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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1415 |
15.7.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1415 DES RATES
vom 8. Juli 2025
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der durch das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung geschaffenen Versammlung des besonderen Verbands in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen an der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte dieses Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union ist Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) (1), die am 26. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 21 der Genfer Akte sind ihre Vertragsparteien Mitglieder der durch das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) geschaffenen Versammlung des besonderen Verbands. |
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(2) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Genfer Akte ist die Versammlung des besonderen Verbands ermächtigt, die Ausführungsordnung zur Genfer Akte zu ändern. |
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(3) |
Bei der 66. Sitzungsreihe der Versammlungen der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 8. bis 17. Juli 2025 wird die Versammlung des besonderen Verbands ersucht werden, Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) anzunehmen. |
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(4) |
Der im Namen der Union in der Versammlung des besonderen Verbands zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden. |
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(5) |
Auf ihrer sechsten Tagung, die vom 17. bis 20. März 2025 in Genf stattfand, empfahl die Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Lissabon-Systems (im Folgenden „Lissabon-Arbeitsgruppe“) der Versammlung des besonderen Verbands die Annahme von verschiedenen Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung, wie sie vom WIPO-Sekretariat vorgeschlagen und von der Lissabon-Arbeitsgruppe geändert wurden. Das Lissabon-System ist das internationale System zur internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. |
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(6) |
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Regel 1 Absatz 1 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird die Begriffsbestimmung von „amtliches Formblatt“ unter Ziffer vi aktualisiert, um einen Verweis auf die elektronische Schnittstelle (e-Lissabon) aufzunehmen, die das Internationale Büro der WIPO für die zuständigen Behörden des Lissabon-Systems auf der Website der WIPO bereitstellt. |
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(7) |
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 8 Absatz 9 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird die derzeitige Fassung dieser Bestimmung aktualisiert, indem der für die Festsetzung der Höhe der gemäß Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Regel 7 Absatz 4 Buchstaben a und d der gemeinsamen Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren sowie in allen anderen Fällen maßgebliche Zeitpunkt gemäß deren Regel 8 Absatz 9 in der derzeitigen Fassung präzisiert wird, wobei den unterschiedlichen Besonderheiten im Rahmen der gemeinsamen Ausführungsordnung Rechnung getragen wird. |
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(8) |
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Regel 15 Absatz 1 der gemeinsamen Ausführungsordnung werden neue Ziffern vii bis ix eingeführt, um die Liste der Änderungen zu erweitern, die in das internationale Register eingetragen werden können. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 der gemeinsamen Ausführungsordnung erhält eine Vertragspartei die Möglichkeit, eine Ablehnung mitzuteilen, wenn sie aufgrund einer solchen Änderung nicht in der Lage ist, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu gewährleisten. |
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(9) |
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Regel 18 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung wird der Wortlaut dieser Bestimmung an den vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Regel 15 der gemeinsamen Ausführungsordnung angepasst. |
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(10) |
Die Union sollte die Annahme dieser Änderungen unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der durch das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung geschaffenen Versammlung — die im Rahmen der Versammlungen der Mitgliedstaaten der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 8. bis 17. Juli 2025 abgehalten wird — zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der Änderungen der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte dieses Abkommens gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zu unterstützen.
Die Vertreter der Union können zudem eine geänderte Fassung der vorgeschlagenen Änderungen vereinbaren, sofern deren Inhalt nicht wesentlich geändert wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1754/oj).
ANHANG
VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN
der
gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
wie von der WIPO-Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Lissabon-Systems zur Annahme durch den Lissabonner Verband im Rahmen der Generalversammlungen 2025 der WIPO empfohlen:
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1) |
In der Überschrift werden die Worte „in der am 14. Juli 2023 geltenden Fassung“ durch die Worte „in der am 1. Juli 2026 geltenden Fassung“ ersetzt. |
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2) |
Regel 1 Absatz 1 (Abkürzungen) Ziffer vi erhält folgende Fassung: „‚amtliches Formblatt‘ bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle;“ |
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3) |
Regel 8 Absatz 9 (Änderung der Höhe der Gebühren) erhält folgende Fassung:
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4) |
In Regel 15 Absatz 1 (Zulässige Änderungen) werden folgende Ziffern angefügt:
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5) |
In Regel 15 wird folgender neuer Absatz 5 (Anwendung der Regeln 9 bis 12) angefügt:
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6) |
Regel 18 Absatz 4 (Anwendung der Regeln 9 bis 12) erhält folgende Fassung: „Betrifft die Berichtigung eines Fehlers die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, die durch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezeichnet wird/werden, so hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht zu erklären, dass sie aufgrund der Berichtigung den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht gewährleisten kann. Die Erklärung wird dem Internationalen Büro von dieser zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der Berichtigung beim Internationalen Büro übermittelt. Regel 9 bis 12 gelten entsprechend.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1415/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)