|
30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. April 2008
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits
(2010/36/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des in Luxemburg am 29. April 2008 unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zu genehmigen. |
|
(2) |
Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. |
|
(3) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 59 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2008
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der REPUBLIK SERBIEN,
nachstehend „Serbien“ genannt,
andererseits,
die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis V und VI, nämlich:
|
— |
Anhang I (Artikel 6) Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft |
|
— |
Anhang II (Artikel 11) Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“ |
|
— |
Anhang III (Artikel 12) Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft |
|
— |
Anhang IV (Artikel 14) Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse |
|
— |
Anhang V (Artikel 15) Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft |
|
— |
Anhang VI (Artikel 40) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums |
und folgende Protokolle:
|
— |
Protokoll Nr. 1 (Artikel 10) Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
|
— |
Protokoll Nr. 2 (Artikel 13) Wein und Spirituosen |
|
— |
Protokoll Nr. 3 (Artikel 29) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
|
— |
Protokoll Nr. 4 (Artikel 38) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie |
|
— |
Protokoll Nr. 5 (Artikel 41) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
|
— |
Protokoll Nr. 6 (Artikel 50) Streitbeilegung |
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 dieses Übereinkommens (SAA Artikel 32)
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 dieses Übereinkommens (SAA Artikel 75)
Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 17 DIESES ABKOMMENS (SAA ARTIKEL 32)
Zweck der in Artikel 17 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiterverarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeugnissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.
Jener Artikel sollte so ausgelegt werden, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie möglich behindert wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 40 DIESES ABKOMMENS (SAA ARTIKEL 75)
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und Sortenschutzrechte.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips-Übereinkommen).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 40 Absatz 3 (SAA Artikel 75 Absatz 3) genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe (1) umfasst.
(1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,
|
— |
dass bei der Anwendung des Artikels 20 dieses Abkommens (SAA Artikel 35) die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (1) Anwendung findet; |
|
— |
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 (SAA Artikel 26 Absatz 2) dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. |
(1) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.