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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1055

28.5.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1055 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2025

über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2927)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (2), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.

(2)

Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission (4) festgelegt.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben Leistungsplanentwürfe für den RP4 ausgearbeitet und angenommen und der Kommission bis zum 1. Oktober 2024 zur Bewertung vorgelegt. Nach der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Leistungsplanentwürfe forderte die Kommission Mitgliedstaaten auf, bis zum 15. November 2024 aktualisierte Leistungsplanentwürfe vorzulegen.

(4)

Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung der Kommission stützt sich auf den von Schweden für den RP4 vorgelegten aktualisierten Leistungsplanentwurf.

(5)

Das Leistungsüberprüfungsgremium (Performance Review Body, PRB), das die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung der Leistungsplanentwürfe vorgelegt.

(6)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der in dem Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.

(7)

Die Kommission hat ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 verweist die Kommission darauf, dass sie im Rahmen dieser Überprüfung keine detaillierte Analyse der von Schweden für die Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten im RP4 verwendeten Methode durchgeführt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Sicherheit“

(8)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(9)

Schweden hat folgende Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Schweden

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2025

2026

2027

2028

2029

LFV

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

D

D

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

C

(10)

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Schweden vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten „LFV“ den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für die Kalenderjahre 2025 bis 2029 entsprechen.

(11)

Die Kommission stellt fest, dass im Leistungsplanentwurf die Maßnahmen dargelegt wurden, die LFV zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele im Zusammenhang mit der Umsetzung seines Sicherheitsmanagementsystems ergreifen soll.

(12)

Auch die von Schweden im Leistungsplanentwurf für die Anbieter von Flugsicherungsdiensten für An- und Abflug (ACR, SDATS und AFAB) vorgeschlagenen Sicherheitsziele entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Schweden Maßnahmen vorgelegt hat, damit diese Anbieter ihre Leistungsziele im Bereich Sicherheit erreichen.

(13)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 9 bis 12 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Umwelt“

(14)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Schweden vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (6) erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden „ERNIP“) festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(15)

Die von Schweden für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Schweden

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

1,73  %

1,71  %

1,69  %

1,67  %

1,65  %

Referenzwerte

1,73  %

1,71  %

1,69  %

1,67  %

1,65  %

(16)

Die Kommission stellt fest, dass die von Schweden vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(17)

Die Kommission stellt fest, dass Schweden in seinem Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, darunter die Realisierung eines erweiterten grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung und geplante Luftraumänderungen zur Verkürzung der Strecken, die von Luftraumnutzern zu den Flughäfen Stockholm Arlanda und Göteborg Landvetter geflogen werden (das „SWEA-Projekt“).

(18)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 15, 16 und 17 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Kapazität“

(19)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele Schwedens mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(20)

Die von Schweden für den RP4 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Schweden

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug

0,18

0,13

0,11

0,11

0,11

Referenzwerte

0,18

0,13

0,11

0,11

0,11

(21)

Die Kommission stellt fest, dass die von Schweden vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr des RP4 entsprechen.

(22)

Die Kommission stellt fest, dass Schweden im Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat, die eine Sektoroptimierung, Verbesserungen des Luftraummanagements und des Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements, dynamische Sektorkonfigurationen, die Umsetzung des SWEA-Projekts und einen moderaten Anstieg der Anzahl der einsatzfähigen Fluglotsen in den Bezirkskontrollstellen umfassen.

(23)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 20, 21 und 22 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(24)

Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der Kapazitätsleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen ergänzt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele Anlass zur Besorgnis geben.

(25)

Die Kommission stellt fest, dass die vorgeschlagenen Ziele für die An- und Abflugkapazität für den RP4 zu einer signifikanten Verschlechterung der durchschnittlichen ATFM-Ankunftsverspätung pro Jahr im Vergleich zum dritten Bezugszeitraum (RP3) führen. So werden die vorgeschlagenen RP4-Ziele auf 0,35 Minuten pro Flug festgelegt, während für das Jahr 2024 eine tatsächliche Leistung von 0,07 Minuten ATFM-Verspätung pro Flug verzeichnet wurde.

