31994D0257

94/257/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über die geplanten Beihilfen Portugals an das Stahlunternehmen Siderurgia Nacional (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0052 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1994 über die geplanten Beihilfen Portugals an das Stahlunternehmen Siderurgia Nacional (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (94/257/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Die Stahlindustrie der Gemeinschaft befindet sich derzeit in ihrer schwierigsten Phase seit Beginn der achtziger Jahre. Der allgemeine Konjunkturrückgang mit erheblichen Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit im allgemeinen und auf die Stahlindustrie im besonderen hat zu einem schwerwiegenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie einem Preisverfall geführt. Darüber hinaus ist der internationale Markt geschwächt, besteht ein starker Importdruck und hat der Handelskonflikt mit den USA wichtige EG-Ausfuhren auf diesen Markt beeinträchtigt. All diese Faktoren haben zu einer Verschlechterung der Finanzlage fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft beigetragen.

II Am 30. Juli 1993 teilte die portugiesische Regierung der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung des staatlichen Stahlunternehmens Siderurgia Nacional sowie diesbezuegliche finanzielle Begleitmaßnahmen mit und beantragte eine Entscheidung nach

Artikel 95

EGKS-Vertrag.

Der Plan sieht eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Umstrukturierung des Unternehmens mit dem letztendlichen Ziel der Privatisierung vor. So soll eine Holdinggesellschaft errichtet werden, die drei unabhängige auf Langerzeugnisse, Flacherzeugnisse bzw. Dienstleistungen spezialisierte Unternehmen umfassen wird.

Siderurgia Nacional ist das einzige bedeutende Stahlunternehmen in der portugiesischen Wirtschaft. Das Unternehmen unterhält an zwei Standorten Produktionsbetriebe: ein Werk in Maia für Langerzeugnisse (ausschließlich Betonstahl), zwei Werke in Seixal, von denen das eine auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse (verzinkte Bleche, Walzbleche und kaltgewalzte Bleche) und das andere auf Langerzeugnisse (Betonstahl, Walzdraht und Profile) spezialisiert ist. Die Hoechstkapazität des Unternehmens beläuft sich derzeit auf 275 000 t/J bei kaltgewalzten Flacherzeugnissen und auf 880 000 t/J bei warmgewalzten Langerzeugnissen (davon entfallen 360 000 t/J auf Maia und 520 000 t/J auf Seixal).

Kernpunkt des Umstrukturierungsplans ist der Austausch der bestehenden Hochofenanlage in der Produktionsstätte für Langerzeugnisse in Seixal durch einen elektrischen Lichtbogenofen (DC-EAF 140t). Mit dem neuen Lichtbogenofen könnten im Jahr rund 900 000 Tonnen Flüssigstahl produziert werden, eine Menge, die bei vollständiger Weiterverarbeitung die Produktion von Fertigerzeugnissen beinahe verdoppeln würde. Um die Flüssigstahlproduktion jedoch auf die Kapazität der Walzstrasse zu beschränken, haben die portugiesischen Behörden zugesagt, daß der Ofen nicht voll ausgelastet und nur zu bestimmten Zeiten betrieben wird, um günstigere Stromtarife auszunutzen.

Ausserdem sieht der Plan die endgültige Schließung der Fein- und Mittelstrasse für Langerzeugnisse im Werk von Seixal bis Ende 1995 vor, so daß sich die Kapazität des Unternehmens für warmgewalzte Erzeugnisse um 140 000 Tonnen jährlich auf 740 000 Tonnen jährlich verringern würde. Nach dieser Schließung wird jedes Werk nur noch über eine Walzstrasse verfügen. Weitere Reduzierungen sind dann nur noch möglich, wenn eine der beiden Strassen stillgelegt wird. Auch die übrigen Anlagen sollen technisch verbessert werden, um die Produktqualität zu erhöhen und die Erzeugnisse besser an die Nachfrage des Marktes anzupassen.

Der Plan sieht ausserdem einige Maßnahmen zur Verbesserung des Vertriebsnetzes vor sowie Umweltschutzinvestitionen und soziale und finanzielle Begleitmaßnahmen, um die erforderlichen Freisetzungen sozial abzusichern und die künftige Lebensfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten.

Die Zahl der Beschäftigten soll von 3 208 Ende 1992 um 1 798 auf 1 410 im Jahr 1997, d. h. um 56,04 %, verringert werden.

Die Finanzierung des Plans beinhaltet Beihilfeelemente, die nach Auffassung der Kommission mit dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (1) (Stahlbeihilfenkodex) unvereinbar sind. Diese Beihilfen belaufen sich auf höchstens 60,12 Mrd. Esc und sind vor allem für den Schuldenabbau und die erforderliche Zuführung neuen Kapitals vorgesehen. Die Anrechnung dieses Betrags auf die förderbaren Kosten könnte sich jedoch mit Blick auf die geplante Privatisierung ändern.

