32002D0936

2002/936/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über die staatliche Beihilfe, die das Königreich Spanien zugunsten der Unternehmen BBE und BBG für die Errichtung eines Kombikraftwerks (Bahía de Bizcaia Electricidad — BBE) und einer Wiederverdampfungsanlage (Bahía de Bizcaia Gas — BBG) in Bilbao gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2002) 2146) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/2002 S. 0010 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 19. Juni 2002

über die staatliche Beihilfe, die das Königreich Spanien zugunsten der Unternehmen BBE und BBG für die Errichtung eines Kombikraftwerks (Bahía de Bizcaia Electricidad - BBE) und einer Wiederverdampfungsanlage (Bahía de Bizcaia Gas - BBG) in Bilbao gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2002) 2146)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/936/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 26. Januar 2001, registriert am 29. Januar 2001, hat die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowie gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(2) (nachstehend "multisektoraler Beihilferahmen" oder "Beihilferahmen") ein Beihilfevorhaben für den Bau eines Kombikraftwerks und einer Wiederverdampfungsanlage in Bilbao angemeldet. Mit Schreiben vom 30. März 2001, registriert am 4. April 2001, übermittelte das Königreich Spanien der Kommission ergänzende Angaben.

(2) Die Kommission hat das Königreich Spanien mit Schreiben vom 6. Juni 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Mit Schreiben vom 14. September 2001, registriert am selben Tag, haben die Unternehmen BBE und BBG der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt.

(5) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001, registriert am 30. Oktober 2001, übermittelten die spanischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen.

(6) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 forderte die Kommission von den spanischen Behörden ergänzende Angaben an. Diese ergänzenden Angaben wurden mit Schreiben vom 1. Februar 2002, registriert am 4. Februar 2002, übermittelt.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7) Die Anmeldung betrifft zwei Vorhaben: ein Kombikraftwerk (Bahía de Bizcaia Electricidad) und eine Wiederverdampfungsanlage (Bahía de Bizcaia Gas). Beide Anlagen sollen in der Nähe des Hafens von Bilbao (Baskenland, Spanien) errichtet werden. Die Beihilfe wird von der Regierung des Baskenlandes (Regionalbehörde) gewährt. Nach den Angaben der spanischen Behörden fällt dieses Vorhaben unter keine der von der Kommission genehmigten derzeit gültigen Beihilferegelungen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Selbstverwaltungskörperschaft des Baskenlandes die Absicht hatte, eine Steuergutschrift von 45 % auf die Abzugsgrundlage zu gewähren, die sich auf 54,149 Milliarden Pesetas (325442040 EUR) für das Vorhaben BBE und auf 43,486 Milliarden Pesetas (261360000 EUR) für das Vorhaben BBG belief. Aber die spanischen Behörden informierten die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2000, registriert am 24. Mai 2000, darüber, dass beide Unternehmen auf diese Steuervergünstigung verzichtet hatten.

(8) Die begünstigten Unternehmen sind die neu gegründeten Gesellschaften BBE bzw. BBG, an denen die Gesellschaften BP-Amoco, Repsol, Iberdrola und EVE (Ente Vasco de la Energía, eine staatliche Gesellschaft, die Eigentum der Regierung des Baskenlandes ist) mit jeweils 25 % des Kapitals beteiligt sind. Alle Beteiligten an den neuen Unternehmen können als Großunternehmen betrachtet werden.

A. Kombikraftwerk (BBE)

(9) Die Investition betrifft den Bau eines Kombikraftwerks von 800 MW, das auf der Basis von Erdgas, das von der BBG-Anlage geliefert werden soll (siehe Randnummern 15 bis 21), Elektrizität für den spanischen Markt (Pool) erzeugen soll.

(10) Das Investitionsvorhaben wurde im September 2000 begonnen. Die Inbetriebnahme des Kraftwerks ist für März 2003 vorgesehen.

(11) Das Gesamtinvestitionsvolumen beläuft sich auf 300,035 Mio. EUR für den Zeitraum 2000-2003, wobei das zum 31. Dezember 2000 aktualisierte Gesamtvolumen 282,547 Mio. EUR(4) beträgt.

(12) Den spanischen Behörden zufolge werden durch das Vorhaben 33 direkte Arbeitsplätze geschaffen, die sich wie folgt aufteilen: 2 Stellen der Geschäftsleitung (1 Direktor des Kraftwerks und 1 Sekretärin), 16 operationelle Stellen (1 Betriebsdirektor, 5 Aufsichtskräfte und 10 Arbeiter), 12 Wartungsstellen (1 Wartungsdirektor, 9 Fachkräfte und 2 Arbeiter) und 3 Ingenieurstellen (1 Leitender Ingenieur und 2 Techniker). Darüber hinaus sollen 13 direkte Arbeitsplätze für die Vorhaben BBE und BBG gemeinsam geschaffen werden, die jeweils zu 50 % den beiden Vorhaben zugerechnet werden: 2 Stellen der Geschäftsleitung (1 Generaldirektor und 1 Sekretärin), 5 Verwaltungsstellen (1 Verwaltungsdirektor und 4 Sachbearbeiter) und 6 allgemeine Ingenieurstellen (1 Leitender Ingenieur und 5 Techniker). Die Gesamtzahl der von den spanischen Behörden vorgesehenen direkten Arbeitsplätze beläuft sich folglich auf 39,5 (33 + 13/2).

(13) Außerdem sehen die spanischen Behörden die Schaffung von 23,2 indirekten Arbeitsplätzen vor, die sich wie folgt aufteilen: Überwachung (9,7), Reinigung (2,0), Arbeitskräfte für einfache Arbeiten (2,0), Ingenieurstellen für Garantieleistungen bei den Hauptausrüstungen (0,2), Instandhaltung der Hauptausrüstungen (0,7), operative Instandhaltung (Subauftragnehmer) (2,6), Kantine und Dienstleistungen (4,0) und Verwaltung (2). Diese Berechnung erfolgte auf der Grundlage eines geschätzten Durchschnitts von 1800 Arbeitsstunden pro Jahr.

