20.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/95


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2005

zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3920)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/732/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1) insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2005/464/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 (2) führen die Mitgliedstaaten in den Jahren 2005 und 2006 vorbehaltlich der Genehmigung der Erhebungspläne durch die Kommission Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln durch, mit dem Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Vorschriften nach erfordern und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme wurden von der Kommission nach Maßgabe der genannten Entscheidung geprüft.

(4)

Angesichts der jüngsten Entwicklung der Influenzasituation in Asien ist am 25. August 2005 und am 6. September 2005 eine Sachverständigengruppe zusammengetreten und zu dem Schluss gelangt, dass es unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen über die Flugrouten der betreffenden Vogelarten aus Zentral- und Westasien angezeigt ist, die Überwachung von Wildvögeln und von lebenden oder erlegten Vögeln sowie die passive Überwachung von verendet aufgefundenen Wildvögeln zu verbessern. Die Sachverständigengruppe hat insbesondere empfohlen, die für 2005/2006 bereits geplanten Überwachungsprogramme durch vermehrte Stichprobenuntersuchungen von Wasserzugvögeln, die einer Seucheneinschleppung Vorschub leisten könnten, entlang der Flugrouten zu intensivieren. Die Entscheidung 2005/464/EG wurde mit der Entscheidung 2005/726/EG in diesem Sinne geändert.

(5)

Die Kommission hat die Programme geprüft und für mit den Vorschriften der geänderten Entscheidung 2005/464/EG konform gefunden. Die Programme sollten daher genehmigt werden.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem für jedes Programm festzusetzenden Höchstbetrag auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entstehen.

(7)

Auch die seit dem 1. Juli 2005 getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit den zu genehmigenden Programmen sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen.

(8)

Ferner ist es angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Erstattung der Kosten festzulegen, die in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung entstehenden Kosten angegeben sind.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgelisteten Programme der Mitgliedstaaten (im Folgenden „die Programme“ genannt) werden für den im Anhang festgesetzten Zeitraum genehmigt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten führen nach Maßgabe der Programme Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen durch.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahmen und Analysen wird je Mitgliedstaat bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

Die Finanzhilfe wird gewährt, sofern der Mitgliedstaat

a)

die für die Durchführung seines Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt,

b)

der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Geflügelpest bis spätestens 31. März 2006 nach den Berichtmustern in den Anhängen II, III, IV und V einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse vorlegt,

c)

der Kommission Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms entstandenen Kosten vorlegt;

d)

das Programm erfolgreich durchführt, wobei die zuständige Behörde insbesondere dafür Sorge trägt, dass geeignete Stichprobenuntersuchungen durchgeführt werden.

Artikel 4

Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der unter die Programme fallenden Tests entstehen, werden bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

a)

ELISA-Test

:

EUR 1 je Test;

b)

Agargelimmundiffusionstest

:

EUR 0,6 je Test;

c)

HI-Test auf H5/H7

:

EUR 4 je Test;

d)

Virusisolationstest

:

EUR 30 je Test;

e)

PCR-Test

:

EUR 10 je Test.

Artikel 5

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den, 17. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 99/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)   ABL. L 164 vom 24.6.2005 S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 726/2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 21).


ANHANG I

Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen

Code

Mitgliedstaat

Zeitraum

Höchstbetrag der Finanzhilfe

(in EUR)

AT

Österreich

1. Juli 2005—31. Januar 2006

7 060,00

BE

Belgien

1. Juli 2005—31. Januar 2006

28 636,00

CY

Zypern

1. Juli 2005—31. Januar 2006

8 690,00

CZ

Tschechische Republik

1. Juli 2005—31. Januar 2006

9 053,00

DE

Deutschland

1. Juli 2005—31. Januar 2006

134 920,00

DK

Dänemark

1. Juli 2005—31. Januar 2006

28 720,00

EE

Estland

1. Juli 2005—31. Januar 2006

1 778,00

EL

Griechenland

1. Juli 2005—31. Januar 2006

20 067,00

ES

Spanien

1. Juli 2005—31. Januar 2006

32 220,00

FI

Finnland

1. Juli 2005—31. Januar 2006

24 792,00

FR

Frankreich

1. Juli 2005—31. Januar 2006

226 920,00

HU

Ungarn

1. Juli 2005—31. Januar 2006

22 240,00

IE

Irland

1. Juli 2005—31. Januar 2006

12 260,00

IT

Italien

1. Juli 2005—31. Januar 2006

86 960,00

LT

Litauen

1. Juli 2005—31. Januar 2006

4 320,00

LU

Luxemburg

1. Juli 2005—31. Januar 2006

3 543,00

LV

Lettland

1. Juli 2005—31. Januar 2006

3 025,00

MT

Malta

1. Juli 2005—31. Januar 2006

1 880,00

NL

Niederlande

1. Juli 2005—31. Januar 2006

63 934,00

PL

Polen

1. Juli 2005—31. Januar 2006

38 703,00

PT

Portugal

1. Juli 2005—31. Januar 2006

25 120,00

SE

Schweden

1. Juli 2005—31. Januar 2006

44 300,00

SK

Slowakei

1. Juli 2005—31. Januar 2006

4 850,00

SI

Slowenien

1. Juli 2005—31. Januar 2006

3 539,00

UK

Vereinigtes Königreich

1. Juli 2005—31. Januar 2006

46 193,00

Insgesamt

883 723,00


ANHANG II

SCHLUSSBERICHT ÜBER DIE BEPROBTEN HAUSGEFLÜGELBETRIEBE (1)

(ausgenommen Enten und Gänse)

Serologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt B: Broiler (nur, wenn ein Risiko besteht)/Mastputen/ Zuchthühner/Zuchtputen/Legehennen/Legehennen in Freilandhaltung/Laufvögel/Zuchtwildvögel (Fasane, Rebhühner, Wachteln usw.)/„Hinterhofhaltungen“/andere [Nicht Zutreffendes streichen]

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Text von Bild

(1)  Betrieb = Bestand; Herde bzw. Betriebseinheit.


ANHANG III

SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER ENTEN- UND GÄNSEHALTUNGSBETRIEBE (1) gemäß Leitlinien Punkt C

Serologische Untersuchung (2)

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Text von Bild

(1)  Betrieb= Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.


ANHANG IV

SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER WILDVÖGEL — Virologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt D

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Text von Bild

ANHANG V

FINANZIELLER ABSCHLUSSBERICHT UND ZAHLUNGSANTRAG

Eine Tabelle pro Erhebung bei Hausgeflügel/Wildvögeln (1)

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Text von Bild

(1)  Nicht Zutreffendes streichen.