2000/355/EG: Beschluß des Rates vom 22. Mai 2000 über eine Sonderfinanzhilfe für Montenegro
Amtsblatt Nr. L 127 vom 27/05/2000 S. 0056 - 0057
Beschluß des Rates vom 22. Mai 2000 über eine Sonderfinanzhilfe für Montenegro (2000/355/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß angehört. (2) Die montenegrinische Regierung verfolgt eine Politik der Öffnung gegenüber der Europäischen Union und führt Reformen auf dem Weg zu einer funktionierenden Marktwirtschaft durch. (3) In den letzten Jahren hat sich die gesamtwirtschaftliche Lage Montenegros negativ entwickelt, und 1999 hat sich die Haushaltslage der Republik erheblich verschlechtert. (4) In Anerkennung der schwierigen Lage der demokratischen Regierung von Montenegro und der ernsten Wirtschaftskrise, von der die Bevölkerung betroffen ist, hat die Gemeinschaft Montenegro in den Jahren 1998 und 1999 eine substantielle Hilfe gewährt. (5) Voraussichtlich wird Montenegro im Jahr 2000 weiterhin einen erheblichen Haushaltsbedarf haben. (6) Im Jahr 2000 dürfte ein erhebliches Maß an Unterstützung aus dem Ausland seitens internationaler Geber erforderlich sein. (7) Die Republik Montenegro ist nicht in der Lage, im eigenen Land oder im Ausland langfristige Kredite aufzunehmen. (8) Eine Mitgliedschaft in den Bretton-Woods-Institutionen ist für die Republik Montenegro ausgeschlossen. Infolgedessen kann die Republik Montenegro auch nicht die herkömmlichen Hilfen des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder der Weltbank zur Unterstützung eines Wirtschaftsprogramms erhalten. (9) Der Europäische Rat betonte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 "die dringende Notwendigkeit substantieller Hilfe für Montenegro, damit das Überleben der demokratischen Regierung sichergestellt und eine weitere schwere Krise in der Region vermieden wird." Des weiteren forderte der Europäische Rat "die zuständigen Organe dazu auf, unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse zur Finanzierung von Vorhaben, Programmen und anderen Formen der Unterstützung zu fassen, die dazu beitragen würden, den unmittelbaren Finanzbedarf Montenegros zu lindern, erforderlichenfalls durch Rückgriff auf EU-Haushaltsreserven und gesamtwirtschaftliche Hilfe". (10) Eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft in Form von verlorenen Zuschüssen, die Montenegro zur Verfügung gestellt würde, würde unter den zur Zeit schwierigen Umständen zur Bewältigung der angespannten Finanzlage der Republik beitragen. (11) Mangels makroökonomischen Monitorings und finanzieller Unterstützung durch den IWF und die Weltbank gegenüber der Republik Montenegro sollte der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Hilfe besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Alle damit zusammenhängenden Vorbereitungs-, Durchführungs- und Überwachungskosten werden durch die Hilfe gedeckt. (12) Die Sonderfinanzhilfe sollte von der Europäischen Kommission verwaltet werden. (13) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft stellt der Republik Montenegro eine Sonderfinanzhilfe in Form von verlorenen Zuschüssen von bis zu 20 Mio. EUR zur Verfügung, um den dringendsten Finanzierungsbedarf der Republik zu verringern. (2) Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Montenegro nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftlichen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe geknüpft ist. (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß, ob die Wirtschaftspolitik in der Republik Montenegro den Zielen und wirtschaftspolitischen Auflagen dieser Finanzhilfe entspricht. Artikel 3 (1) Die Zuschüsse werden der Republik Montenegro in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt, sofern die wirtschaftspolitischen Auflagen nach Artikel 2 Absatz 1 erfuellt werden. Die zweite Tranche wird frühestens zwei Monate nach Bereitstellung der ersten Tranche freigegeben. (2) Alle damit zusammenhängenden Vorbereitungs-, Durchführungs- und Überwachungskosten werden ebenfalls durch diese Hilfe gedeckt. (3) Die Mittel werden dem Haushaltsplan der Republik Montenegro zur Verfügung gestellt. Artikel 4 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses vor. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Gama (1) Stellungnahme vom 18. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).