(14) Die Beihilfe zugunsten des Vorhabens BBE erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, dessen Bruttonennbetrag sich auf 30,004 Mio. EUR beläuft und der in verschiedenen Tranchen zwischen 2000 und 2003 zur Auszahlung kommt. Die Auszahlung erfolgt entsprechend der getätigten Investition nach Prüfung durch die baskische Regierung. Daraus ergibt sich ein zum 31. Dezember 2000 aktualisierter Gesamtbetrag von 28,255 Mio. EUR, was einer Beihilfeintensität von 7,49 % BSÄ und von 7,57 % NSÄ entspricht.

B. Wiederverdampfungsanlage (BBG)

(15) Diese Investition betrifft den Bau einer Wiederverdampfungsanlage für Flüssigerdgas. Der Zweck der Anlage ist die Übernahme, Speicherung und Verdampfung von Flüssigerdgas. Das jährliche Gesamtvolumen der Erdgaserzeugung soll sich auf etwa 3000 Mio. Nm3 belaufen, was 9,6 Mio. Nm3 Erdgas pro Tag entspricht. Es ist vorgesehen, dass ungefähr 40 % des Volumens für das Kraftwerk BBE bestimmt sind. Das Flüssigerdgas wird insbesondere aus Trinidad und Tobago sowie aus Nigeria eingeführt und mit Hilfe zweier regelmäßig verkehrender Methantanker zur Anlage transportiert.

(16) Das Investitionsprojekt wurde im Mai 2000 begonnen. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für Juni 2003 vorgesehen.

(17) Das Gesamtinvestitionsvolumen beläuft sich auf 232,116 Mio. EUR für den Zeitraum 2000-2003, wobei das zum 31. Dezember 2000 aktualisierte Gesamtvolumen 217,392 Mio. EUR(5) beträgt.

(18) Den spanischen Behörden zufolge werden durch das Vorhaben 33 direkte Arbeitsplätze geschaffen, die sich wie folgt aufteilen: 2 Stellen der Geschäftsleitung (1 Direktor des Kraftwerks und 1 Sekretärin), 16 operationelle Stellen (1 Betriebsdirektor, 5 Aufsichtskräfte und 10 Arbeiter), 12 Wartungsstellen (1 Wartungsdirektor, 9 Fachkräfte und 2 Arbeiter) und 3 Ingenieurstellen (1 Leitender Ingenieur und 2 Techniker). Hinzu kommen 50 % der direkten Arbeitsplätze, die den beiden Vorhaben BBG und BBE gemeinsam sind und dem Vorhaben BBG zugerechnet werden (siehe Erwägungsgrund 12). Die Gesamtzahl der von den spanischen Behörden vorgesehenen direkten Arbeitsplätze beläuft sich folglich auf 39,5 (33 + 13/2).

(19) Außerdem sehen die spanischen Behörden die Schaffung von 84,05 indirekten Arbeitsplätzen vor, die sich wie folgt aufteilen: Gastransport (50), Hafendienste (5,6), Wartung der Maschinen (3), Isolierung (1), MSR-Technik (1), Wartung der Elektroanlagen (2), Bauarbeiten (0,75), Anstreicharbeiten (2), Analyse der Ausrüstungselemente (1), Überwachung (9,7), Reinigung (2), Arbeitskräfte für einfache Arbeiten (2) sowie Kantine und Dienstleistungen (4). Diese Berechnung erfolgte auf der Grundlage eines geschätzten Durchschnitts von 1800 Arbeitsstunden pro Jahr.

(20) Die Beihilfe zugunsten des Vorhabens BBG erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, dessen Bruttonennbetrag sich auf 23,212 Mio. EUR beläuft und der in verschiedenen Tranchen zwischen 2000 und 2003 zur Auszahlung kommt. Die Auszahlung erfolgt entsprechend der getätigten Investition nach Prüfung durch die baskische Regierung. Daraus ergibt sich ein zum 31. Dezember 2000 aktualisierter Gesamtbetrag von 21,740 Mio. EUR, was einer Beihilfeintensität von 9,53 % BSÄ und von 7,61 % NSÄ entspricht.

(21) Eine ausführliche Beschreibung der beiden Vorhaben ist im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens enthalten.

3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(22) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens formulierte die Kommission eine Reihe von Bedenken zu verschiedenen Aspekten des Beihilfevorhabens:

a) Begründung des Vorhabens aus regionalpolitischer Sicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt;

b) Situation des Elektrizitätsmarkts (relevanter Produktmarkt) in Spanien (geografischer Bezugsmarkt) für das Vorhaben BBE, um zu prüfen, ob dieser durch eine rückläufige Entwicklung gekennzeichnet ist;

c) Begründung bestimmter förderfähiger Kosten und insbesondere der Einbeziehung des Postens "immaterielle Aktiva" in die förderfähigen Aufwendungen sowie Begründung einiger in der Position "Gebäude" enthaltener Kosten;

d) Begründung für bestimmte Arbeitsplätze, die von den spanischen Behörden als aus dem Vorhaben abgeleitete indirekte Arbeitsplätze ausgewiesen werden. Insbesondere wurden die spanischen Behörden aufgefordert, bestimmte Stellen, die sich in beiden Vorhaben wiederholen (Tätigkeiten der Überwachung, Reinigung, Kantine und weitere Dienstleistungen), sowie die für den Gastransport vorgesehenen 50 indirekten Arbeitsplätze (BBG) und die in der Verwaltung vorgesehenen 2 indirekten Arbeitsplätze (BBE) zu erläutern bzw. zu begründen.

(23) Sollten sich die oben dargelegten Bedenken der Kommission als begründet erweisen, müssten die nach dem multisektoralen Rahmen höchstzulässigen Beihilfeintensitäten(6) für diese Vorhaben ebenfalls überprüft werden.

