31989D0269

89/269/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0024 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30 . März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung ( Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 89/269/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16 . September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Königreich Belgien hat der Kommission mit Schreiben vom 22 . Juni 1988 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I Gruppen A III und B der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffen beziehen .

Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entspricht .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Der vom Königreich Belgien vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I Gruppen A III und B der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffen wird genehmigt .

Artikel 2 Das Königreich Belgien setzt die Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen .

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet .

Brüssel, den 30 . März 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 275 vom 26 . 9 . 1986, S . 36 .