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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2734

22.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2734 DES RATES

vom 21. Oktober 2024

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2024 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2024 enthält.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (3) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 200 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Parteien als dritte Tranche für das Jahr 2024 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) wird auf 350 000 000 EUR festgesetzt. Dieser Betrag wird folgendermaßen gezahlt:

a)

250 000 000 EUR an die Kommission und

b)

100 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB).

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge zum EDF sind von den Vertragsparteien des EDF wie im Anhang festgelegt, als dritte Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NAGY I.


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj).


ANHANG

Dritte Tranche der EEF-Beiträge 2024 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Dritte Tranche 2024 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

11. EEF

BELGIEN

3,24927

8 123 175

3 249 270

11 372 445

BULGARIEN

0,21853

546 325

218 530

764 855

TSCHECHIEN

0,79745

1 993 625

797 450

2 791 075

DÄNEMARK

1,98045

4 951 125

1 980 450

6 931 575

DEUTSCHLAND

20,57980

51 449 500

20 579 800

72 029 300

ESTLAND

0,08635

215 875

86 350

302 225

IRLAND

0,94006

2 350 150

940 060

3 290 210

GRIECHENLAND

1,50735

3 768 375

1 507 350

5 275 725

SPANIEN

7,93248

19 831 200

7 932 480

27 763 680

FRANKREICH

17,81269

44 531 725

17 812 690

62 344 415

KROATIEN

0,22518

562 950

225 180

788 130

ITALIEN

12,53009

31 325 225

12 530 090

43 855 315

ZYPERN

0,11162

279 050

111 620

390 670

LETTLAND

0,11612

290 300

116 120

406 420

LITAUEN

0,18077

451 925

180 770

632 695

LUXEMBURG

0,25509

637 725

255 090

892 815

UNGARN

0,61456

1 536 400

614 560

2 150 960

ΜΑLTA

0,03801

95 025

38 010

133 035

NIEDERLANDE

4,77678

11 941 950

4 776 780

16 718 730

ÖSTERREICH

2,39757

5 993 925

2 397 570

8 391 495

POLEN

2,00734

5 018 350

2 007 340

7 025 690

PORTUGAL

1,19679

2 991 975

1 196 790

4 188 765

RUMÄNIEN

0,71815

1 795 375

718 150

2 513 525

SLOWENIEN

0,22452

561 300

224 520

785 820

SLOWAKEI

0,37616

940 400

376 160

1 316 560

FINNLAND

1,50909

3 772 725

1 509 090

5 281 815

SCHWEDEN

2,93911

7 347 775

2 939 110

10 286 885

VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

14,67862

36 696 550

14 678 620

51 375 170

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

250 000 000

100 000 000

350 000 000


(*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des Vereinigten Königreichs an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des Vereinigten Königreichs erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2734/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)