4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(24) Nur die durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen BBE und BBG haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme übermittelt. Diese Stellungnahme stimmt voll und ganz mit den Bemerkungen der spanischen Behörden überein, die nachfolgend geprüft werden, obwohl sie vom zeitlichen Ablauf her vor diesen eingereicht wurde. Demzufolge wird nur auf die Bemerkungen der spanischen Behörden Bezug genommen, wobei diese Aussagen ebenso für die von BBE/BBG vorgelegte Stellungnahme gelten.

5. BEMERKUNGEN DES KÖNIGREICHS SPANIEN

Regionalpolitische Begründung des Vorhabens

(25) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass dieses Vorhaben strategischen Charakter im Rahmen der Energiepolitik des Baskenlandes hat, da es zur Gewährleistung der Elektroenergie- und Erdgasversorgung der Region beiträgt.

(26) Was die Elektroenergie anbelangt, so geben die spanischen Behörden diesbezüglich an, dass die Stromerzeugung in der Region nur 20 % des Bedarfs in derselben abdecken kann. Das Vorhaben wird zudem zur Senkung der Transportkosten der Elektrizität und der Leitungsverluste beitragen.

(27) In Bezug auf die Gaserzeugung unterstreichen die spanischen Behörden, dass das Baskenland weit von den Haupteinfuhrpunkten der Gaslieferungen entfernt ist, wobei praktisch das gesamte im Baskenland verbrauchte Gas importiert wird. Außerdem weisen sie darauf hin, dass die Vorausschau des Gasbedarfs im Baskenland eine ständige Erhöhung verzeichnet.

(28) Andererseits sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass die regionale Auswirkung des Vorhabens für die beiden Projekte gemeinsam beurteilt werden muss, da sie eng miteinander verknüpft sind, sodass die Errichtung des Kraftwerks nicht ohne die Wiederverdampfungsanlage erfolgt wäre und umgekehrt. In diesem Zusammenhang weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass das Kraftwerk nur 40 % der Gaserzeugung der Verdampfungsanlage verbrauchen wird, während die restlichen 60 % auf dem Markt angeboten werden, und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Gasversorgung im Baskenland geleistet wird.

(29) Die spanischen Behörden haben auch eine Kopie einer Studie über die Auswirkung des Vorhabens auf das BIP und die Beschäftigung der Region übermittelt. Nach dieser von der Universität Deusto (Bereich Universität-Unternehmen - Deiker) erarbeiteten Studie würde der Beitrag dieser Vorhaben zum BIP der Region 0,188 % (BBE) und 0,202 % (BBG) betragen, während diese Vorhaben zur Schaffung von 39,5 direkten Arbeitsplätzen, 23,2 indirekten Arbeitsplätzen und 452,6 induzierten Arbeitsplätzen (BBE) sowie von 39,5 direkten Arbeitsplätzen, 34,05 indirekten Arbeitsplätzen und 552 induzierten Arbeitsplätzen (BBG), das heißt, 515,3 Arbeitsplätzen durch das Vorhaben BBE und 625,55 Arbeitsplätzen durch das Vorhaben BBG, beitragen würden.

(30) Schließlich verweisen die spanischen Behörden auf den mit diesem Vorhaben verknüpften Bau von zwei Schiffen für den Transport von Flüssigerdgas zu einem Preis von je 210,350 Mio. EUR, die zur Schaffung von ca. 1000 Arbeitsplätzen für die Dauer eines Jahres beitragen würden.

Situation des Elektrizitätsmarkts in Spanien

(31) Die spanischen Behörden teilen nicht die Analyse der Kommission, der zufolge der spanische Strommarkt schrumpfen könnte. Diesbezüglich würden die Daten in Bezug auf die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs im Zeitraum 1995-2000 beweisen, dass die volumenmäßige Entwicklung des Marktes positiv ist, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht:

Sichtbarer Verbrauch((Quelle: Spanischer Verband der Elektroindustrie, UNESA. Die Unterschiede zwischen dem sichtbaren Verbrauch und dem nationalen Nettoverbrauch sind auf Eigenverbrauch, Verbrauch der Pumpen sowie Leitungs- und Verteilungsverluste zurückzuführen.))

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(32) Nach den vorläufigen Zahlen des Jahresberichts 2001 von "Red Eléctrica de España" liegt die Erhöhung des Bedarfs in den ersten zehn Monaten des Jahres 2001 bei 5,4 % im Vergleich zum Vorjahr.

(33) In Bezug auf die wertmäßige Entwicklung des Elektrizitätsmarkts würden die verfügbaren Zahlen den spanischen Behörden zufolge ebenfalls beweisen, dass es sich nicht um einen schrumpfenden Markt handelt, wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht:

Wert des Elektrizitätsumsatzes((Quelle: UNESA.))

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(34) Die spanischen Behörden unterstreichen, dass der Rückgang in den Jahren 1997, 1998 und 1999 eher auf die Senkung der von der Regierung nach der schrittweisen Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts festgelegten Preise als auf eine Verringerung des Bedarfs zurückzuführen ist.

(35) Außerdem weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der hinreichend voraussehbaren Bedingungen bei den Preisen und der Situation des Strommarkts rentabel sein wird. So rechnen die Unternehmen, dass das Vorhaben bei einem Preis von 0,03 EUR/kWh eine interne Rendite von 8,5 % bis 10,5 % ergeben könnte. Sie verweisen andererseits auf das Vorhandensein anderer ähnlicher Vorhaben in Spanien, die gegenwärtig von spanischen und ausländischen Unternehmen in Angriff genommen worden sind.

(36) Des Weiteren bemerken die spanischen Behörden, dass der spanische Elektrizitätsmarkt weit von einem Kapazitätsüberschuss entfernt ist. Sie schätzen im Gegenteil ein, dass der wachsende Bedarf bei Ausbleiben neuer Investitionen Gefahr läuft, mit den gegenwärtigen Erzeugungsanlagen nicht mehr abgedeckt werden zu können. So konnte der derzeitige Bedarf nur dank der Inbetriebnahme der Kohlekraftwerke abgedeckt werden, wenn man bedenkt, dass die Wasserkraftwerke zu sehr vom Klima abhängig sind. Die spanischen Behörden unterstreichen daher die Notwendigkeit, ähnliche Versorgungsprobleme wie die in Kalifornien aufgetretenen zu verhindern.

