31976D0486

76/486/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 138 vom 26/05/1976 S. 0023 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der englische Text ist verbindlich) (76/486/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf den Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 23. Januar 1976 gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verordnung 1975 Nr. 2210 über die Viehzucht in Berggebieten (Ausgleichszulagen) vom 18. Dezember 1975 mitgeteilt.

Diese Verordnung sieht die Gewährung von Prämien für die Haltung von Zuchtkühen und Schafen in benachteiligten Gebieten, die in der Richtlinie 75/276/EWG aufgeführt sind, vor.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Wesentliches Ziel der Richtlinie 75/268/EWG ist es, in den vom Rat festgelegten Berggebieten und benachteiligten Gebieten die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen.

Die Richtlinie 75/268/EWG ermächtigt daher die Mitgliedstaaten, in diesen Gebieten eine Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen einzuführen.

Diese Beihilferegelung kann in der Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Richtlinie noch mindestens fünf Jahre auszuüben, bestehen ; sie berechnet sich im Falle der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung nach Maßgabe des Umfangs des Viehbestandes und kann nicht mehr als 50 Rechnungseinheiten je GVE und 50 Rechnungseinheiten je ha Futteranbaufläche betragen, ohne daß sie jedoch geringer als 15 Rechnungseinheiten je GVE sein darf. Zusätzlich zu den in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten ergänzende Bedingungen oder Beschränkungen für die Gewährung der Ausgleichszulage festlegen.

Die genannte Verordnung entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des ständigen Agrarstrukturausschusses - (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 23. Januar 1976 mitgeteilte Verordnung 1975 Nr. 2210 über die Viehzucht in Berggebieten (Ausgleichszulagen) erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 21. April 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission