96/320/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Deutschlands auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 122 vom 22/05/1996 S. 0022 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Deutschlands auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/320/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 379, gestützt auf den Antrag Deutschlands, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben vom 29. September 1995 bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte gestellt, mit denen die in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit für pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien, die in Deutschland, aber nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, verlängert werden soll. Der von den deutschen Behörden übermittelte Antrag enthält ausreichende Tatsachenangaben, damit die Kommission die Begründetheit des Antrags würdigen kann. Die deutschen Behörden stützen ihren Antrag auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen der Arzneimittelmarkt in Deutschland nach ihrer Aussage aufgrund des Ablaufs der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit, d. h. am 7. Oktober 1995, ausgesetzt wäre. Da die Preise für Arzneispezialitäten auf dem spanischen Markt je nach Spezialität um 50 bis 75 % unter den Preisen für die gleichen Erzeugnisse auf dem deutschen Markt liegen, werde der Ablauf der Übergangszeit eine spürbare Zunahme der Paralleleinfuhren nach Deutschland zur Folge haben. Diese Zunahme werde die Anteile der deutschen Unternehmen auf dem Markt der Paralleleinfuhren beeinträchtigen. Artikel 379 der Beitrittsakte weicht von einem grundlegenden Prinzip des Vertrages, dem freien Warenverkehr, ab und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen. Daher kann entsprechend dieser Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Kommission Artikel 379 der Beitrittsakte keine Anwendung finden. Artikel 379 der Beitrittsakte bezweckt, es in einem bestimmten Wirtschaftszweig, der von Schwierigkeiten erheblich und voraussichtlich anhaltend getroffen ist, zu ermöglichen, die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine Analyse der von den deutschen Behörden übermittelten Wirtschaftsdaten hat gezeigt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 379 der Beitrittsakte nicht erfuellt sind. Insbesondere geht aus ihr hervor, daß die Arzneimittelindustrie in Deutschland keinen erheblichen und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Die Zunahme des Umfangs der Einfuhren der in Deutschland, jedoch nicht in Spanien patentierten Arzneimittel aus Spanien erscheint auf längere Sicht nicht so bedeutend, daß sie geeignet wäre, auf dem deutschen Arzneimittelmarkt zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu führen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag Deutschlands gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen zur Verlängerung der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit für pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien, die in Deutschland, jedoch nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, wird abgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission