|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1134 |
4.6.2025 |
BESCHLUSS (Euratom) 2025/1134 DES RATES
vom 22. Mai 2025
über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor in Petten (2024-2027)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Hochflussreaktor in Petten (im Folgenden „HFR“) war und ist ein wichtiges Mittel für die Forschung der Gemeinschaft auf den Gebieten Werkstoffwissenschaften und -erprobung, Nuklearmedizin und Reaktorsicherheit im Bereich Kernenergie. |
|
(2) |
Der Betrieb des HFR wurde mit einer Reihe von zusätzlichen Forschungsprogrammen unterstützt. Das letzte zusätzliche Forschungsprogramm, das mit dem Beschluss (Euratom) 2020/960 des Rates (1) für eine Laufzeit von vier Jahren eingerichtet wurde, ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. |
|
(3) |
Der HFR sollte mit einem zusätzlichen Forschungsprogramm bis Ende 2027 weiterhin unterstützt werden, da er als unersetzbare Infrastruktur für die Gemeinschaftsforschung in den Bereichen Verbesserung der Reaktorsicherheit, Gesundheitswesen (einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope für die medizinische Forschung), Kernfusion, Grundlagenforschung, Ausbildung und Abfallentsorgung (einschließlich der Möglichkeit, das sicherheitstechnische Verhalten von Kernbrennstoffen für Reaktorsysteme, die von Interesse für Europa sind, zu untersuchen) nach wie vor von Bedeutung ist. |
|
(4) |
Aufgrund ihres besonderen Interesses an der Bestrahlungskapazität des HFR haben die Nuclear Research and consultancy Group V.O.F. (im Folgenden „NRG“) und das Commissariat à l’énergie atomique et aux énergies alternatives (im Folgenden „CEA“) als Durchführungsorgane für die Niederlande bzw. Frankreich vereinbart, das zusätzliche Forschungsprogramm für den HFR 2024-2027 vollständig durch Beiträge zum Gesamthaushalt der Union zu finanzieren, im Wege externer zweckgebundener Einnahmen. |
|
(5) |
Mit diesen Beiträgen sollten der Betrieb des HFR zur Unterstützung eines Forschungsprogramms sowie der regelmäßige Betrieb und die regelmäßige Instandhaltung des HFR finanziert werden. Eine offizielle Mitteilung über die endgültige Abschaltung durch den Betreiber NRG an die niederländische nationale Sicherheitsbehörde vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands sollte zur Aussetzung der verbleibenden noch zu leistenden Zahlungen und zur Aussetzung des Abrufs von Mitteln durch die Kommission führen. |
|
(6) |
Damit die Kontinuität zwischen den zusätzlichen Forschungsprogrammen und eine reibungslose Durchführung des zusätzlichen Forschungsprogramms für den HFR 2024-2027 gewährleistet sind, sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten. |
|
(7) |
Der Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle hat seine vorherige Stellungnahme (2) gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission (3) abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wird für die Dauer von vier Jahren das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (im Folgenden „Programm“) angenommen, dessen Ziele in Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 2
Die auf 26 815 000 EUR geschätzten Kosten für die Durchführung des Programms werden ausschließlich aus Beiträgen der Niederlande und Frankreichs durch die Nuclear Research and consultancy Group V.O.F. (im Folgenden „NRG“) bzw. das Commissariat à l’énergie atomique et aux énergies alternatives (im Folgenden „CEA“) finanziert. Die Zusammensetzung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Diese Beiträge gelten im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als externe zweckgebundene Einnahme.
Artikel 3
(1) Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.
(2) Die Kommission informiert den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle laufend über die Durchführung des Programms.
Artikel 4
Sollte die NRG den niederländischen nationalen Sicherheitsbehörden vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands offiziell die endgültige Abschaltung des Hochflussreaktors mitteilen, werden die Verpflichtungen der Niederlande und Frankreichs, durch die NRG und das CEA weitere Beiträge zu leisten, ebenso ausgesetzt wie der Abruf von Mitteln durch die Kommission im Rahmen dieses Beschlusses.
Artikel 5
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Ende des Programms einen Schlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2024.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARANOWSKI
(1) Beschluss (Euratom) 2020/960 des Rates vom 29. Juni 2020 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor in Petten (2020-2023) (ABl. L 211 vom 3.7.2020, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/960/oj).
(2) Stellungnahme vom 7. November 2024.
(3) Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/282/oj).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ANHANG I
WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE
Hauptziele des Programms sind
|
1. |
die Gewährleistung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des HFR zur Sicherung der Verfügbarkeit des Neutronenflusses zu Versuchszwecken; |
|
2. |
die Ermöglichung der effizienten Nutzung des HFR durch Forschungsinstitute in einem breiten Spektrum von Bereichen: Verbesserung der Sicherheit von Kernreaktoren, Gesundheitswesen (einschließlich der Entwicklung medizinischer Isotope), Kernfusion, Grundlagenforschung und Ausbildung, Abfallentsorgung sowie Untersuchung des sicherheitstechnischen Verhaltens von Kernbrennstoffen für Reaktorsysteme, die von Interesse für Europa sind. |
ANHANG II
AUFSCHLÜSSELUNG DER BEITRÄGE
Die Beiträge für das Programm werden von den Niederlanden und Frankreich aufgebracht.
Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:
Niederlande: 26 215 000 EUR;
Frankreich: 600 000 EUR;
Insgesamt: 26 815 000 EUR.
Diese Beiträge fließen in den Gesamthaushalt der Union und werden dem Programm zugewiesen. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm, das von den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu vereinbaren ist, können mit einem Teil der Beiträge für das Programm auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des HFR im Laufe des Jahres 2024 gedeckt werden.
Bei den Beiträgen handelt es sich um Festbeträge, die nicht entsprechend den schwankenden Betriebs-, Instandhaltungs- und Stilllegungskosten geändert werden können.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1134/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)