Zusätzliche Sozial- und Umweltschutzbeihilfen für einen Betrag von höchstens 11,07 Mrd. Esc sowie ein beantragtes EGKS-Darlehen von 18,3 Mrd. Esc werden von der Kommission gesondert bewertet.

III Die Kommission hat die Lebensfähigkeit des Umstrukturierungsplans unter Anwendung derselben Kriterien geprüft, wie sie bei früheren Vorhaben zur Umstrukturierung der Stahlindustrie angewandt wurden. Wird der Umstrukturierungsplan strikt angewandt, so besteht nach Auffassung der Kommission kein Grund, die Schlußfolgerungen der ihr vorgelegten Untersuchung eines externen Beraters in Zweifel zu ziehen, der zu dem Ergebnis kommt, daß das Unternehmen unter normalen Marktverhältnissen bis Ende 1997 seine Rentabilität erreichen dürfte.

IV Durch die äusserst schwierige Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft ist der betreffende Sektor in mehreren Mitgliedstaaten, so auch in Portugal, bedroht. Das Vorhaben, die staatliche Stahlindustrie in Portugal mit einer wirtschaftlich gesunden und tragfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei. Nach Auffassung der Kommission sind die von Portugal beschlossenen staatlichen Fördermaßnahmen notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Da aber der Vertrag für eine derartige, aussergewöhnliche Situation keine einschlägigen Vorschriften vorsieht, muß die Kommission auf Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag zurückgreifen, damit die Gemeinschaft die in den ersten Artikeln dieses Vertrags bezeichneten Ziele erreichen kann.

Gleichzeitig ist jedoch zu gewährleisten, daß sich die genehmigte Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und vor allem angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Deshalb müssen geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, die in angemessenem Verhältnis zu den ausnahmsweise genehmigten Beihilfen stehen, so daß ein hoher Beitrag zu der notwendigen Strukturanpassung des Sektors geleistet wird.

Bei der Bewertung des portugiesischen Umstrukturierungsplans und der Entscheidung über die nach Artikel 95 EGKS-Vertrag zu gewährende Beihilfe hat die Kommission neben den allgemein üblichen Erwägungen auch der besonderen Lage Portugals sowie der Erklärung des Industrierates zu den Schlußfolgerungen seiner Tagung vom 25. Februar 1993 Rechnung getragen. Darin wird die Kommission ersucht, insbesondere die spezifischen Probleme der Mitgliedstaaten zu untersuchen, wo es nur ein einziges kleines Stahlunternehmen gibt oder wo sich die Maßnahmen besonders negativ auswirken.

V Im Zusammenhang mit dem geplanten Kapazitätsabbau ist es erforderlich, daß alle Schließungen endgültig und unwiderruflich sind, damit die betreffenden Kapazitäten den EG-Stahlmarkt nicht mehr belasten. Daher müssen die stillgelegten Anlagen verschrottet oder ausserhalb Europas in Ländern, die nicht mit der Gemeinschaft in Wettbewerb stehen, veräussert werden. Ausserdem dürfen - abgesehen von etwaigen Produktivitätssteigerungen - die nach dem Umstrukturierungsplan verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten mindestens fünf Jahre nach der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, nicht erhöht werden, um zu gewährleisten, daß sich das derzeitige Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EG-Stahlmarkt langfristig und nachhaltig verringert. Ausserdem muß der im Umstrukturierungsplan für die Stillegungen vorgegebene Zeitplan unbedingt eingehalten werden.

VI Während der gesamtem Umstrukturierungsphase ist nicht nur sicherzustellen, daß mit den genehmigten Beihilfen die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt wird, sondern die Beihilfen müssen sich auch auf das erforderliche Mindestmaß beschränken. In diesem Zusammenhang ist auch zu gewährleisten, daß das Unternehmen infolge der finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht von vornherein einen ungerechten Vorteil gegenüber anderen Stahlunternehmen erhält, indem seine Netto-Zinsbelastung auf unter 3,5 % des Jahresumsatzes, den derzeitigen Gemeinschaftsdurchschnitt für Stahlunternehmen, fällt. Des weiteren darf das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger Steuererleichterungen oder -ermässigungen für zurückliegende Verluste weder beantragen noch erhalten, die durch die Beihilfe im Rahmen des Umstrukturierungsplans gedeckt werden. Etwaige zusätzliche Darlehen müssen zu den marktüblichen Konditionen gewährt werden, und für Neuverschuldungen gegenüber dem Staat dürfen keine Vorzugsbedingungen eingeräumt werden.

