24.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/67


BESCHLUSS (EU) 2022/2003 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Änderung der Geschäftsordnung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 hinsichtlich der Vertragsdauer des externen Prüfers zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde ursprünglich für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden.

(2)

Die Geschäftsordnung des Übereinkommens (im Folgenden „Geschäftsordnung“) wurde am 6. Juli 1995 vom Internationalen Getreiderat gebilligt.

(3)

Nummer 31 Buchstabe a der Geschäftsordnung sieht vor, dass ein unabhängiger externer Rechnungsprüfer für eine Dauer von drei Jahren benannt werden muss, die einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann.

(4)

Am 14. April 2022 schlug das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vor, Nummer 31 Buchstabe a zu ändern, um die Dauer der Benennung des unabhängigen externen Prüfers von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern, wobei diese Dauer einmal um höchstens drei Jahre verlängert werden kann. Ziel der Änderung ist es, potenziellen Prüfern eine längere Vertragsdauer zu bieten, damit diese im Gegenzug wettbewerbsfähigere Preise für ihre Dienstleistungen anbieten.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die geplante Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Vertragsdauer des externen Prüfers zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Die vorgeschlagene Änderung soll die finanzielle Tragfähigkeit des Internationalen Getreiderats verbessern und liegt daher im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, besteht darin, entsprechend dem Vorschlag des Sekretariats des Internationalen Getreiderats vom 14. April 2022 für die Änderung des Artikels 31 Buchstabe a der Geschäftsordnung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu stimmen, um die Vertragsdauer des externen Prüfers zu verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).