(26)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Schweden im Zusammenhang mit der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Ziele für die An- und Abflugkapazität für den RP4 vor dem Hintergrund der Feststellungen in Erwägungsgrund 25 näher begründen oder nach unten korrigieren sollte.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Kosteneffizienz“

(27)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich „Kosteneffizienz“ wurde die Kohärenz der im Leistungsplanentwurf vorgelegten Ziele in Bezug auf die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit costs, DUC) für Streckenflugsicherungsdienste anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Kriterien bewertet. Diese Kriterien sind im Einzelnen der DUC-Trend im RP4, der langfristige DUC-Trend über den RP3 und RP4 (2020–2029) hinweg und der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone im Vergleich zum Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten über ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld verfügen.

(28)

Schweden schlägt für den RP4 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug und die entsprechenden Basiswerte vor:

Streckengebührenzone Schweden

2019 Basiswert

2024 Basiswert

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022)

585,33  SEK

766,73  SEK

724,19  SEK

691,88  SEK

672,80  SEK

661,87  SEK

645,00  SEK

55,10  EUR

72,17  EUR

68,17 EUR

65,13 EUR

63,33 EUR

62,30 EUR

60,71 EUR

(29)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass auf Ebene der Gebührenzone Schweden beim DUC-Trend mit -3,4 % im RP4 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von -1,2 % im gleichen Zeitraum.

(30)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass beim langfristigen DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone Schweden mit +1,1 % im RP3 und RP4 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten langfristigen Trend von -1,0 % im gleichen Zeitraum.

(31)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass Schweden infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit abgewickelten Überflüge verloren hat. Dieses verringerte Verkehrsaufkommen wirkt sich auch im RP4 erheblich auf die Kosteneffizienz des Anbieters von Flugsicherungsdiensten aus und schlägt sich besonders negativ auf den langfristigen DUC-Trend Schwedens nieder.

(32)

Daher ist es für die Zwecke des in Erwägungsgrund 30 genannten Bewertungskriteriums erforderlich und angemessen zu prüfen, ob Schweden ohne die in Erwägungsgrund 31 genannten Umstände mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend in Einklang stehen würde.

(33)

Hierzu hat die Kommission den langfristigen DUC-Trend vor dem Hintergrund des geschätzten strukturellen Verkehrsverlusts Schwedens infolge des Kriegs in der Ukraine, gemessen in Streckendiensteinheiten, neu berechnet. Diese Neuberechnung führt zu einem bereinigten langfristigen DUC-Trend für Schweden von -2,0 %, der damit günstiger ausfällt als der unionsweite langfristige DUC-Trend von -1,0 %. Daraus ergibt sich, dass Schweden das in Erwägungsgrund 30 genannte Bewertungskriterium erfüllt, nachdem die Auswirkungen des erheblich verringerten Verkehrsaufkommens infolge des Krieges in der Ukraine berücksichtigt wurden.

(34)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Bewertungskriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert Schwedens von 72,17 EUR um 17,9 % über dem durchschnittlichen Basiswert von 61,19 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2022, „EUR2022“) der entsprechenden gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.

(35)

Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, ist für Schweden im RP4 ein deutlich günstigerer DUC-Trend zu verzeichnen als beim unionsweiten Trend. Werden die negativen Folgen des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine herausgerechnet, bewegt sich Schweden zudem, wie in den Erwägungsgründen 30 bis 33 dargelegt, im unionsweiten langfristigen DUC-Trend. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 dargelegte Abweichung vom durchschnittlichen DUC-Basiswert für 2024 die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele Schwedens im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich der Kosteneffizienz nicht ausschließt.

(36)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 28 bis 35 sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(37)

Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen ergänzt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele keinen Anlass zur Besorgnis geben.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(38)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die im Leistungsplanentwurf Schwedens enthaltenen Leistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent betrachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Schweden vorgelegten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2025

Für die Kommission

Apostolos TZITZIKOSTAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

(2)   ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.

(3)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).


ANHANG

In dem von Schweden vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Schweden

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2025

2026

2027

2028

2029

LFV, ACR, AFAB, SDATS

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

D

D

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

C


WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Schweden

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

1,73  %

1,71  %

1,69  %

1,67  %

1,65  %


WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Schweden

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug

0,18

0,13

0,11

0,11

0,11


WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Streckengebührenzone Schweden

2019 Basiswert

2024 Basiswert

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele und Basiswerte im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (in realen Preisen von 2022)

SEK 585,33

SEK 766,73

SEK 724,19

SEK 691,88

SEK 672,80

SEK 661,87

SEK 645,00

EUR 55,10

EUR 72,17

EUR 68,17

EUR 65,13

EUR 63,33

EUR 62,30

EUR 60,71


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1055/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)