Förderfähige Investitionen

(37) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass der Gasmarkt in Expansion begriffen ist. Was das Volumen anbelangt, so betrug die Verbrauchssteigerung in Spanien zwischen 1997 und 2000(7) in der Tat 12,1 %. Diese Steigerung hätte sich wertmäßig genauso vollzogen, wie die folgende Tabelle beweist:

Wert des Erdgasverbrauchs nach Verbrauchergruppen((Quelle: BBG))

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(38) Die spanischen Behörden bemerken andererseits, dass die Prognosen für die kommenden Jahre einen kontinuierlichen Anstieg des Erdgasbedarfs und insbesondere des Erdgasbedarfs zur Erzeugung von Elektroenergie angeben.

Förderfähige Investitionen

(39) Die spanischen Behörden akzeptieren die Erwägungen der Kommission dahin gehend, dass ein Teil der Kosten nicht als "immaterielle Aktiva" eingestuft werden kann. Demzufolge präsentieren sie die förderfähigen Investitionen wie nachfolgend angegeben:

Vorhaben BBG

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Vorhaben BBE

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(40) Die spanischen Behörden erläutern die einzelnen Positionen wie folgt:

- Gebäude: Leitwartengebäude, Werkstätten, Lager und Bürogebäude. Umfasst auch die Erdbewegungen (Planieren) und den Bauteil (erforderliche Bauwerke und Installationen für den Betrieb der Anlagen).

- Ausrüstungen: schließt auch die Montage der Maschinen mit ein.

- Mobiliar: Möbel und Hilfselemente von Büros und Industriegebäuden, die keine industriellen Ausrüstungen darstellen.

- Ersatzteile: Teile und Ersatzgeräte mit strategischem Charakter, die von den Ausrüstungslieferanten gefordert werden müssen und in den Produktionsanlagen verfügbar sein müssen, um den Betrieb der Anlagen sicherzustellen.

- Wasserversorgung: Da am Standort der Anlagen kein Trinkwasser vorhanden ist, Bau einer neuen Rohrleitung von 7 km Länge zur Gewährleistung der Trinkwasserversorgung, vor allem für das Kraftwerk.

- Elektroschaltanlage: ist Bestandteil der erforderlichen Infrastruktur für die Inbetriebsetzung des Kraftwerks; ihre Aufgabe besteht im Herauftransformieren der Erzeugungsspannung (15,4 kW) auf die Transportspannung (400 kW).

- Baugebühren: eine Gebühr für die Besetzung des öffentlichen Eigentums an See- und Landgebiet, die sowohl während der Bauphase als auch während des Betriebs der Anlagen an die Hafenbehörde des Hafens von Bilbao zu entrichten ist.

- Bauversicherung: deckt die etwaige Beschädigung der Ausrüstungen während des Transports und der Montage sowie die Haftpflicht ab.

- Bauabgabe: lokale Abgabe auf Bauwerke und Installationen.

Indirekte Arbeitsplätze

(41) Die spanischen Behörden erläutern, dass es keine Doppelung der indirekten Arbeitsplätze zwischen den beiden Vorhaben gibt, da die Stellen für Reinigung (2), Arbeitskräfte für einfache Arbeiten (2), Überwachung (9,7) und Kantine (4) tatsächlich zu jedem der beiden Vorhaben gehören.

(42) Was die beiden als "Verwaltung" definierten Stellen anbelangt (BBE), so wären diese die Folge der durch die übrigen indirekten Stellen entsehenden Verwaltungsarbeit.

(43) Schließlich akzeptieren die spanischen Behörden, die 50 Stellen für die Transporttätigkeiten (Besatzungen der beiden Methantanker für die Gaslieferung zur Anlage) nicht als indirekte Arbeitsplätze des Vorhabens BBG zu berücksichtigen.

(44) Folglich gehen die spanischen Behörden davon aus, dass sich die Zahl der indirekten Arbeitsplätze auf 23,2 für das Vorhaben BBE und auf 34,05 für das Vorhaben BBG beläuft. Andererseits bestätigen sie die Zahl der direkten Arbeitsplätze (39,5 Arbeitsplätze für jedes der beiden Vorhaben), die in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nicht bestritten wurde.

Hoechstzulässige Beihilfeintensität

(45) Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen folgern die spanischen Behörden, dass die von der baskischen Regierung vorgesehenen Intensitäten den im multisektoralen Beihilferahmen vorgegebenen Grenzwerten unter Berücksichtigung des Wertes, der den einzelnen in diesem Rahmen vorgesehenen Parametern zuzuweisen ist, entsprechen.

(46) So würde sich die höchstzulässige Beihilfeintensität für das Vorhaben BBE (R × T × I × M) auf 20 × 1 × 0,6 × 1,1 = 13,2 % NSÄ und die höchstzulässige Beihilfeintensität für das Vorhaben BBG auf 20 × 1 × 0,6 × 1,2 = 14,4 % NSÄ belaufen.

6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(47) Die von den spanischen Behörden geplanten Beihilfen verschaffen den beiden begünstigten Unternehmen einen Vorteil, indem sie diese von einem Teil der durch sie zu tragenden Investitionskosten freistellen. Da es sich um zwei Einzelvorhaben handelt, ist klar, dass dieser Vorteil selektiven Charakter in Bezug auf andere Unternehmen hat, die solche Investitionen tätigen möchten. Andererseits können die in Frage stehenden Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der fortschreitenden Liberalisierung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Gemeinschaft haben. Schließlich werden die Beihilfen direkt von der baskischen Regierung gewährt, und folglich ist zu berücksichtigen, dass die gewährten Vorteile aus staatlichen Mitteln stammen. Die fraglichen Maßnahmen stellen daher Beihilfen des Staates im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(48) Andererseits sieht die von den spanischen Behörden vorgelegte Anmeldung eine Beihilfe über einen Gesamtbetrag von 30 Mio. EUR für das Vorhaben BBE und von 23,2 Mio. EUR für das Vorhaben BBG vor, was einem Gesamtbetrag von 53,2 Mio. EUR entspricht. Unter diesen Voraussetzungen und gemäß Punkt 2.1 Ziffer ii) des multisektoralen Beihilferahmens fällt dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des genannten Rahmens. Gemäß Punkt 7.2 Absatz 2 des multisektoralen Beihilferahmens und unter Berücksichtigung der durch die beiden Vorhaben angestrebten Synergien (beide Vorhaben wären unabhängig voneinander nicht realisiert worden, BBE verwendet 40 % der Produktion von BBG), sollten die Vorhaben BBE und BBG entsprechend dem Antrag der spanischen Behörden als ein einheitliches Vorhaben betrachtet werden, damit der genannte Beihilferahmen Anwendung finden kann.

