91/668/EWG: Beschluß des Rates vom 2. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 2. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (91/668/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits ausgehandelte Abkommen genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen, und die in Artikel 38 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen (1). Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.