DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 62
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0037
++++ Artikel 62 Das Königreich Spanien kann a ) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch Deviseninländer in Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1988 aufschieben , die den Erwerb von und das Eigentum an Wertpapieren zum Gegenstand haben ; b ) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch Deviseninländer in Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1990 aufschieben , die den Erwerb , den Besitz oder die Nutzung von Immobilien zum Gegenstand haben .