95/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte
Amtsblatt Nr. L 268 vom 10/11/1995 S. 0029 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (95/467/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG sieht zwei verschiedene Verfahren für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts vor. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 wird die Wahl der Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen festgelegt. Die Wahl des Verfahrens muß nach den Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 4 erfolgen. In Artikel 13 Absatz 4 heißt es, daß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden muß, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers für die Konformitätsbescheinigung notwendig ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, deshalb bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die in den Mandaten und technischen Spezifikationen verwendeten Definitionen von Produkten und Produktfamilien festzulegen. Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffern i) und ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind. Der Ständige Ausschuß für das Bauwesen wurde, wie in Artikel 13 festgelegt, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 20 angehört und hat am 27. September 1995 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang 1 wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität bestimmter Produkte nach Anhang 2 wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang 3 wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Oktober 1995 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (2) ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1. ANHANG 1 - Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte: Schornstein-Endstücke. - Gipsprodukte: Gipstafeln, Blöcke, Deckenelemente und Verputz, einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte, andere als in Anhang 2 aufgeführt. - Strukturelle Lagerungen: Alle Arten struktureller Lagerungen, die dazu bestimmt sind, in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus verwendet zu werden, bei denen die Anforderungen an einzelne Lagerungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (1). (1) Nicht von ausschlaggebender Bedeutung in dem Sinn, daß diese Anforderungen im Fall eines Versagens der Lagerung und unter normalen Umständen nicht dazu führen können, daß Bauwerke oder Teile davon in einen Zustand versetzt werden, der nicht mehr der Gebrauchstauglichkeit oder dem Grenzzustand der Tragfähigkeit entspricht. ANHANG 2 - Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte: Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen (Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund. - Gipstafeln und Deckenelemente mit dünnen Beschichtungen, Jutegipstafeln und Komposittafeln (laminates), welche als Euroklassen A, B oder C definierte Werkstoffe enthalten, deren Leistungseigenschaften bezüglich Feuer sich während des Produktionsprozesses ändern können, und bei denen das integrierte Material auf einer Seite aufgebracht wird, die feuerbelastet werden kann, einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte, die dazu bestimmt sind, in Wänden, Trennwänden oder Decken (oder deren Auskleidung) verwendet zu werden, vorausgesetzt, daß die Brandschutzanforderungen erfuellt sind. - Strukturelle Lagerungen: Alle Arten struktureller Lagerungen, die dazu bestimmt sind, in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus verwendet zu werden, bei denen die Anforderungen an einzelne Lagerungen von ausschlaggebender Bedeutung sind (1). (1) Von ausschlaggebender Bedeutung in dem Sinn, daß diese Anforderungen im Fall eines Versagens der Lagerung dazu führen können, daß Bauwerke oder Teile davon in einen Zustand versetzt werden, der nicht mehr der Gebrauchstauglichkeit oder dem Grenzzustand der Tragfähigkeit entspricht. ANHANG 3 PRODUKTFAMILIE: SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE (1/1) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (1/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (2/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (3/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (4/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: STRUKTURELLE LAGERUNGEN (1/1) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.