(49) Wie in Randnummer 22 angegeben wurde, formulierte die Kommission Bedenken in Bezug auf dieses Vorhaben. Die sich daraus ableitenden Fragen werden nachfolgend untersucht.

Regionalpolitische Begründung des Vorhabens

(50) Wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ausgeführt, hat die Kommission festgestellt, dass dieses Vorhaben unter keine der von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen fällt und es sich folglich hierbei um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt. Dies ist durch die spanischen Behörden nicht bestritten worden. Die Kommission muss daher gemäß Punkt 2 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(8) prüfen, ob die Vorteile für die Region die Wettbewerbsverfälschung, zu der die Ad-hoc-Beihilfe führen kann, ausgleichen. Die Kommission erinnert andererseits daran, dass das gesamte Baskenland ein Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist.

(51) In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, dass die Bestimmungen von Punkt 2 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in diesem konkreten Fall bereits in hohem Maße durch die Anwendung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben berücksichtigt wurden, der nach Punkt 3.1 und der Fußnote auf Seite 7 auf die Ad-hoc-Beihilfen angewendet wird. In der Tat wird im Abschnitt 1 des Beihilferahmens mit der Überschrift "Notwendigkeit und Umfang der Maßnahme" im Punkt 1.1 festgelegt: "[...] ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen drei zentralen Zielen der Gemeinschaftspolitik herzustellen: dem unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt, dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit" und im Punkt 1.2: "[...] die Kommission wird daher [...] diese Rahmenregelung einführen, die die Beihilfen für Großinvestitionen auf ein Niveau begrenzen soll, das den Wettbewerb möglichst wenig verfälscht, gleichzeitig aber die Anziehungskraft des Fördergebietes bewahrt. [...]". Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Abfassung von Punkt 2 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine kurze Analyse - zusätzlich zu der im multisektoralen Beihilferahmen vorgesehenen - vorgenommen werden muss.

(52) Diesbezüglich haben die spanischen Behörden vor allem darauf verwiesen, dass das Vorhaben zur Verbesserung der Selbstversorgungsrate des Baskenlandes bei Elektroenergie beitragen wird. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Zielsetzung der Selbstversorgung mit Elektroenergie in einer bestimmten Region, wenn sie auch legitim ist, für sich allein genommen nicht die Bestimmungen von Punkt 2 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfuellt.

(53) Ein wichtiges Element, das berücksichtigt werden muss, wäre hingegen die Tatsache, dass das Vorhaben zur Verbesserung der Energieerzeugung und Verteilung in Gebieten beiträgt, in denen in dieser Hinsicht Mängel bestehen.

(54) Wie von den spanischen Behörden angegeben, ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorhaben BBG unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Baskenland weit von den Haupteinfuhrpunkten von Gas auf der Iberischen Halbinsel entfernt ist, entscheidend zur Verbesserung des Gasverteilungssystems in der Region beitragen wird. Es ist daher zu erwarten, dass durch die Annäherung des Einfuhrpunktes an die Verbrauchszonen die Verbreitung von Erdgas in der Region ansteigen wird und gleichzeitig die Transportkosten spürbar sinken werden. Die Kommission bemerkt diesbezüglich insbesondere, dass 60 % der Produktion der Wiederverdampfungsanlage auf dem Markt angeboten werden. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Beitrag des Vorhabens BBG zur Entwicklung der Region des Baskenlandes ein Ausgleichselement für die Wettbewerbsverfälschung ist, zu der die Beihilfe führen kann.

(55) Das Vorhaben BBE ist seinerseits ein bedeutendes Projekt, das der von den spanischen Behörden übermittelten Studie der Universität Deusto zufolge für sich allein genommen 0,188 % des jährlichen BIP der Region darstellen könnte.

(56) Die Kommission zieht daher zu diesem Punkt die Schlussfolgerung, dass die von ihr in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens formulierten Bedenken in Bezug auf die regionalpolitische Begründung des Vorhabens zerstreut worden sind, vorbehaltlich der Anwendung des multisektoralen Beihilferahmens, dessen Analyse nachfolgend vorgenommen wird. Andererseits bemerkt die Kommission, dass die gegenwärtige Gesamtleistung des spanischen Elektrizitätssystems zu bestimmten Spitzenzeiten ungenügend sein kann, um den Bedarf abzudecken, wie sich im Dezember 2001 zeigte, als Störungen in der Stromversorgung in Spanien auftraten, und dass die Notwendigkeit der Ausführung neuer Investitionen in Stromerzeugungsanlagen, um solchen Störungen zu begegnen, einstimmig von sämtlichen Vertretern des spanischen Elektrizitätssystems anerkannt wurde.

Situation des Elektrizitätsmarktes in Spanien

(57) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens formulierte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Strommarkt in Spanien (der als relevanter geografischer Markt für das Vorhaben BBE gilt) unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten über seine wertmäßige Entwicklung schrumpfen könnte.

