1999/175/Euratom: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998-2002)
Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0142 - 0153
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998 2002) (1999/175/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß 1999/64/Euratom (4) hat der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm") für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (nachstehend "FA" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der im Kernenergiebereich durchzuführenden Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 3 des Fünften Rahmenprogramms erfolgt die Durchführung dieses Programms durch spezifische Forschungs- und Ausbildungsprogramme, die gemäß Artikel 7 des Vertrags verabschiedet werden; in jedem Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 7 des Vertrags gilt der Beschluß 1999/66/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses spezifischen Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 101 des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FA-Ergebnisse sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (8) Die Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um u. a. einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (9) Mit der Durchführung des JET-Projekts (Joint European Torus) wurde das gleichnamige Gemeinsame Unternehmen betraut, das mit dem Beschluß 78/471/Euratom (7) errichtet wurde. (10) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (11) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (12) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (13) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit auch von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (14) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 2 des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 979 Millionen EUR, einschließlich höchstens 13,5 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 238,2 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 740,8 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien in Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FA-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 9 der Regeln für die Teilnahme. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FA-Aktionen des spezifischen Programms sind in Anhang III des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die Einzelheiten der Durchführung des spezifischen Programms sind Anhang III dieser Entscheidung zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) in ausführlicherer Darlegung die Ziele und FA-Prioritäten des Anhangs II, b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms, c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III, d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FA-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FA-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Bei der Durchführung dieses Programms wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt. Die Mitglieder des Ausschusses können je nach den zu behandelnden Themen wechseln. Für die Aspekte im Zusammenhang mit der Kernspaltung gelten die in dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG (8) über die beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschüsse festgelegten Bestimmungen über die Zusammensetzung, Verfahren und Durchführungsmodalitäten. Für die Aspekte im Zusammenhang mit der Kernfusion gelten die entsprechenden Bestimmungen in dem Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1980 über den beratenden Ausschuß für das Programm Fusion. Artikel 7 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäischen Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 236 vom 28.7.1998, S. 10. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34. (5) ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 96/253/Euratom (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 56. (7) ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 10. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 98/585/Euratom (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 65). (8) ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE SOWIE PRIORITÄTEN EINLEITUNG Der Bereitstellung sicherer, nachhaltig verfügbarer und wettbewerbsfähiger Energiequellen kommt in den Industrieländern eine zentrale Bedeutung für Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Lebensqualität zu. Der wirtschaftliche Fortschritt der Entwicklungsländer wird den Energiebedarf weltweit in die Höhe treiben und somit Folgen für die Entwicklung der Brennstoffpreise, für Gesundheits- und Umweltbelange sowie letztendlich für die Versorgungssicherheit haben. Diese Probleme lassen sich nur