31999D0493

1999/493/EG, EGKS, Euratom: Beschluss des Rates vom 9. Juli 1999 über die Zusammensetzung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0053 - 0054


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 1999

über die Zusammensetzung der Kommission

(1999/493/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 16. März 1999 hat der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Herr Jacques Santer, den Präsidenten der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Herrn Gerhard Schröder, von dem Beschluß der Mitglieder der Kommission unterrichtet, geschlossen zurückzutreten und ihr Mandat in die Hände der Regierungen der Mitgliedstaaten zurückzugeben.

(2) In ihrem Rücktrittsschreiben haben der Präsident und die Mitglieder der Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den entsprechenden Artikeln des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) erklärt, daß sie ihr Amt weiterführen werden, bis ihre Nachfolger nach den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren ernannt sind.

(3) Der Rat hat in einer Erklärung vom 22. März 1999 festgestellt, daß eine neue Kommission zwar so rasch wie möglich und unter Beachtung der im Vertrag von Amsterdam vorgesehenen Verfahren ernannt werden muß, daß es aber wünschenswert ist, daß die Kommission bis dahin ihr Amt gemäß den Verträgen weiterführt.

(4) Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 hat das Mitglied der Kommission, Herr Martin Bangemann, den Präsidenten der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Herrn Gerhard Schröder, von seiner Absicht unterrichtet, sein Amt innerhalb der Kommission nicht mehr weiterzuführen und eine berufliche Tätigkeit in einem Unternehmen auszuüben.

(5) Mit Schreiben vom 6. Juli 1999 haben der Präsident der Kommission, Herr Jacques Santer, und das Mitglied dieser Kommission, Frau Emma Bonino, den Präsidenten der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, Herrn Paavo Lipponen, davon unterrichtet, daß sie zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt worden sind. Da die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die Mitgliedschaft in der Kommission nicht miteinander vereinbar sind, beabsichtigen Herr Santer und Frau Bonino, sich für ihr parlamentarisches Mandat zu entscheiden, und wünschen, daß das Verfahren gemäß Artikel 215 des EG-Vertrags spätestens am 19. Juli 1999, also am Vorabend der konstituierenden Sitzung des Europäischen Parlaments, abgeschlossen wird.

(6) Nach Artikel 215 Absatz 3 des EG-Vertrags und den entsprechenden Artikeln des EGKS- und des EAG-Vertrags wird bei Rücktritt des Präsidenten der Kommission für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt, wobei für seine Ersetzung das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 des EG-Vertrags Anwendung findet. Gemäß Absatz 4 des genannten Artikels bleiben die Mitglieder der Kommission außer im Fall der Amtsenthebung bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Nach Absatz 2 jenes Artikels kann der Rat einstimmig entscheiden, keinen Nachfolger für ein Kommissionsmitglied zu ernennen, dessen Amtszeit endet.

(7) Nach dem erwähnten Rücktritt vom 16. März 1999 ist das in Artikel 214 Absatz 2 des EG-Vertrags vorgesehene Verfahren für die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der künftigen Kommission unverzüglich eingeleitet worden. Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten haben sich auf ihrer Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin einvernehmlich auf Herrn Romano Prodi als Persönlichkeit geeinigt, deren Ernennung zum Präsidenten der Kommission sie in Betracht ziehen. Das Verfahren für die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission, die den ausscheidenden Präsidenten und die ausscheidenden Mitglieder ersetzen werden, ist bereits eingeleitet worden und soll im September 1999 abgeschlossen werden.

(8) Somit ist unter den dargelegten Umständen einerseits Kenntnis zu nehmen von dem Wunsch von Herrn Santer, Herrn Bangemann und Frau Bonino, ihre Ämter als Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr weiterzuführen, und andererseits zu beschließen, daß die ausscheidenden Personen bis zur Ernennung der neuen Kommission nicht zu ersetzen sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Ersuchen von Herrn Jacques Santer, Herrn Martin Bangemann und Frau Emma Bonino, ihrer Ämter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entbunden zu werden, wird stattgegeben. Es brauchen keine Nachfolger ernannt zu werden.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird für Herrn Bangemann am Tage seiner Annahme und für Herrn Santer und Frau Bonino am 19. Juli 1999 wirksam.

Es wird Herrn Santer, Herrn Bangemann und Frau Bonino sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