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25.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Juli 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(2012/425/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 und Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(2) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(3) |
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zum EWR-Abkommen sollte auf den Bereich des Sports ausgedehnt werden. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. Das EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 zu berücksichtigen. |
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(5) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. SHIARLY
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. |
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(2) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
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(3) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports auszuweiten. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(5) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls 31 zum Abkommen wird durch Folgendes ersetzt:
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2. |
Die Überschrift von Artikel 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) erhält folgende Fassung: „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*2).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L …
(2) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(3) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.
(*2) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]