durch international abgestimmte Anstrengungen zur Entwicklung zukunftsfähiger Technologien in den Griff bekommen. Angesichts der zu erwartenden Zunahme des Energiebedarfs wird es auch künftig erforderlich sein, sämtliche verfügbaren Energiequellen zu nutzen. Die Kernenergie leistet einen bedeutenden Beitrag zur Politik der Diversifizierung der Energieversorgung und zur Verringerung der CO2 -Gesamtemissionen. Die Kernenergie bietet das Potential, Europa zu einem wettbewerbsfähigen Preis sicher und nachhaltig mit Elektrizität zu versorgen. Bemühungen um die Weiterentwicklung der allgemeinen und Betriebssicherheit der Kernenergiesysteme können die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft durch Nutzung des europäischen Technologievorsprungs stärken und die Akzeptanz der Kernenergie erhöhen. Durch Minimierung der Strahlenbelastung aus allen Quellen, einschließlich medizinischer Expositionen und der natürlichen Strahlung, wird die Lebensqualität verbessert und ein Beitrag zur Bewältigung von Gesundheits- und Umweltproblemen geleistet. Strategisches Ziel des Programms Ziel dieses Programms ist es, das Potential der Kernenergie sowohl bei der Kernfusion als auch bei der Kernspaltung in nachhaltiger Weise voll auszuschöpfen, indem die derzeitigen Technologien noch sicherer und wirtschaftlicher gemacht werden und gleichzeitig aussichtsreiche neue Konzepte verfolgt werden. Das Programm setzt sich aus drei Komponenten zusammen: - eine Leitaktion zur kontrollierten Kernfusion mit dem Ziel, die erforderliche Grundlage für eine Entscheidung über den möglichen Bau eines Versuchsreaktors sowie die auf längere Sicht benötigten Grundkonzepte und Technologien weiterzuentwickeln; - eine Leitaktion zur Kernspaltung mit dem Ziel, die Sicherheit der kerntechnischen Anlagen Europas zu erhöhen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu verbessern, den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Strahlung zu gewährleisten und die Probleme der Abfallentsorgung und -endlagerung lösen zu helfen; - generisch ausgerichtete Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung mit dem Ziel, die europäischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf mehreren Gebieten betreffend den Strahlenschutz und die Gesundheit zu festigen und voranzubringen. Während die Forschungsarbeiten zur Kernfusion auf europäischer Ebene bereits vollständig zusammengelegt worden sind, wird auf dem Gebiet der Kernspaltung in Zukunft eine stärkere und wirksamere Integration der Forschung betrieben werden. Für alle Teile des Programms wichtige Aspekte sind eine wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, um die effektive Zusammenarbeit in wichtigen Forschungsbereichen von gemeinsamem Interesse zu erleichtern, die Weitergabe und Optimierung der Ergebnisse sowie die Ausbildung und Mobilität von Forschern zur Erhöhung der Synergieeffekte zwischen Forschung und Ausbildung und zur Erleichterung des Zugangs zu Großanlagen. Die Maßnahmen dieses Programms werden bei Bedarf eng mit dem Programm für die direkten Aktionen der Gemeinsamen Forschungsstelle abgestimmt, das im Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung beschrieben ist. a) LEITAKTIONEN i) Kontrollierte Kernfusion Ziele und FA-Prioritäten Im Rahmen der langfristigen Ziele der Maßnahmen auf dem Gebiet der Kernfusion entsprechend dem Fünften Rahmenprogramm bezweckt diese Leitaktion die weitere Entwicklung der für den etwaigen Bau eines Versuchsreaktors ("Next Step") erforderlichen Grundlagen mit dem Ziel, die wissenschaftliche und technische Machbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion sowie deren potentielle Vorteile in bezug auf die Sicherheit und den Umweltschutz nachzuweisen. Auf längere Sicht soll dadurch die Entwicklung eines Demonstrationsreaktors (DEMO) vorbereitet werden. Diese Maßnahmen werden durch einschlägige FE-Tätigkeiten in den Bereichen Physik und Technologie ergänzt, in die auch die europäische Industrie einbezogen werden soll. Im Rahmen dieser Strategie sollte die Perspektive des Baus eines Versuchsreaktors im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, wie beim Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER), weiterverfolgt werden. Diese Leitaktion sollte daher unter wissenschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Aspekten die Fähigkeit der Gemeinschaft verbessern, den Beschluß über einen künftigen Versuchsreaktor zu fassen und diesen zu unterstützen. Der Beitrag der Fusion zur sicheren und sauberen Grundlaststromerzeugung wird im weiteren Zusammenhang der Untersuchungen der sozioökonomischen Aspekte der Fusion geprüft. Die Mobilität und Ausbildung des wissenschaftlichen