1993D0590 — DE — 01.07.2000 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. November 1993

über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen

(93/590/EG)

(ABl. L 280, 13.11.1993, p.33)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1995

  L 269

29

11.11.1995

►M2

Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2000

  L 33

21

8.2.2000



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. November 1993

über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Kommission im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen

(93/590/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/439/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven ( 3 ), insbesondere auf die Artikel 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung 91/666/EWG ist der Kauf von Antigenen Teil der Gemeinschaftsaktion zur Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven.

Die Kommission hat eine Ausschreibung für die Lieferung von Antigenen durchgeführt.

Die Kommission hat die Angebote untersucht und dabei folgende Faktoren berücksichtigt:

— die technischen Anforderungen von Anhang II der Entscheidung 91/666/EWG und andere in Artikel 5 derselben Entscheidung aufgeführte Kriterien,

— die Tatsache, daß manche Hersteller von bestimmten Antigenen nicht die vollständige Zahl Dosen liefern können,

— die Anforderung an die Hersteller, den Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis in vollem Umfang nachzukommen.

In einem ersten Schritt hat die Kommission den Hersteller Rhône-Mérieux für die Lieferung von je 5 Millionen Dosen der Subtypen A5, A22, O1 Europäischer Stamm und O1 Nahost-Stamm ausgewählt. Welche Hersteller die restlichen in Anhang I der Entscheidung 91/666/EWG genannten Stämme liefern sollen, wird nach einer weiteren Ausschreibung entschieden.

Es sind finanzielle Bestimmungen festzulegen, die der Kommission den Kauf der genannten Stämme bei Rhône-Mérieux ermöglichen.

Nach Artikel 7 der Entscheidung 91/666/EWG ist festzulegen, wie die Antigenreserven auf die in Artikel 3 derselben Entscheidung genannten Antigenbanken aufgeteilt werden.

Jeder Stamm sollte zu gleichen Teilen auf zwei Banken aufgeteilt werden. In jeder Antigenbank sind die Stämme zu lagern, die in dem jeweiligen Gebiet am wahrscheinlichsten benötigt werden.

Nach Artikel 40 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates finden die Kontrollen gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ) Anwendung. Überdies sind einige besondere Bestimmungen zu erlassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die Gemeinschaft kauft je 5 Millionen Dosen der MKS-Antigenstämme

— A5 Europäischer Stamm,

— A22 Nahost-Stamm,

— O1 Nahost-Stamm,

— O1 Europäischer Stamm

(1)  für insgesamt höchstens 4,065 Millionen ECU.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Antigen wird von Rhône-Mérieux, Pirbright Laboratory, Ash Road, Surrey, Vereinigtes Königreich, geliefert.

Artikel 2

(1)  Zur Erfüllung von Artikel 1 schließt die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Rhône-Mérieux einen Vertrag.

(2)  Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den Vertrag für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

(3)  Die Zahlung an Rhône-Mérieux erfolgt nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Vertrags.

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Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

( 2 ) ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 34.

( 3 ) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 21.

( 4 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.