16.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2010

über den Abschluss einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (EUropean Radiological Data Exchange Platform)

(2010/398/Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 199,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 35 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten Einrichtungen zur ständigen Überwachung der Umweltradioaktivität in ihrem Hoheitsgebiet schaffen und hat die Kommission Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen.

(2)

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang ein Standarddatenformat (EURDEP — EUropean Radiological Data Exchange Platform) sowie ein entsprechendes internetgestütztes Netz entwickelt, um den fortlaufenden und reibungslosen Austausch der Daten zu erleichtern, die von den nationalen Netzen zur automatischen Dosisratenüberwachung und den Programmen zur Überwachung der Umweltstrahlung geliefert werden; diese sind in der Europäischen Atomgemeinschaft seit mehreren Jahren im Einsatz und nun für eine weiterreichende Verwendung ausreichend ausgereift.

(3)

Die Europäische Kommission und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) haben in einer 2008 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung ihren beiderseitigen Willen bekundet, Qualität und Intensität ihrer Zusammenarbeit beträchtlich zu verstärken.

(4)

Als einer der vorrangigen spezifischen Bereiche der Zusammenarbeit wurde der Strahlenschutz, einschließlich der Bereitstellung globaler Echtzeitdaten zur Strahlungsüberwachung, ermittelt.

(5)

Die bewährte, von der Europäischen Kommission für EURDEP entwickelte Technologie eignet sich ausgezeichnet zur Erleichterung des automatischen Datenaustauschs und stellt einen wichtigen Beitrag zur weltweiten Weiterentwicklung der Überwachung der Umweltradioaktivität dar.

(6)

Es ist im Interesse der Europäischen Atomgemeinschaft, der IAEO die EURDEP-Technologie zur Verfügung zu stellen, da die europäischen Netzteilnehmer durch den IAEO-Beitrag Zugang zu Umweltradioaktivitäts-Überwachungdaten aus der ganzen Welt haben werden.

(7)

Diese Absichtserklärung wurde in diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund der Beziehungen zwischen Euratom und der IAEO entwickelt, um die technischen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der IAEO und Euratom zu EURDEP abzudecken.

(8)

Aus dieser Absichtserklärung lassen sich keine finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen ableiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beigefügte Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (EUropean Radiological Data Exchange Platform) wird gebilligt.

Artikel 2

Das für Energiefragen zuständige Mitglied der Kommission, Günther Oettinger, unterzeichnet die Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (EUropean Radiological Data Exchange Platform) im Namen der Kommission.

Brüssel, den 15. Juli 2010

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


ANHANG

Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur EURDEP-Plattform (European Radiological Data Exchange Platform)

Die Europäische Kommission (nachstehend „die Kommission“) und die Internationale Atomenergie-Organisation (nachstehend „die IAEO“) (gemeinsam nachstehend „die Seiten“),

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck der Absichtserklärung

(1)   Im Rahmen dieser Absichtserklärung vereinbaren die Kommission und die IAEO, zu Überprüfungszwecken und im Hinblick auf Notfallsituationen im Bereich des globalen Austauschs von Echtzeitstrahlungsdaten zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Seiten vereinbaren ferner, dass sie in Fragen von gemeinsamem Interesse in enger Abstimmung handeln und einander konsultieren werden, wenn dies im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben angemessen ist.

Artikel 2

Institutionelle Regelungen

(1)   Die Kommission und die IAEO werden zur Erleichterung ihrer Zusammenarbeit geeignete Kommunikationskanäle schaffen.

(2)   Die Kommission und die IAEO werden jeweils eine Kontaktstelle bestimmen, die für die Koordinierung der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 verantwortlich ist.

(3)   Die IAEO wird Mitglied der ECURIE-EURDEP-Arbeitsgruppe und an der Planung weiterer EURDEP-Aktivitäten sowie an der Genehmigung eventueller Aktualisierungen oder Änderungen der EURDEP-Software — auch gegebenenfalls notwendiger Datenformatänderungen — beteiligt sein.

(4)   Die IAEO wird sich an künftigen EURDEP-Workshops beteiligen und die Kommission bei deren Organisation unterstützen.