(58) In dieser Hinsicht zeigen die von den spanischen Behörden übermittelten Daten über die wertmäßige Entwicklung des Elektrizitätsmarktes in Spanien (siehe Tabelle in Randnummer 33), dass es in der Tat einen wertmäßigen Rückgang des Stromverbrauchs in Spanien in den Jahren 1997 (Zuwachs von nur 0,5 % im Vergleich zum Vorjahr, in dem der Anstieg 2,8 % betrug), 1998 (Nettorückgang von 3,3 %) und 1999 (Nettorückgang von 0,27 %) gibt. Dagegen ist im Jahre 2000 ein erneuter Zuwachs in Höhe von 4,28 % zu beobachten.

(59) Angesichts dieser Zahlen bemerkt die Kommission, dass der sichtbare Stromverbrauch in Spanien durchschnittlich um etwa 0,7 % jährlich wächst, was um mehr als 10 % unter der mittleren Jahreszuwachsrate des verarbeitenden Gewerbes des EWR insgesamt liegt. Außerdem bezieht sich der Zuwachs im Jahr 2000 (+4,28 %) nur auf ein einziges Jahr, während die der Kommission vorliegenden Daten für 2001 nicht einen derartigen Zuwachs zeigen. Daraus leitet sich ab, dass man nicht von einer starken Aufwärtstendenz im Sinne von Punkt 7.8 des multisektoralen Beihilferahmens sprechen kann. Folglich ist davon auszugehen, dass der spanische Elektrizitätsmarkt im Sinne von Punkt 7.8 des Rahmens eine relative Schrumpfung aufweist(9).

(60) Demzufolge zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass sich die Bedenken bestätigt haben, die sie in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Situation des spanischen Elektrizitätsmarktes formuliert hatte.

Begründung bestimmter förderfähiger Kosten

(61) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission ihre Bedenken in Bezug auf die Begründung bestimmter förderfähiger Kosten und insbesondere die Einbeziehung der Position "immaterielle Aktiva" in die förderfähigen Kosten sowie die Begründung einiger in der Position "Gebäude" enthaltener Kosten zum Ausdruck gebracht.

(62) Die spanischen Behörden haben eine neue Aufstellung der förderfähigen Kosten mit Erläuterungen zu den einzelnen Positionen zur Verfügung gestellt (siehe Randnummern 39 und 40).

(63) Für das Vorhaben BBG geben die spanischen Behörden einen Gesamtbetrag von 232,116 Mio. EUR an.

(64) Die Kommission bemerkt vor allem, dass die Position "immaterielle Aktiva" nicht mehr vorhanden ist, deren Begründung von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angefochten worden war, da sie scheinbar nicht der Definition dieser Aktiva im Sinne von Punkt 4.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entsprachen. Die spanischen Behörden haben diesbezüglich erläutert, dass dieser Posten in Wirklichkeit die mit dem Vorhaben verknüpften ingenieurtechnischen Kosten enthält und dass sie demzufolge diesen Posten in die Position "Gebäude" aufgenommen haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ingenieurtechnischen Kosten inhärenter Bestandteil der Baukosten der Gebäude sind, und kann folglich die Position "Gebäude" in der geänderten Form akzeptieren.

(65) Die Kommission ist gleichfalls der Meinung, dass die Positionen "Ausrüstungen", "Mobiliar" und "Baugebühren" förderfähige Kosten im Sinne von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen.

(66) Dagegen ist die Kommission weiterhin skeptisch in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Positionen "Ersatzteile", "Bauabgabe" und "Bauversicherung" förderfähige Kosten im Sinne von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen. In der Tat gehören diese Ausgaben eher zu den Betriebskosten. Wie aus den von den spanischen Behörden übermittelten Erläuterungen hervorgeht, handelt es sich bei den Ersatzteilen um Teile, die für den Betrieb der Anlagen verfügbar sein müssen (folglich ebenfalls nach dem Bau des Kraftwerks), und die Bauabgabe ist sowohl während der Bauphase des Kraftwerks als auch während ihres Betriebs an die Hafenbehörde von Bilbao zu entrichten. Was die Versicherung anbelangt, so ist ihr Charakter als Sachanlage nicht nachgewiesen worden.

(67) Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass sich die förderfähigen Kosten für das Vorhaben auf den Betrag von 226,124 Mio. EUR belaufen, was einer zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Summe von 212,038 Mio. EUR entspricht.

(68) Für das Vorhaben BBE geben die spanischen Behörden einen Gesamtbetrag von 300,038 Mio. EUR an.

(69) Die Kommission bemerkt ebenso wie beim Vorhaben BBG, dass die Position "immaterielle Aktiva" nicht mehr vorhanden ist, deren Begründung von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angefochten worden war, da sie scheinbar nicht der Definition dieser Aktiva im Sinne von Punkt 4.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entsprachen. Die spanischen Behörden haben diesbezüglich erläutert, dass dieser Posten in Wirklichkeit die mit dem Vorhaben verknüpften ingenieurtechnischen Kosten enthält und dass sie demzufolge diesen Posten in die Position "Gebäude" aufgenommen haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ingenieurtechnischen Kosten inhärenter Bestandteil der Baukosten der Gebäude sind, und kann folglich die Position "Gebäude" in der geänderten Form akzeptieren.

(70) Die Kommission ist gleichfalls der Meinung, dass die Positionen "Ausrüstungen", "Mobiliar", "Wasserversorgung", "Elektroschaltanlage" und "Baugebühren" förderfähige Kosten im Sinne von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen.

(71) Dagegen ist die Kommission aus den in Randnummer 66 dargelegten Gründen der Meinung, dass die Positionen "Ersatzteile", "Bauabgabe" und "Bauversicherung" nicht zu rechtfertigen sind.

(72) Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass sich die förderfähigen Kosten für das Vorhaben auf den Betrag von 287,853 Mio. EUR belaufen, was einer zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Summe von 271,490 Mio. EUR entspricht.

Begründung bestimmter indirekt geschaffener Arbeitsplätze

(73) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Bedenken zur Begründung bestimmter indirekt geschaffener Arbeitsplätze formuliert. Insbesondere hatte die Kommission festgestellt, dass sich bestimmte Stellen in beiden Vorhaben wiederholten (die Arbeitsplätze für Überwachung, Reinigung, Arbeitskräfte für einfache Arbeiten sowie Kantine und Dienstleistungen). Auch betrachtete die Kommission die Arbeitsplätze für den Gastransport (Besatzungen der Methantanker) nicht als begründet. Ebenso war die Kommission der Ansicht, dass die beiden Arbeitsplätze für "Verwaltung" (Vorhaben BBE) nicht begründet werden können.

