32001D0654

2001/654/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2539)

Amtsblatt Nr. L 230 vom 28/08/2001 S. 0016 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 16. August 2001

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2539)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2001/654/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG der Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2001 kam es im Vereinigten Königreich zu Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Zur Verhütung der Seuchenverschleppung und zur Tilgung der Krankheit kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat für zuschussfähige Ausgaben eine Finanzhilfe gewähren.

(2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die britischen Behörden mitgeteilt, dass Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG getroffen wurden, und haben unverzüglich die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates(3) angewendet.

(3) Gemäß Artikels Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(4) finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5) Bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission sollte, sobald die Mittel verfügbar sind, eine erste Vorauszahlung geleistet werden.

(6) Es empfiehlt sich, die Worte "angemessene Entschädigung der Tierhalter" in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zu präzisieren.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich kann für die angemessene Entschädigung der Besitzer nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche, die bis zum 30. Juni 2001 aufgetreten sind, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 der Entscheidung 90/424/EWG erhalten.

Artikel 2

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt auf der Grundlage

a) von Belegen, die das Vereinigte Königreich zum Nachweis der zügigen und angemessenen Entschädigung von Bestandsbesitzern vorlegt;

b) der Ergebnisse der Kommissionskontrollen gemäß Artikel 3.

(2) Das Vereinigte Königreich kann jedoch auf Antrag eine Vorauszahlung von 355 Mio. EUR erhalten, sobald diese Entscheidung angenommen ist und die entsprechenden Mittel verfügbar sind.

(3) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen einen epidemiologischen Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt wurden, und eine Kostenaufstellung.

Die Kostenaufstellung betrifft alle Kategorien von Tieren, die in den einzelnen Betrieben wegen Maul- und Klauenseuche getötet und unschädlich beseitigt wurden. Sie wird in elektronischer Form gemäß dem Muster in Anhang 1 erstellt.

(4) Die Belege für die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum durchgeführt wurden, werden bis spätestens 1. Oktober 2001 übermittelt.

(5) Zum Zweck dieser Entscheidung bedeutet "angemessene Entschädigung" eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung.

Artikel 3

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Kontrollen vor Ort durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung der genannten Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Kontrollergebnisse.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG 1

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