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26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/7 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1545 DES RATES
vom 19. Oktober 2020
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) 2017/418 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Das Protokoll über die Durchführung des Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) galt seit dem 14. Oktober 2016 (4) für einen Zeitraum von vier Jahren. |
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(2) |
Das Protokoll läuft am 13. Oktober 2020 aus. |
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(3) |
Am 7. Juli 2020 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Cookinseln über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen. |
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(4) |
In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt. Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Briefwechsels am 29. Juli 2020 erfolgreich abgeschlossen. |
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(5) |
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und der Regierung der Cookinseln die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Cookinseln zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen. |
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(6) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(7) |
Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den Gewässern der Cookinseln weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über eine Verlängerung des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens in Form eines Briefwechsels (5) — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels gilt gemäß seiner Nummer 6 vorläufig ab dem 14. Oktober 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach dem Unterzeichnungsdatum (6) bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. KLOECKNER
(1) ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 1).
(3) Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 10).
(4) ABl. L 289 vom 25.10.2016, S. 1.
(5) Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
(6) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.