der ursprünglichen Notifizierung vom 20. Februar 1998 nicht erwähnt. Unter diesen Umständen ist eine Prüfung dieser Regelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht möglich. Selbst wenn diese Übergangsregelung der Kommission rechtzeitig zu dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Termin notifiziert worden wäre, fiele diese Regelung jedoch nicht in den Geltungsbereich von Artikel 24 Absatz 1, da es sich nicht um eine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handelt.

3.3 Protokoll

(45) Die Kommission ist der Auffassung, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem möglichen Vorgehen der Niederlande in diesem Bereich noch keine ausreichenden Informationen vorliegen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG zu erlassen. Die mögliche Durchsetzung einer solchen Vereinbarung sollte der Kommission als ergänzende Information gemäß Artikel 24 übermittelt werden, sowie deutlich erkennbar ist, in welcher Form diese Maßnahme durchgeführt werden soll. Anschließend wird die Kommission beurteilen können, ob eine Ausnahmeregelung zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG vorliegt und, wenn ja, ob und in welchem Umfang diese mit den Bestimmungen der Richtlinie vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorliegende Entscheidung betrifft den Antrag der Niederlande auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der der Kommission am 20. Februar 1998 notifiziert und der am 16. Oktober 1998 ergänzt wurde. Diese Notifizierung betrifft:

a) auferlegte Verpflichtungen in bezug auf die Demkolec-Demonstrationsanlage zur Kohlevergasung in Buggenum;

b) von Elektrizitätserzeugungsunternehmen eingegangene Verpflichtungen in bezug auf die für die Fernwärmeversorgung geltenden Tarife;

c) von der SEP eingegangene internationale Bezugsverpflichtungen;

d) ein zwischen den niederländischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen und den niederländischen Verteilungsunternehmen im Jahre 1997 abgeschlossenes Protokollabkommen.

Artikel 2

Die von den Niederlanden notifizierte Übergangsregelung in bezug auf von den Elektrizitätserzeugungsunternehmen hinsichtlich der Tarife für die Fernwärmeversorgung eingegangene Verpflichtungen sowie hinsichtlich der Verpflichtungen, die bezüglich der Demkolec-Demonstrationsanlage zur Kohlevergasung in Buggenum übernommen wurden, enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG ist folglich auf die von der niederländischen Regierung notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar.

Artikel 3

Eine Billigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des das Protokoll betreffenden Artikels 76 des niederländischen Elektrizitätsgesetzes findet nicht statt. Im Falle einer Anwendung dieser Bestimmung sollten der Kommission ergänzende Informationen gemäß Artikel 24 übermittelt werden.

Artikel 4

Die im Schreiben vom 16. Oktober 1998 genannte Regelung zur Deckung von Verlusten aufgrund internationaler Verpflichtungen kann nicht nach Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG geprüft werden, weil diese Regelung der Kommission später als ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie notifiziert wurde.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999.

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(2) Geschäftsgeheimnis.

(3) Geschäftsgeheimnis.

(4) Geschäftsgeheimnis.

(5) Geschäftsgeheimnis.

(6) Geschäftsgeheimnis.

(7) Geschäftsgeheimnis.

(8) Geschäftsgeheimnis.

(9) Geschäftsgeheimnis.