und technischen Personals wird ebenso zu dieser Leitaktion gehören wie die Verbreitung der Ergebnisse und die Information der Öffentlichkeit. Diese Strategie wird über drei Maßnahmengruppen umgesetzt: - Next-Step-Maßnahmen Mit den Maßnahmen im Berich von Physik und Technologie der Fusion soll - vor allem im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften, des JET und der europäischen Industrie - die Fähigkeit zum Bau und Betrieb eines Versuchsreaktors weiterentwickelt werden. Die Beteiligung Europas an der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den ITER wird im Hinblick auf seinen eventuellen Bau fortgesetzt. Forschungsprioritäten: Abschluß des Entwurfs, der Prototyptests und der unterstützenden Forschung; Fertigstellung der Vergabespezifikationen; Konsolidierung der erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen; Anpassung des Entwurfs des Versuchsreaktors an mindestens einen bestimmten Standort innerhalb der EU und Aufnahme des Dialogs mit den potentiellen Genehmigungsbehörden; Abschluß der Hochleistungsbetriebsphase des JET; die etwaige Weiternutzung der JET-Anlagen durch Mitarbeiter aus mit Euratom assoziierten Organisationen zur Gewinnung weiterer Kenntnisse für den Next Step wird untersucht. - Konzeptverbesserungen Ziel der Maßnahmen im Physikbereich ist, die Grundkonzepte der Fusionsanlagen zu verbessern, auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung des Next Step und der Definition des DEMO-Konzepts. Forschungsprioritäten: Bau, Nutzung bzw. Verbesserung von Fusionsanlagen, wie bereits im vorangegangenen Rahmenprogramm beschlossen, sowie Modernisierung sonstiger existierender Anlagen; Mittel zur Diagnose und Beeinflussung von Fusionsplasmen; Fortführung theoretischer Studien; Studien über den Betrieb einer Fusionsanlage an einem entfernten Standort; neben den Arbeiten zum magnetischen Einschluß - zu denen die Tokamak-Hauptforschung und die weitere Erforschung einer Reihe von Optionen sowie des Stellarator, des sphärischen Tokamak und des Pinch mit umgekehrtem Feld gehören - Koordinierung - im Rahmen kontinuierlicher Kontakte - der zivilen nationalen Forschung zum Trägheitseinschluß sowie eventuelle alternative Konzepte. - Langfristige Technologie Ziel der Maßnahmen im Technologiebereich ist die längerfristige Vorbereitung für den Demonstrationsreaktor (DEMO) und anschließend für den Reaktorprototyp. Forschungsprioritäten: Entwicklung tritiumerzeugender Brutmäntel sowie eines Referenzstrukturmaterials für den Bau von DEMO-relevanten Modulen; Untersuchungen über fortgeschrittene strahlenresistente Materialien mit niedriger Aktivierung für den DEMO; neue sicherheits- und umwelttechnische Bewertung; Auslegungsstudie eines DEMO-Referenzentwurfs. Außerdem sollen die sozioökonomischen Aspekte der Fusionsenergie untersucht werden. Diese Untersuchungen werden auch eine Bewertung der volkswirtschaftlichen Kosten und der gesellschaftlichen Akzeptanz der Fusion im Vergleich zu anderen Energiequellen umfassen und sollten dabei behilflich sein, den möglichen Beitrag der Fusion zur nachhaltigen Energieerzeugung abzuschätzen. Ergänzend zu den Maßnahmen im Technologiebereich werden diese Untersuchungen als Entscheidungshilfe bei den Beschlüssen über die künftige Ausrichtung des Programms dienen. ii) Kernspaltung Ziele und FA-Prioritäten Die Hauptziele bestehen darin, dazu beizutragen, die Sicherheit der kerntechnischen Anlagen Europas zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu verbessern, den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Strahlung sowie die sichere und effektive Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle zu gewährleisten sowie innovativere nachhaltige Konzepte zu erforschen, die einen langfristigen Nutzen in bezug auf Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz haben. Obschon die Forschungsarbeiten in erster Linie wissenschaftlicher bzw. technischer Art sind, werden sie auch eine bedeutende sozioökonomische Komponente haben. Ein weiteres Ziel besteht darin, durch Forschung und Ausbildung ein hohes Niveau an Sachverstand und fachlichem Können in der Union auf dem Gebiet der Kernspaltung zu wahren. - Betriebssicherheit vorhandener Anlagen Bei den Forschungsarbeiten geht es in erster Linie um die Wahrung und Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Anlagen, einschließlich der sicherheitstechnischen Aspekte im Zusammenhang mit der Verlängerung der Lebensdauer von Reaktoren. FA-Prioritäten: Entwicklung einer gemeinsamen Grundlage und von Methoden für die Bestimmung der risikolosen Restlebensdauer; Auswirkungen der Alterung auf die Unversehrtheit von Strukturen und Systemen; verbesserte