VII Die Durchführung der Entscheidung muß von der Kommission während der gesamten Umstrukturierungsphase bis Ende 1998 streng überwacht werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung ist eine enge Zusammenarbeit mit Portugal erforderlich, dem streng einzuhaltende Berichtspflichten auferlegt werden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei:

- der Erfuellung der Verpflichtung zur Schließung der Fein- und Mittelstrasse in Seixal;

- den Fortschritten zur Herstellung der Rentabilität des Unternehmens;

- der Gewährung der Beihilfe im Rahmen des vorliegenden Umstrukturierungsplans sowie der Herkunft und den Konditionen etwaiger zusätzlicher Finanzierungsmaßnahmen;

- den getätigten Investitionen;

- dem Personalabbau;

- der Produktion und den Auswirkungen auf den Markt;

- der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die Kommission wird dem Rat Halbjahresberichte vorlegen, um ihn auf dem laufenden zu halten.

Ferner ist zu gewährleisten, daß die Beihilfe nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken mißbraucht wird. Darüber hinaus kann die Kommission gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag stichprobenartige Kontrollen vornehmen lassen, um die erteilten Auskünfte zu überprüfen und insbesondere festzustellen, daß die mit der Genehmigung der Beihilfe verbundenen Auflagen erfuellt werden. Sollte sich ein Mitgliedstaat bei der Kommission beschweren, daß das betreffende Unternehmen aufgrund staatlicher Beihilfen die Preise unterbieten kann, wird die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag einleiten.

Stellt die Kommission anhand der erteilten Auskünfte fest, daß die in ihren Entscheidungen nach Artikel 95 vorgegebenen Auflagen nicht erfuellt werden, kann sie verlangen, daß die Zahlung der Beihilfen ausgesetzt oder bereits gezahlte Beihilfen zurückerstattet werden. Falls dieser Entscheidung nicht nachgekommen wird, gelangt Artikel 88 EGKS-Vertrag zur Anwendung.

Die Kommission kann eine vierteljährliche Berichterstattung beschließen. Ausserdem kann sie einen unabhängigen Berater, der im Einvernehmen mit Portugal benannt wird, beauftragen, sie bei ihrer Überwachungsaufgabe zu unterstützen.

Die Kommission stellt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicher, daß das begünstigte Unternehmen die Auflagen dieser Entscheidung, einschließlich der geforderten Wiederherstellung der Lebensfähigkeit, und alle übrigen Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag erfuellt. Weisen die Kontrollberichte erhebliche Abweichungen von den Finanzen auf, auf deren Grundlage die Prüfung der Lebensfähigkeit erfolgt ist, kann die Kommission geeignete Maßnahmen verlangen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen zu stützen.

VIII Eine Entscheidung nach Artikel 95 EGKS-Vertrag zur Genehmigung staatlicher Beihilfen stellt angesichts der Bestimmungen des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag eine aussergewöhnliche Maßnahme dar. Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission die Beihilfe in diesem Fall ausnahmsweise genehmigen, wobei allerdings die vorgesehenen Bedingungen einzuhalten sind. Das Beihilfevorhaben, das bis Ende 1997 die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen soll, ist als endgültig zu betrachten. Sollte dieses Ziel mit dem Umstrukturierungsplan nicht erreicht werden, kann Portugal für das Unternehmen keine weiteren Ausnahmen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag beantragen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Beihilfehöchstbetrag von 60,12 Mrd. Esc, den Portugal der Siderurgia Nacional zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar, sofern die Bedingungen und Auflagen der Artikel 2 bis 5 erfuellt werden. Dieser Betrag soll im Hinblick auf die geplante Privatisierung die Kosten neuer Kapitalzuführungen (38 Mrd. Esc) und den Schuldenabbau (22,12 Mrd. Esc) decken.

(2) Die Beihilfen sind so berechnet, daß das Unternehmen seine Lebensfähigkeit bis Ende 1997 wiederherstellen kann. Wird dieses Ziel bis zu dem besagten Zeitpunkt nicht erreicht, beantragt Portugal für dieses Unternehmen keine weitere Ausnahme nach

Artikel 95

EGKS-Vertrag.

(3) Die Beihilfen dürfen nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken verwendet werden.

(4) Unbeschadet der Beihilfemaßnahmen des Umstrukturierungsplans nach diesem Artikel sind alle weiteren Darlehen an das Unternehmen zu den marktüblichen Konditionen zu gewähren; tilgungsfreie Zeiten oder eine Vorzugsbehandlung von Schulden gegenüber dem Staat sind unzulässig.

Artikel 2

(1) Die Fein- und Mittelstrasse im Werk von Seixal wird endgültig geschlossen. Dies entspricht einem Kapazitätsabbau um insgesamt 140 000 Tonnen jährlich, so daß sich die Gesamtkapazität für die Herstellung von Langerzeugnissen auf 740 000 Tonnen jährlich verringert (380 000 Tonnen jährlich in Seixal und 360 000 Tonnen jährlich in Maia).