(74) Die Kommission nimmt zunächst zur Kenntnis, dass die spanischen Behörden die 50 Arbeitsstellen für den Gastransport (Vorhaben BBG) aus der Zahl der indirekten Arbeitsplätze herausgenommen haben.

(75) Ebenso nimmt die Kommission die Bestätigung durch die spanischen Behörden zur Kenntnis, dass die Arbeitsplätze für die Tätigkeiten der Überwachung (9,7 Stellen), Reinigung (2 Stellen), Arbeitskräfte für einfache Arbeiten (2 Stellen) sowie Kantine und weitere Dienstleistungen (4 Stellen) tatsächlich in jedem der beiden Vorhaben vorhanden sind und keine Doppelung vorliegt. Die Kommission kann daher diese Stellen akzeptieren.

(76) Dagegen ist die Kommission der Ansicht, dass die beiden Arbeitsplätze für "Verwaltung" durch die spanischen Behörden nicht ausreichend begründet worden sind. In der Tat haben sich die spanischen Behörden auf die Angabe beschränkt, dass diese Arbeitsplätze die Folge der durch die anderen indirekt geschaffenen Arbeitsplätze erzeugten Verwaltungsarbeit seien. Die Kommission kann sich weder die Verbindung zwischen diesen beiden Stellen und den übrigen indirekten Arbeitsplätzen erklären noch, warum die indirekten Arbeitsplätze diese Verwaltungsarbeit nur beim Vorhaben BBE und nicht beim Vorhaben BBG erzeugen.

(77) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen schätzt die Kommission ein, dass sich die Zahl der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze auf 21,2 für das Vorhaben BBE und auf 34,05 für das Vorhaben BBG beläuft.

Ermittlung der höchstzulässigen Beihilfeintensität

(78) Gemäß Punkt 3.1 des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kommission nach der im Punkt 3.10 angegebenen Formel die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein angemeldetes Vorhaben festsetzen. Diese ergibt sich durch Multiplikation der Obergrenze der regionalen Beihilfe (R) mit den Koeffizienten, die aus den Faktoren "Wettbewerb" (T), "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze" (I) und "Regionale Auswirkung" (M) resultiert, das heißt, R × T × I × M. Das Ergebnis ist auf R gemäß der NB von Punkt 3.10 begrenzt.

Obergrenze der regionalen Beihilfe (R)

(79) Die Obergrenze der regionalen Beihilfe ist nach Punkt 3.1 des multisektoralen Beihilferahmens die höchstzulässige Beihilfeintensität, die ein Großunternehmen in dem betreffenden Fördergebiet nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen genehmigten Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann (im Falle einer Ad-hoc-Beihilfe kommt der für die betroffene Region geltende Hoechstsatz zur Anwendung). Nach der spanischen Fördergebietskarte beträgt die regionale Hoechstintensität im Baskenland, das in seiner Gesamtheit als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gilt, 20 % NSÄ.

Der Faktor "Wettbewerb" (T)

(80) Was das Vorhaben BBE anbelangt, so hat die Kommission, wie in Randnummer 60 angegeben, die in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Bedenken zur Situation des Elektrizitätsmarktes in Spanien, der den geografischen relevanten Markt darstellt, bestätigt und ist der Ansicht, dass dieser Markt durch eine relative Schrumpfung im Sinne von Punkt 7.8 des multisektoralen Beihilferahmens gekennzeichnet ist. Demzufolge ist für den Faktor (T) ein Wert von 0,75 anzuwenden.

(81) In Bezug auf das Vorhaben BBG hatte die Kommission bereits in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt, dass der Gasmarkt weder durch eine strukturelle Überkapazität noch durch eine Schrumpfung gekennzeichnet ist. Demzufolge ist dem Faktor (T) ein Wert von 1,00 zuzuweisen.

Der Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze" (I)

(82) In Übereinstimmung mit Randnummer 72 beläuft sich der nominale Gesamtbetrag der förderfähigen Investition für das Vorhaben BBE auf 287,853 Mio. EUR. Die von den spanischen Behörden vorgesehene Zahl der direkten Arbeitsplätze beträgt 39,5. Das Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze ist folglich 7297. Unter diesen Bedingungen ist dem Faktor (I) gemäß Punkt 3.10.2 des multisektoralen Beihilferahmens ein Wert von 0,6 zuzuweisen.

(83) Beim Vorhaben BBG beläuft sich der nominale Gesamtbetrag der förderfähigen Investition auf 226,124 Mio. EUR. Die von den spanischen Behörden vorgesehene Zahl der direkten Arbeitsplätze beträgt 39,5. Das Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze ist folglich 5725. Unter diesen Bedingungen ist dem Faktor (I) gemäß Punkt 3.10.2 des multisektoralen Beihilferahmens ein Wert von 0,6 zuzuweisen.

Der Faktor "Regionale Auswirkung" (M)

(84) Was das Vorhaben BBE betrifft, so hat die Kommission in Randnummer 77 eingeschätzt, dass indirekt 21,2 Arbeitsplätze geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der Zahl der direkten Arbeitsplätze (39,5) ergibt sich daraus eine mittlere indirekte Zunahme an Arbeitsplätzen je vom Beihilfeempfänger geschaffenen Arbeitsplatz von 54 %. Demzufolge beträgt der dem Faktor (M) in Übereinstimmung mit Punkt 3.10.3 ii) des multisektoralen Beihilferahmens zuzuweisende Wert 1,1.