Inspektions- und Überwachungsmethoden zur Erhöhung der Sicherheit und Verringerung der beruflich bedingten Strahlenexposition; Modernisierung der Leitsysteme; Schnittstelle Mensch/Maschine; Sicherheitsorganisation und -management. - Sicherheit des Brennstoffkreislaufs Bei den Forschungsarbeiten geht es um die Entwicklung verbesserter Methoden zur Beurteilung, zum Management und zur Erhöhung der Sicherheit des gesamten Kreislaufs, einschließlich bestehender Reaktoren, im Hinblick auf eine bessere Grundlage für politische Entscheidungen, die Förderung der Einführung der besten sicherheitstechnischen Methoden, die sowohl kosteneffizient als auch in einem weiteren Zusammenhang akzeptabel sind, und die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit. Insbesondere sollen Fragen im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bewältigung von Störfällen und einem wissenschaftlich fundierten Konzept zur Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle untersucht werden. FA-Prioritäten: technologische Aspekte schwerer Störfälle, Strategien und Methoden zur Vorbeugung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen und deren Folgen; Entwicklung eines gemeinsamen Wissensstands und Konsenses zur Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle, insbesondere langlebiger Abfälle, und ihrer Minimierung, auch durch chemische Trennung und Transmutation langlebiger Isotope in kurzlebige Isotope; Erprobung und Demonstration der technischen Durchführbarkeit von Konzepten der Endlagerung in unterirdischen Lagerstätten, einschließlich einer Endlagereignungsbewertung; Erforschung des Langzeitverhaltens von Endlagerkomponenten und Versuche mit Großanlagen einschließlich unterirdischer Labors, verbesserte Methoden für die Sicherheitsbewertung und das Sicherheitsmanagement, einschließlich sozialer Aspekte; Entwicklung optimaler Praxislösungen und Verwaltung und Aktualisierung von Datenbanken, auch in bezug auf die Stillegung von Kernanlagen. - Sicherheit und Effizienz künftiger Systeme Im Mittelpunkt dieser Forschungsarbeiten stehen die Verbesserung der Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit künftiger Systeme und Anlagen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einschließlich fortgeschrittener und leistungsfähigerer Brennstoffe sowie die Erforschung innovativerer und grundlegend neuer Konzepte der Energieerzeugung, die Vorteile bieten in bezug auf Kosten, Sicherheit (einschließlich verbesserter Entsorgungsverfahren für radioaktiven Abfall und einer effektiveren Ausnutzung des spaltbaren Materials), Umweltauswirkungen und Nichtverbreitung. FA-Prioritäten: innovative Reaktoren und Abfallentsorgungskonzepte; neue Brennstoffe einschließlich der besseren Ausnutzung spaltbaren Materials; Optimierung des Brennstoffkreislaufs insgesamt unter Berücksichtigung von Sicherheits-, Gesundheits-, und Umweltaspekten; verbesserte passive Sicherheitsmerkmale und fortgeschrittene Leitsysteme; verlängerter Lebenszyklus für Werkstoffe und Ausrüstungen mit reduziertem Inspektions- und Wartungsbedarf. - Strahlenschutz Mit den Forschungsarbeiten sollen Betreiber und Aufsichtsbehörden beim Schutz der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit vor den Gefahren bei den Arbeitsgängen des Brennstoffkreislaufs, bei der Bewältigung kerntechnischer Störfälle und radiologischer Notfälle und bei der Sanierung kontaminierter Bereiche unterstützt werden. Die Forschung konzentriert sich auf die Erfuellung der Ziele der Leitaktion. FA-Prioritäten: integriertes Risikomanagement und Optimierung des Schutzes; Echtzeitüberwachung der Strahlenexposition an Arbeitsplätzen; Entscheidungshilfe, Informationsaustausch und Überwachungsstrategien für das Störfallmanagement; Sanierung und langfristiges Management kontaminierter Bereiche. b) GENERISCH AUSGERICHTETE FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSTÄTIGKEITEN Ziele und FA-Prioritäten Ziel hierbei ist, die europäischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes zu festigen und voranzubringen, damit die Sicherheit und die Wirksamkeit der industriellen und medizinischen Anwendungen von ionisierender Strahlung verbessert werden, die Belastung durch natürliche Strahlenquellen besser eingeschätzt und damit sachkundiger umgegangen wird und die Entwicklung und praktische Anwendung von Strahlenschutznormen gefördert wird. - Strahlenschutz und Gesundheit Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten stehen das Wissen um die Gefahren durch ionisierende Strahlung, insbesondere die Auswirkungen niedriger Strahlungsdosen vor allem auf Menschen, und die Verbesserung der Grundlagen für die Einschätzung der Risiken von