Artikel 3

Spezifische Bereiche der Zusammenarbeit

Die Seiten vereinbaren, vorbehaltlich ihrer jeweiligen Haushalts- und Geschäftsordnung, ihrer Politik und ihrer Verfahren sowie der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, unter anderem in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

a)

Unbeschadet ihrer Rechte des geistigen Eigentums in diesem Zusammenhang wird die Kommission die für die Sammlung und Darstellung von Echtzeitdaten zur Höhe der Strahlungen in Europa entwickelte Software (European Radiological Data Exchange Platform (EURDEP, http://eurdep.jrc.it) einschließlich eventueller Aktualisierungen oder Änderungen der IAEO zur Verfügung stellen.

b)

Die Kommission und die IAEO werden sich darum bemühen, sicherzustellen, dass sämtliche Strahlungsdaten allen nationalen Datenlieferanten in gleicher Weise frei zugänglich sind.

c)

Die IAEO wird die Unterstützung des Austauschs radiologischer Echtzeit-Überwachungsdaten mit allen ihren Mitgliedstaaten, die noch keine Vereinbarung mit der Kommission getroffen haben, koordinieren und diesen Austausch fördern, um so auf ein gemeinsames, globales, auf der EURDEP-Technologie basierendes System der Kommission und der IAEO hinzuarbeiten, das einen neuen Namen trägt.

d)

Spiegelseiten der EURDEP-Website werden von der Kommission und der IAEO implementiert und betrieben. Die IAEO wird regionale Spiegelseiten für die Daten fördern und Software und Technologie nur den Organisationen zur Verfügung stellen, die die Daten spiegeln.

e)

Die Kommission und die IAEO werden sich abstimmen, um sicherzustellen, dass keine Abweichungen den globalen Austausch von Strahlungsüberwachungsdaten gefährden.

Artikel 4

Finanzbestimmungen

Diese Absichtserklärung begründet keine finanziellen Verpflichtungen einer Seite. Können Maßnahmen zur Umsetzung dieser Absichtserklärung zu finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen führen, sollten die Seiten eine gesonderte Vereinbarung schließen, die der Haushalts- und Geschäftsordnung beider Seiten unterliegt, bevor entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 5

Personal

Von den Seiten beschäftigtes Personal unterliegt nach wie vor den Regeln und Vorschriften seiner jeweiligen Institution in allen Fragen, die die Beschäftigung, Kranken- und Lebensversicherungen sowie Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen betreffen. Diese Absichtserklärung beinhaltet oder begründet kein Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis zwischen der IAEO und der Kommission.

Artikel 6

Informationsverbreitung

Die Kommission und die IAEO werden die weitestmögliche Verbreitung der nicht als Verschlusssachen eingestuften Informationen unterstützen, die im Rahmen dieser Absichtserklärung zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, vorbehaltlich des Schutzes geschützter Informationen. Die Kommission und die IAEO werden die vertrauliche Behandlung der von der jeweils anderen Partei als Verschlusssachen („restricted“ oder „confidential“) eingestuften Informationen gewährleisten.

Artikel 7

Geistiges Eigentum

Die Kommission und die IAEO werden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das geistige Eigentum und die entsprechenden Rechte im Zusammenhang mit Material oder Erfindungen jeder der Parteien, von deren Beschäftigten und Unterauftragnehmern — u.a. alle Urheberrechte und Patente ohne jede Einschränkung —, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der IAEO bei der Umsetzung dieser gemeinsamen Absichtserklärung ergeben, im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabe der IAEO, den Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedstaaten zu fördern, verwendet werden können.

Artikel 8

Verwendung von Namen, Emblemen und Amtssiegeln

(1)   Die IAEO verwendet Name, Emblem und Amtssiegel der Kommission nur für die von der Kommission ausdrücklich schriftlich genehmigten Verwendungszwecke.

(2)   Die Kommission verwendet Name, Emblem und Amtssiegel der IAEO nur für die von der IAEO ausdrücklich schriftlich genehmigten Verwendungszwecke.

Artikel 9

Vorrechte und Immunitäten

Diese Absichtserklärung oder mit ihr verbundene Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als beinhalteten sie einen ausdrücklichen oder impliziten Verzicht auf Immunitäten, Vorrechte, Ausnahmeregelungen oder Vergünstigungen der Kommission oder der IAEO im Rahmen des Völkerrechts, internationaler Übereinkommen oder Abkommen, einschließlich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der IAEO, oder der nationalen Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Seiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieser gemeinsamen Absichtserklärung werden gütlich beigelegt.

Artikel 11

Beginn und Ende der Zusammenarbeit und Status

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Seiten und dauert drei Kalenderjahre; dieser Zeitraum wird verlängert, sofern nicht eine der Seiten eine gegenteilige Mitteilung übermittelt. Wird die gemeinsame Absichtserklärung an zwei verschiedenen Tagen unterzeichnet, beginnt die Zusammenarbeit am Tag der zweiten Unterzeichnung.

(2)   Diese gemeinsame Absichtserklärung kann in schriftlichem Einvernehmen der Seiten geändert werden.

(3)   Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser gemeinsamen Absichtserklärung kann von jeder der Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Seite gekündigt werden. Im Falle einer solchen Mitteilung ergreifen die Seiten unverzüglich Maßnahmen zur sofortigen und geordneten Beendigung aller gemeinsamen Tätigkeiten.

(4)   Diese Absichtserklärung soll für keine Seite rechtliche Verpflichtungen begründen.