32002D0927

2002/927/EG: Beschluss der Kommission vom 26. November 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Ungarns an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 322 vom 27/11/2002 S. 0051 - 0052


Beschluss der Kommission

vom 26. November 2002

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Ungarns an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2002/927/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001(3), wurde ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für Ungarn mit der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2000 genehmigt und mit der Entscheidung vom 26. November 2002 geändert.

(2) Am 1. März 2001 unterzeichneten die Regierung Ungarns und, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sonderprogramms für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (im Folgenden Sapard-Programm genannt) festlegt.

(3) Die zuständige ungarische Behörde hat eine öffentliche Einrichtung mit Rechtsstellung, die dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung untersteht, als Sapard-Stelle benannt. Diese Stelle wird für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich sein, die im Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfuellen sind.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2001(5), hat die Kommission eine Einzelanalyse der Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte, der Finanzkontrollverfahren und der Strukturen hinsichtlich der öffentlichen Finanzen durchgeführt. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass Ungarn für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt.

(5) Insbesondere hat die Sapard-Stelle die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren, EDV-Sicherheit und interne Revision sowie gegebenenfalls Beschaffungsregeln.

(6) Am 27. August 2002 legten die ungarischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung ein überarbeitetes Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben vor, gegen das die Kommission keine Einwände erhob.

(7) Der beim Finanzministerium eingerichtete Nationale Fonds hat die folgenden Zulassungskriterien für die finanziellen Funktionen, die er im Rahmen der Umsetzung des SAPARD-Programms in Ungarn wahrnehmen soll, hinreichend erfuellt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an die SAPARD-Stelle, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision.

(8) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die SAPARD-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in Ungarn mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

(9) Da die Kommission ihre Prüfungen jedoch an einem zwar einsatzbereiten, aber nicht im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard-Programms der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(10) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufriedenstellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Nationaler Fonds, umgesetzt wurden.

(11) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Abschnitt A der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung sind Bestimmungen festzulegen, durch die geregelt wird, welche Ausgaben für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft infolge dieser Entscheidung in Frage kommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Ungarn wird hiermit verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

a) der Sapard-Stelle im ungarischen Landwirtschaftsministerium für die Durchführung der folgenden im Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für Ungarn festgelegten Maßnahmen: "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung der ländlichen Infrastruktur" und "technische Hilfe";

b) dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms in Ungarn zu erfuellen sind.

Artikel 3

Die infolge dieser Entscheidung getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Abschlussdatum des Instruments, durch das jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie technische Hilfe, für die als Stichtag der 18. Oktober 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung nicht stattfindet.

Brüssel, den 26. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2) ABl. L 161 vom 26.9.1999, S. 87.

(3) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.

(4) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(5) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 8.