niedrigen und über einen längeren Zeitraum wirkenden Dosen ionisierender Strahlung. FA-Prioritäten: biophysikalische und molekularbiologische Aspekte der biologischen Früh- und Spätfolgen und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen unter anderem im Zusammenhang mit einer DNS-Schädigung; Epidemiologie; Vorbeugung gegen und Behandlung der Folgen von Strahlenexpositionen. - Radioaktive Stoffe in der Umwelt Bei den Forschungsarbeiten geht es in erster Linie um ein verbessertes Verständnis des Verhaltens von radioaktivem Material in der Umwelt, soweit dies für die Entwicklung einer fundierten Strategie und guten Praxis beim Umgang mit den Folgen natürlicher und künstlicher Strahlungsquellen in der Umwelt erforderlich ist. FA-Prioritäten: Verhalten von Radionukliden und Radionuklidfluß in der Biosphäre; Bewertung der Anfälligkeit verschiedener Umweltbereiche gegenüber radioaktiver Kontaminierung; konzeptionelle und methodische Grundlagen für die Sanierung kontaminierter Bereiche. - Industrielle und medizinische Anwendungen von Strahlung und natürliche Strahlenquellen Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten steht die Erhöhung der Sicherheit und der Wirksamkeit medizinischer und industrieller Anwendungen von Strahlung, die bessere Einschätzung der Belastung durch natürliche Strahlenquellen und der sachkundigere Umgang mit ihnen sowie konzeptionelle und methodische Aspekte bei der Verbesserung des Strahlenschutzes. FA-Prioritäten: innovative Konzepte für die medizinische Diagnose und die industrielle Anwendung von Strahlung; Optimierung des Strahlenschutzes in Industrie und Medizin; Umgang mit der Belastung durch natürliche Strahlenquellen; Risikowahrnehmung und -kommunikation. - Innere und äußere Dosimetrie Hier geht es hauptsächlich um die Verbesserung der Meßmethoden für die Strahlenbelastung durch äußere und innere Quellen sowie um die Entwicklung innovativer Überwachungstechniken, die sich die Fortschritte bei der Werkstoffkunde und der digitalen Elektronik zunutze machen. FA-Prioritäten: Dosimetrie komplexer Strahlungsfelder und von in den Organismus eingedrungenen Radionukliden; retrospektive Dosimetrie; innovative Überwachungstechniken. c) FÖRDERUNG DER FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN Die Zusammenarbeit zwischen Kernforschungsinstituten und anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen ist in Europa relativ gut entwickelt. In Zukunft gilt es, diese Zusammenarbeit noch zu intensivieren, nicht zuletzt als Antwort auf die fortschreitende Rationalisierung und Schrumpfung zahlreicher nationaler Kernforschungsprogramme. Nur durch eine noch wirksamere Zusammenführung und bessere Nutzung der Forschungsergebnisse wird es möglich sein, die sichere Nutzung der Kernenergie weiterhin zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhalten. Ziele und Maßnahmen Das Ziel besteht in der Verbesserung des Zugangs zu den kerntechnischen Forschungsinfrastrukturen in der Gemeinschaft und ihrer besseren Abstimmung aufeinander, damit die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zugunsten von Wettbewerbsvorteilen für die europäische Industrie eingesetzt werden und die sichere und akzeptable Nutzung von Nukleartechniken auch weiterhin gewährleistet wird. Großanlagen Von entscheidender Bedeutung ist weiterhin der Zugang zu Großanlagen, der sich auch durch gemeinsame Nutzung und Kooperationsprogramme ermöglichen läßt. Zu den Schwerpunktgebieten für die Förderung zählen Anlagen zur Untersuchung der Kerndegradation, zur Erforschung der Eignung des Sicherheitsbehälters (Containment) und zur Werkstoffprüfung, Beschleuniger sowie unterirdische Forschungslabors zur Erprobung und Demonstration von Konzepten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und für dosimetrische und strahlenbiologische Experimente. Netze Sofern sie nachweisbar die Erfuellung der Ziele des Programms oder von weitergesteckten Zielen der Gemeinschaft voranbringen, werden bestehende Netze ausgebaut und neue Netze eingerichtet: Unterstützung für ausgedehnte und mannigfaltige Forschungsnetze, die sich mit Schwerpunktfragen in den Bereichen nukleare Sicherheit, Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle, Stillegung von kerntechnischen Anlagen, Notfallschutz und -bekämpfung und Strahlenschutz sowie mit neuen Sicherheitsproblemen und sonstigen technischen Fragen befassen. Datenbanken und Banken für Gewebeproben Die bestehenden Datenbanken werden ausgebaut, und bei Bedarf werden neue Datenbanken eingerichtet. Schwerpunktgebiete sind unter anderem die Erweiterung bzw. Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Stillegungs- und Demontagetechniken, Merkmale und Sicherheit der Abfallendlagerung, Beurteilung der Sicherheit wichtiger Bauteile, Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle und epidemiologische Untersuchungen. Eine Datenbank mit Gewebe- und sonstigen biologischen Proben von Patienten, die einer Strahlentherapie unterzogen wurden, und von durch Nuklearunfälle geschädigten Personen wird ebenfalls eingerichtet, um gemeinsame epidemiologische und biologische Studien über strahlenbedingte Verletzungen durchzuführen. ANHANG III SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Das spezifische Programm wird über die indirekten FA-Aktionen durchgeführt, die in Anhang III des Fünften Rahmenprogramms vorgesehen sind; hiervon ausgenommen sind i) Stipendien im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern und ii) Netze der Forschungsausbildung, die unter Nummer 2 dieses Anhangs beschrieben sind. Ferner gelten die folgenden programmspezifischen Modalitäten: 1. Begleitmaßnahmen Die Begleitmaßnahmen umfassen im einzelnen: - flankierende Studien zum spezifischen Programm, einschließlich der Vorbereitung künftiger Maßnahmen, insbesondere Studien zu den sozioökonomischen Aspekten der Fusion (wie Abschätzung der Kosten und der gesellschaftlichen Akzeptanz); - Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops sowie wissenschaftliche oder technische Sitzungen; - Hinzuziehung externer Fachkompetenz, auch in Form der Konsultation wissenschaftlicher Datenbanken, insbesondere bei der in Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen Überwachung der Durchführung des spezifischen Programms sowie der in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehenen externen Bewertung der indirekten FA-Aktionen und der Überwachung ihrer Durchführung; - Maßnahmen im Bereich Verbreitung, Information und Kommunikation, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, und Maßnahmen zur Nutzung der Ergebnisse und für den Technologietransfer. Die Verbreitungsmaßnahmen werden im Einklang mit Titel II Kapitel 2 des Vertrags durchgeführt; - Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den FA-Tätigkeiten des spezifischen Programms, einschließlich spezieller Ausbildungskurse im Fall der Leitaktion "Kernspaltung". Durch diese speziellen Ausbildungskurse soll sichergestellt werden, daß das hohe Niveau an Fachwissen und Kompetenz in der Gemeinschaft erhalten bleibt. Bei Bedarf (z. B. Mehrwert für die Gemeinschaft, Subsidiarität) ergänzen sie die nationalen Ausbildungsprogramme. Besonderes Schwergewicht liegt auf den Ausbildungskursen, die einer raschen Verbreitung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen und nationalen Forschungsprogramme dienen; - Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und zur Unterstützung der Forschungsakteure, einschließlich der KMU. 2. Zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen Für dieses spezifische Programm werden die beiden folgenden Ausbildungsmaßnahmen von begrenztem Umfang durchgeführt: - Mit den im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern vergebenen Stipendien soll es im Fall der Leitaktion "Kernspaltung" jungen Forschern aus Mittel- und Osteuropa und den neuen unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion ermöglicht werden, in Labors in der Gemeinschaft zu arbeiten, die am spezifischen Programm mitwirken. - Die Forschungsausbildungsnetze werden in fortgeschrittenen oder neuen Forschungsbereichen zu Themen geschaffen, die von den Forschern frei wählbar sind. Ihre Zielgruppe sind in erster Linie junge Forscher vor und nach der Promotion. 3. Finanzielle Beteiligung Die Höhe der finanziellen Beteiligung an den indirekten FA-Aktionen ist in Anhang III des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Bei der Leitaktion "Kontrollierte Kernfusion" ist die Teilnahme am Forschungs- und Ausbildungsprogramm im Rahmen der Assoziationsverträge mit den Mitgliedstaaten (und der Schweiz) oder den Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens JET, des NET-Übereinkommens oder jedes hiermit in Zusammenhang stehenden multilateralen Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen (das auch der Beteiligung der Gemeinschaft an ITER-EDA Rechnung tragen würde) und anderen befristeten Verträgen - insbesondere mit Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, in denen es keine Assoziationen gibt - geplant. Gemäß Nummer 4 des Anhangs III des Fünften Rahmenprogramms werden die Projekte im Rahmen von Aktionen für Forschung und technologische Entwicklung auf Kostenteilungsbasis durchgeführt. Die Durchführung der Aktionen erfolgt gemäß den Verfahren, die in den Assoziationsverträgen, der JET-Satzung, dem NET-Übereinkommen, dem ITER-EDA-Übereinkommen oder in anderen multilateralen Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen und/oder juristischen Personen, die nach Stellungnahme des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 6 des spezifischen Programms eingerichtet werden können. Die Bildung von Konsortien für Verbundprojekte mit gemeinsamer Zielsetzung wird gefördert. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den laufenden Kosten der Assoziationen und an den befristeten Verträgen erfolgt in der Regel zu einem einheitlichen jährlichen Satz von rund 25 %. Nach Anhörung des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 6 des spezifischen Programms kann die Kommission folgendes finanzieren: - Investitionskosten von speziellen Projekten, die vom beratenden Ausschuß gemäß Artikel 6 des spezifischen Programms als vorrangig eingestuft worden sind, zu einem einheitlichen Prozentsatz von 45 %, - spezielle Maßnahmen (wie die etwaige Nutzung der JET-Anlagen nach 1999), die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Euratom und den assoziierten Einrichtungen oder einer juristischen Person durchgeführt werden, zu einem Prozentsatz von bis zu 75 %, - Beschaffungen und Dienstleistungen, die nur von der Industrie vorgenommen oder erbracht werden können, zu einem Prozentsatz von bis zu 100 %. Bei den Projekten und Maßnahmen, die bis zu 45 % bzw. 75 % finanziert werden, haben alle Assoziationen und die Einrichtungen, die sich an der Leitaktion "Kontrollierte Kernfusion" beteiligen, das Recht, sich an den Experimenten zu beteiligen, die an den entsprechenden Anlagen durchgeführt werden. Die genauen Modalitäten für die Gemeinschaftsbeteiligung am Gemeinsamen Unternehmen JET sind in dessen Satzung festgelegt, die der Rat mit dem Beschluß 78/471/Euratom vom 30. Mai 1978 über die Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) (1) angenommen hat. Die genauen Modalitäten für die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem detaillierten technischen Entwurf von ITER (ITER-EDA) sind in dem EDA-Übereinkommen (2), seinem Protokoll 2 und den Begleitunterlagen (3) sowie der Änderung zur Verlängerung des EDA-Übereinkommens und der entsprechenden Vereinbarungen (4) festgelegt. 4. Zusätzliche Bestimmungen zu den Regeln für die Teilnahme Die Abkommen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Regeln für die Teilnahme sind zu verstehen als Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen und/oder Unternehmen. Diese Abkommen bedürfen der Stellungnahme des Ausschusses. Gemäß Anhang II des Fünften Rahmenprogramms und Artikel 5 Absatz 3 der Regeln für die Teilnahme können die juristischen Personen mit Sitz in den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Staaten der ehemaligen Sowjetunion bei ihrer Beteiligung am Fünften Rahmenprogramm im Bereich der Kernspaltung finanziell unterstützt werden, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des spezifischen Programms leisten, der anderweitig nicht erbracht werden kann. 5. Koordinierungsmodalitäten Die Kommission bemüht sich, innerhalb des Programms die Komplementarität der indirekten FA-Aktionen, insbesondere durch ihre Ausrichtung auf ein gemeinsames Ziel, sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden, wobei jedoch die legitimen Interessen der Antragsteller für indirekte FA-Aktionen gewahrt werden. Eine Koordinierung wird, soweit möglich, auch sichergestellt zwischen den Maßnahmen des spezifischen Programms und den Tätigkeiten im Rahmen - anderer spezifischer Programme des Fünften Rahmenprogramms, - der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (5), - anderer europäischer Forschungsstrukturen einschließlich Eureka und COST, - anderer Instrumente der Gemeinschaft im Forschungsbereich. Diese Koordinierung umfaßt i) Die Ermittlung gemeinsamer Themen oder Prioritäten im Hinblick auf - den Informationsaustausch, - die Durchführung gemeinsam beschlossener Arbeiten, bei denen insbesondere eines der in Artikel 8 der Regeln für die Teilnahme vorgesehenen Verfahren zur Anwendung kommt; ii) die Umverteilung von Vorschlägen für indirekte FA-Aktionen zwischen dem spezifischen Programm und den spezifischen Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration des Fünften EG-Rahmenprogramms. (1) ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 10. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 98/585/Euratom (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 65). (2) ABl. L 244 vom 26.6.1992, S. 13. (3) ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 25. (4) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 61. (5) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.