2003/201/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/85/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Lettland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 833)
Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/2003 S. 0040 - 0042
Entscheidung der Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/85/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Lettland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 833) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/201/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 2000/85/EG der Kommission(3) ist der "State Veterinary Service (SVS)" des Landwirtschaftsministeriums die zuständige Behörde, die in Lettland zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei- und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist. (2) Im Zuge einer Umstrukturierung der Verwaltung Lettlands ist nunmehr der "Food and Veterinary Service (FVS)" der Republik Lettland für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zuständig. Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. (3) Die Entscheidung 2000/85/EG ist daher entsprechend zu ändern. (4) Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/85/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Der 'Food and Veterinary Service (FVS)' der Republik Lettland ist die zuständige Behörde, die in Lettland zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei- und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist." 2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des 'Food and Veterinary Service (FVS)' sowie dessen Amtsstempel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet." 3. Anhang A wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 6. Mai 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. März 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 21. ANHANG "ANHANG A >PIC FILE= "L_2003076DE.004103.TIF"> >PIC FILE= "L_2003076DE.004201.TIF">"