23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/152


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/2209 DES RATES

vom 16. Dezember 2019

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) (1) berechnet.

(3)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(4)

Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union sollte Anhang III der Geschäftsordnung auch Zahlen enthalten, die ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren.

(5)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2020 entsprechend angepasst werden.

(6)

Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 240 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Europäische Atomgemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

ZAHLENANGABEN ZUR BEVÖLKERUNG DER UNION UND ZUR BEVÖLKERUNG JEDES MITGLIEDSTAATS ZUR UMSETZUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ABSTIMMUNG IM RAT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT

1.   

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zu dem Tag, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren, oder bis spätestens zum 31. Dezember 2020 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%)

Deutschland

82 940 663

16,13

Frankreich

67 028 048

13,04

Vereinigtes Königreich

66 647 112

12,96

Italien

61 068 437

11,88

Spanien

46 934 632

9,13

Polen

37 972 812

7,39

Rumänien

19 405 156

3,77

Niederlande

17 423 013

3,39

Belgien

11 467 923

2,23

Griechenland

10 722 287

2,09

Tschechien

10 528 984

2,05

Portugal

10 276 617

2,00

Schweden

10 243 000

1,99

Ungarn

9 772 756

1,90

Österreich

8 842 000

1,72

Bulgarien

7 000 039

1,36

Dänemark

5 799 763

1,13

Finnland

5 512 119

1,07

Slowakei

5 450 421

1,06

Irland

4 904 240

0,95

Kroatien

4 076 246

0,79

Litauen

2 794 184

0,54

Slowenien

2 080 908

0,40

Lettland

1 919 968

0,37

Estland

1 324 820

0,26

Zypern

875 898

0,17

Luxemburg

612 179

0,12

Malta

493 559

0,10

EU 28

514 117 784

 

Schwelle (65 %)

334 176 560

 

2.   

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich verlieren, bis zum 31. Dezember 2020 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%)

Deutschland

82 940 663

18,54

Frankreich

67 028 048

14,98

Italien

61 068 437

13,65

Spanien

46 934 632

10,49

Polen

37 972 812

8,49

Rumänien

19 405 156

4,34

Niederlande

17 423 013

3,89

Belgien

11 467 923

2,56

Griechenland

10 722 287

2,40

Tschechien

10 528 984

2,35

Portugal

10 276 617

2,30

Schweden

10 243 000

2,29

Ungarn

9 772 756

2,18

Österreich

8 842 000

1,98

Bulgarien

7 000 039

1,56

Dänemark

5 799 763

1,30

Finnland

5 512 119

1,23

Slowakei

5 450 421

1,22

Irland

4 904 240

1,10

Kroatien

4 076 246

0,91

Litauen

2 794 184

0,62

Slowenien

2 080 908

0,47

Lettland

1 919 968

0,43

Estland

1 324 820

0,30

Zypern

875 898

0,20

Luxemburg

612 179

0,14

Malta

493 559

0,11“.

EU 27

447 470 672

 

Schwelle (65 %)

290 855 937

 

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LEPPÄ


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).