02015R1829 — DE — 31.01.2025 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1829 DER KOMMISSION vom 23. April 2015 (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/70 DER KOMMISSION vom 21. November 2024 |
L 70 |
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24.1.2025 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1829 DER KOMMISSION
vom 23. April 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern
Artikel 1
Bedingungen, unter denen eine vorschlagende Organisation ein Einzelland- oder Mehrländerprogramm einreichen kann
Die nachstehend aufgeführten vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 können einen Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm einreichen, sofern sie für den betreffenden Wirtschaftszweig oder das betreffende Erzeugnis repräsentativ sind:
Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:
sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf Unionsebene auf sie entfällt; oder
Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden.
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Außer bei Programmen zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen erhält eine vorschlagende Organisation keine Unterstützung für mehr als zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung, die parallel oder hintereinander im Gebiet desselben Ziellandes oder eines Teils desselben durchgeführt werden. Nach Erhalt der Unterstützung für zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme, die parallel oder hintereinander für dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Regelung durchgeführt werden, darf die vorschlagende Organisation nur dann Unterstützung für Informations- und Absatzförderungsprogramme erhalten, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die vorschlagende Organisation beantragt ein neues Programm nach Abschluss der Durchführung der vorangegangenen Programme und
die Durchführung des neuen Programms beginnt frühestens 12 Monate nach dem Ende der Durchführung der vorangegangenen Programme.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes: Zwei Informations- und Absatzförderungsprogramme werden parallel durchgeführt, wenn sich ihre Durchführungszeiträume ganz oder teilweise überschneiden, und sie werden hintereinander durchgeführt, wenn die Durchführung des zweiten Programms weniger als 12 Monate nach Ende der Durchführung des ersten Programms aufgenommen wurde.
Artikel 2
Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen
Die vorschlagenden Organisationen unterrichten die Mitgliedstaaten vor Abschluss der Verträge über die Durchführung der Einzellandprogramme über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um bei der Auswahl der Stellen, die für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständig sind, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten und Interessenkonflikte auszuschließen.
Artikel 3
Förderfähigkeit der Einzellandprogramme
Um förderfähig zu sein, müssen die Einzellandprogramme:
den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen;
von nennenswertem Umfang sein und insbesondere messbare grenzüberschreitende Auswirkungen gewährleisten. Im Binnenmarkt bedeutet dies, dass ein Programm in mindestens zwei Mitgliedstaaten mit einem angemessenen Anteil der zugewiesenen Mittel durchgeführt wird, wobei insbesondere die jeweilige Größe des Marktes in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigten ist, oder in einem einzigen Mitgliedstaat, sofern es sich bei diesem Mitgliedstaat nicht um den Herkunftsstaat der vorschlagenden Organisation(en) handelt. Diese Anforderung gilt weder für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 noch für Programme mit einer Botschaft im Zusammenhang mit richtigen Ernährungsgewohnheiten;
unionsweite Bedeutung haben, sowohl in Bezug auf den Inhalt der Botschaft als auch auf ihre Wirkung, und insbesondere Informationen über europäische Produktionsstandards, die Qualität und Sicherheit der europäischen Nahrungsmittelerzeugnisse und über europäische Ernährungsgewohnheiten und Esskultur enthalten, das Image europäischer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und den internationalen Märkten fördern und das Bewusstsein für europäische Erzeugnisse und Logos in der Öffentlichkeit und in gewerblichen Unternehmen stärken. Dies bedeutet insbesondere für ein Programm im Binnenmarkt, für das eine oder mehrere Regelungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommen, dass es sich in der die Union betreffenden Hauptaussage auf diese Regelung(en) konzentrieren muss. Wenn in diesem Programm ein oder mehrere Produkte diese Regelung(en) illustrieren, erscheint/erscheinen diese Regelung(en) als untergeordnete Botschaft in Bezug auf die die Union betreffende Hauptaussage.
Enthält eine Botschaft, die von einem Programm vermittelt wird, zudem Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, so muss diese Botschaft:
im Binnenmarkt im Einklang mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehen oder von der nationalen Gesundheitsbehörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden;
in Drittländern von der nationalen Gesundheitsbehörde des Landes anerkannt sein, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.
Artikel 4
Kosten der Einzellandprogramme, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen
Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Kosten sind Kosten, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen:
Sie sind der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden, wobei die Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen ausgenommen sind;
sie sind im veranschlagten Gesamtbudget für das Programm angegeben;
sie sind für die Durchführung des Programms, das der Kofinanzierung unterliegt, notwendig;
sie sind identifizierbar und überprüfbar, insbesondere da sie in der Buchführung der vorschlagenden Organisation verzeichnet und im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Organisation niedergelassen ist, festgelegt werden;
sie stehen im Einklang mit der geltenden Steuer- und Sozialgesetzgebung;
sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Kriterien nicht für Pauschalbeträge.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die unter den Buchstaben b, c, e und f jenes Unterabsatzes genannten Kriterien für die Zwecke der Bewertung von Vorschlägen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für Pauschalbeträge.
Die folgenden Kosten sind förderfähig:
Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014: Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung von einer Bank oder einem Finanzinstitut, die von der vorschlagenden Organisation eingereicht werden, wenn diese Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 verlangt wird;
Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsanträge gefordert werden;
Personalkosten, die sich auf die Gehälter, Sozialabgaben und sonstige in der Vergütung enthaltene Kosten für das mit der Durchführung des Programms beauftragte Personal beschränken und sich aus dem anwendbaren nationalen Recht oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sowie die Kosten für natürliche Personen, die im Rahmen eines direkten Vertrags, jedoch nicht eines Arbeitsvertrags, für die vorschlagende Organisation tätig sind, oder Kosten für durch Dritte gegen Bezahlung abgeordnetes Personal;
Mehrwertsteuerbeträge, wenn diese nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) von der Steuer befreit ist;
Kosten für Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, die von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Angabe, welche der folgenden Formen der Finanzhilfe für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen:
Erstattung förderfähiger Kosten, die einem Begünstigten während der Durchführung des Programms tatsächlich entstanden sind, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit Abschlussberichten und Bewertungen sowie der Erstattung indirekter förderfähiger Kosten gemäß Absatz 3;
Pauschalbeträge.
Die vorschlagende Organisation legt die Beträge für die Finanzhilfe gemäß Absatz 4 Buchstabe b auf eine der folgenden Arten fest:
Anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter oder
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Pauschalbeträge, die in den Politikbereichen der Union für ähnliche Tätigkeiten gelten;
im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung der entsprechenden Pauschalbeträge, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Zuschussprogrammen für ähnliche Tätigkeiten gelten.
Artikel 5
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Einzellandprogrammen
Artikel 6
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die Programme anwendbar, die im Einklang mit ihren Bestimmungen vor dem 1. Dezember 2015 genehmigt wurden.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015 für die Programmvorschläge, die ab dem 1. Dezember 2015 eingereicht werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).