6.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/21


BESCHLUSS (GASP) 2015/1780 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/482/GASP (2) angenommen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/392/GASP bis zum 15. Juli 2016 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 15. Juli 2015 festgelegt wurde.

(3)

Am 13. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1141 (3) angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 15. Juli 2016 festgelegt wird. In jenem Beschluss hat der Rat betont, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des genannten Beschlusses unter Berücksichtigung der weiteren operativen Planung für den zweigleisigen Ansatz, bei dem ein verstärktes Engagement in Niamey mit einer ständigen Präsenz in Agadez kombiniert wird, überprüft werde.

(4)

In Anbetracht der weiteren operativen Planung sollte der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Zeit vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 überprüft werden.

(5)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 des Beschlusses 2012/392/GASP erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9 155 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 beläuft sich auf 18 400 000 EUR.

2.   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Niger teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Niger erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 31).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1141 des Rates vom 13. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 18).