(2) Der Hochofen im Werk von Seixal für Langerzeugnisse wird stillgelegt und durch einen Lichtbogenofen vom Typ DC-EAF 140t ersetzt.

(3) Die Kapazitätsstillegungen müssen entsprechend dem Zeitplan des Umstrukturierungsplans, d. h. bis Ende 1995, abgeschlossen sein.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 stillzulegenden Anlagen müssen entweder verschrottet oder ausserhalb Europas in Ländern, die auf dem Stahlsektor nicht mit der Gemeinschaft in Wettbewerb stehen, veräussert werden.

(5) Abgesehen von etwaigen Produktivitätssteigerungen darf das begünstigte Unternehmen die nach dem Umstrukturierungsplan verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten mindestens fünf Jahre lang nach der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung, je nachdem, welches der letzte Zeitpunkt ist, nicht erhöhen.

(6) Solange die in Absatz 5 genannte Kapazitätsbeschränkung besteht, darf die Flüssigstahlproduktion des Unternehmens (einschließlich des in Absatz 2 genannten neuen Lichtbogenofens) den Bedarf der Warmwalz-Produktionskapazität des Unternehmens nicht überschreiten.

Artikel 3

Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfen ist darüber hinaus an folgende Bedingungen geknüpft;

a) Die Netto-Zinslast des neuen Unternehmens beträgt anfänglich mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes.

b) Das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger dürfen Steuererleichterungen oder -ermässigungen für zurückliegende Verluste weder beantragen noch erhalten, die durch die staatliche Beihilfe gedeckt werden.

c) Das begünstigte Unternehmen führt alle Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, und zwar entsprechend dem darin enthaltenen Zeitplan.

Artikel 4

(1) Portugal bietet seine volle Mitarbeit bei folgenden Überwachungsmaßnahmen an:

a) Portugal unterbreitet der Kommission zweimal jährlich, d. h. spätestens am 15. März und am 15. September, Berichte mit den im Anhang genannten vollständigen Angaben über das begünstigte Unternehmen und seine Umstrukturierung. Der erste Bericht ist der Kommission bis 15. März 1994 und der letzte bis 15. September 1998 zu übermitteln, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.

b) Die Berichte enthalten vollständige Angaben, damit die Kommission den Umstrukturierungsprozeß sowie die Schaffung und Nutzung von Kapazitäten verfolgen kann, sowie hinreichende Finanzangaben, damit sie prüfen kann, ob ihre Auflagen erfuellt werden. Die Berichte enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben, wobei sich die Kommission vorbehält, den Anhang aufgrund der im Laufe der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse zu ändern. Portugal hat die Aufgabe, das begünstigte Unternehmen zur Herausgabe sämtlicher relevanter Daten zu veranlassen, auch wenn diese unter anderen Umständen als vertraulich betrachtet werden.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai bzw. 1. November übermittelt, damit dieser sie gegebenenfalls erörtern kann. Plant das begünstigte Unternehmen Investitionen zur Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten, unterrichtet die Kommission den Rat durch einen Bericht über die Finanzierung, in dem nachgewiesen wird, daß diese keine staatlichen Beihilfen enthält.

Artikel 5

(1) Die Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte vierteljährlich vorgelegt werden, wenn sie dies zur Erfuellung ihrer Überwachungsaufgaben für erforderlich hält. Ausserdem kann die Kommission jederzeit einen mit Zustimmung Portugals ausgewählten unabhängigen Berater beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten und dem Rat Bericht zu erstatten.

(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen in dem begünstigten Unternehmen vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der mit dieser Entscheidung verbundenen Bedingungen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, so leitet die Kommission eine Untersuchung nach

Artikel 60

EGKS-Vertrag ein.

(3) Durch Prüfung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 4 eingehalten werden.

Artikel 6

(1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in der Entscheidung festgelegten Auflagen nicht erfuellt werden. Kommt Portugal einem solchen Verlangen nicht nach, so gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte eine wesentliche Abweichung von den der Prüfung der Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Portugal auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierungmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu stützen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

ANHANG

Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau

- (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen,

- (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke,

- bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers,

- Verkaufspreis.

b) Investitionen

- Einzelheiten der durchgeführten Investitionen,

- Datum des Abschlusses der Investition,

- Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen,

- Datum etwaiger Beihilfezahlungen.

c) Arbeitsplatzabbau

- Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze,

- Gesamtkosten,

- Aufschlüsselung der Finanzierung.

d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt

- monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie,

- Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte.

e) Finanzielle Leistungsfähigkeit

- Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können),

- Höhe der Netto-Zinsbelastung,

- Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten,

- Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft).

f) Privatisierung

- Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva,

- Verwendung der Verkaufserlöse,

- Verkaufsdatum,

- finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs.

g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen

- Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner,

- Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke,

- Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner,

- Führungsstruktur des neuen Unternehmens.

(1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.