(85) Für das Vorhaben BBG hat die Kommission in Randnummer 77 eingeschätzt, dass indirekt 34,05 Arbeitsplätze geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der Zahl der direkten Arbeitsplätze (39,5) ergibt sich daraus eine mittlere indirekte Zunahme an Arbeitsplätzen je vom Beihilfeempfänger geschaffenen Arbeitsplatz von 86 %. Demzufolge beträgt der dem Faktor (M) in Übereinstimmung mit Punkt 3.10.3 ii) des multisektoralen Beihilferahmens zuzuweisende Wert 1,1.

Hoechstzulässige Beihilfeintensität

(86) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität (R × T × I × M) für das Vorhaben BBE 20 × 0,75 × 0,6 × 1,1 = 9,9 % NSÄ und für das Vorhaben BBG 20 × 1 × 0,6 × 1,1 = 13,2 % NSÄ, die beide deutlich niedriger sind als 20 % NSÄ.

(87) Wie in Randnummer 72 angegeben, beläuft sich der Betrag der förderfähigen Kosten für das Vorhaben BBG auf 287,853 Mio. EUR, was einen zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Betrag von 271,490 Mio. EUR darstellt. Da der nominale Betrag der Beihilfe 30,004 Mio. EUR ausmacht, ergibt sich für das Vorhaben BBE unter Berücksichtigung des Referenz- und Abzinsungssatzes (5,7 %) und des Steuersatzes (32,5 %) eine Intensität von 7,88 % NSÄ.

(88) Wie in Randnummer 67 angegeben, beläuft sich der Betrag der förderfähigen Kosten für das Vorhaben BBG auf 226,124 Mio. EUR, was einen zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Betrag von 212,038 Mio. EUR darstellt. Da der nominale Betrag der Beihilfe 23,212 Mio. EUR ausmacht, ergibt sich für das Vorhaben BBG unter Berücksichtigung des Referenz- und Abzinsungssatzes (5,7 %) und des Steuersatzes (32,5 %) eine Intensität von 7,80 % NSÄ.

(89) Die Kommission bestätigt daher, dass die von den spanischen Behörden geplanten Beihilfen, ausgedrückt in NSÄ, die höchstzulässige Intensität nicht übersteigen, die beide Vorhaben gemäß Punkt 3.1 des multisektoralen Beihilferahmens nach der Berechnung in Randnummer 86 erreichen dürfen.

7. NACHTRAEGLICHE KONTROLLE

(90) Die spanischen Behörden haben sich verpflichtet, in den mit den Beihilfeempfängern abgeschlossenen Beihilfevertrag eine Klausel über die Rückzahlung der Beihilfe bei Nichteinhaltung des Vertrags aufzunehmen.

(91) Die spanischen Behörden haben sich zudem verpflichtet, der Kommission ein Exemplar des mit den Beihilfeempfängern abgeschlossenen Beihilfevertrags zuzuleiten.

(92) Schließlich haben sich die spanischen Behörden verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Projektbericht mit Angaben über die bereits gezahlten Beihilfebeträge, einen etwaigen Zwischenbericht über die Durchführung des Beihilfevertrags sowie einen Abschlussbericht, in dem Ziele und Zeitpläne sowie die Investitionen aufgeführt werden und die Einhaltung eventueller Auflagen der Beihilfebehörde nachgewiesen wird, und mit genauen Angaben über den Ausführungsfortschritt vorzulegen.

(93) Diese Verpflichtungen richten sich nach Punkt 6 des multisektoralen Beihilferahmens.

8. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(94) Die Kommission erinnert die spanischen Behörden daran, dass die Kumulierungsvorschriften für Beihilfen mit gleicher Zielsetzung eingehalten werden müssen, die auf der Grundlage geltender Regelungen durch ein und dieselbe oder verschiedene Einrichtungen (der nationalen, regionalen oder lokalen Ebene) gewährt werden. Die Kommission zieht die Schlussfolgerung, dass die für beide Vorhaben geplanten Beihilfen unter Einhaltung der vorgenannten Vorschriften gewährt werden dürfen. Diesbezüglich hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 2000 mitgeteilt haben, dass beide Unternehmen auf eine Steuergutschrift in Höhe von 45 %, anwendbar auf die Abzugsgrundlage, verzichtet haben, die sich auf 54,149 Milliarden Pesetas (325442040 EUR) für das Vorhaben BBE und auf 43,486 Milliarden Pesetas (261360000 EUR) für das Vorhaben BBG belief -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die das Königreich Spanien in Höhe von 30,004 Mio. EUR bzw. 23,212 Mio. EUR zugunsten der Unternehmen BBE und BBG gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Die spanischen Behörden haben die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass im Falle der Gewährung weiterer Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zugunsten der beiden Vorhaben die Obergrenzen von 9,9 % NSÄ für das Vorhaben BBE und von 13,2 % NSÄ für das Vorhaben BBG nicht überschritten werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2002.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 231 vom 17.8.2001, S. 2.

(2) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(3) Siehe Fußnote Nr. 1.

(4) In dem folgenden Text wurde angenommen: Referenz- und Abzinsungssatz: 5,7 %; Steuersatz: 32,5 %; lineare Abschreibung über 20 Jahre.

(5) In dem folgenden Text wurde angenommen: Referenz- und Abzinsungssatz: 5,7 %; Steuersatz: 32,5 %; lineare Abschreibung über 20 Jahre.

(6) Es wird daran erinnert, dass die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein großes Investitionsvorhaben im Sinne des multisektoralen Beihilferahmens nach der in Punkt 3.10 vorgesehenen Formel berechnet wird, nämlich durch Multiplikation der regionalen Obergrenze (R) mit den Koeffizienten, die aus dem "Wettbewerbsfaktor" (T), dem Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitskräfte" (I) und dem Faktor "Regionale Auswirkung" (M) resultieren, das heißt, R × T × I × M, wobei sie auf keinen Fall größer als (R) sein darf.

(7) Quelle: Eurogas

(8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(9) Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass sie sich nicht auf die von den spanischen Behörden übermittelten Volumenangaben stützen darf, da diese keinen Vergleich mit dem gesamten verarbeitenden Gewerbe erlauben, wie in Punkt 7.8 des multisektoralen Beihilferahmens gefordert wird.