21.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

betreffend die vom Vereinigten Königreich notifizierten geplanten Regelungen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9225)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/795/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/45/EG ist ein einheitliches Niveau von Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festgelegt, die unabhängig von der jeweils geführten Flagge gelten.

(2)

Nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 4 Regelungen erlassen, die für die Regeln des Anhangs I der genannten Richtlinie einen gleichwertigen Ersatz gestatten, sofern dieser Ersatz mindestens ebenso wirksam wie diese Regeln ist.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 3 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat Regelungen erlassen, um Schiffe von bestimmten spezifischen Anforderungen zu befreien, sofern der Sicherheitsstandard nicht gesenkt und das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 4 eingehalten wird.

(4)

Macht nach Artikel 9 Absatz 4 ein Mitgliedstaat von Artikel 9 Absätze 2 oder 3 Gebrauch, so unterrichtet er die Kommission von den geplanten Regelungen, einschließlich aller Einzelheiten, die zur Bestätigung, dass der Sicherheitsstandard in ausreichender Weise aufrechterhalten bleibt, notwendig sind. Wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung entschieden, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so ist der betreffende Mitgliedstaat gehalten, die geplanten Regelungen zu ändern oder nicht zu erlassen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hatte der Kommission zunächst am 17. Februar 2011 die Unterrichtung über eine nationale Maßnahme zur Befreiung und zum gleichwertigen Ersatz gegenüber den Anforderungen der Richtlinie für Fahrgastschiffe auf Inlandfahrten gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/45/EG übermittelt. Am 25. März 2011 forderte Kommission weitere technische Einzelheiten und Erläuterungen zum Vorschlag des Vereinigten Königreichs an.

(6)

Am 19. März 2013 hat das Vereinigte Königreich erneut eine Unterrichtung über eine Maßnahme zur Genehmigung von gleichwertigem Ersatz und Befreiungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/45/EG in 21 Fällen übermittelt. Mit dieser Unterrichtung wird die am 17. Februar 2011 übermittelte Unterrichtung ersetzt; sie betrifft hauptsächlich technische und betriebliche Alternativen zu den spezifischen Anforderungen an kleine Fahrgastschiffe, die an der Küste des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden.

(7)

Am 12. Juni 2013 hat die Kommission weitere Informationen und Erläuterungen zu dem Antrag auf Befreiung und gleichwertigen Ersatz angefordert. Die Kommission erklärte, dass die sechsmonatige Frist nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie ab Eingang der ursprünglichen Unterrichtung ausgesetzt wird, bis alle für den Abschluss der Bewertung erforderlichen Informationen eingegangen sind. Das Vereinigte Königreich antwortete am 13. Juli 2013. Am 23. September 2013 fand eine Sitzung mit Vertretern der Kommission, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und des Vereinigten Königreichs statt, um die Einzelheiten dieser komplexen Unterrichtung eingehender zu erörtern.

(8)

Am 1. Oktober 2013 beschloss das Vereinigte Königreich, elf der ursprünglichen Anträge auf Befreiung bzw. gleichwertigen Ersatz zurückzuziehen. Außerdem überarbeitete das Vereinigte Königreich die übrigen Anträge auf Befreiung bzw. gleichwertigen Ersatz und stellte klar, unter welchen Betriebsbedingungen die beantragten Befreiungen angewandt würden.

(9)

Die Kommission ist der Auffassung, dass neun der Anträge auf Befreiung bzw. gleichwertigen Ersatz gerechtfertigt sind und das in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG vorgesehene Verfahren nicht anwendbar ist.

(10)

Der verbliebene Antrag betrifft Anforderungen der Regel III/2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2009/45/EG zur „Bereitstellung von Ersatzrettungsflößen“. Diese Maßnahme umfasst eine Befreiung und einen Vorschlag für einen gleichwertigen Ersatz. Das Vereinigte Königreich möchte Schiffe der Klassen C und D mit einer Länge weniger als 24 m, die nur für Fahrten bei annehmbaren Wetterverhältnissen, bei Tageslicht und im Sommer eingesetzt werden und höchstens 130 Personen befördern, von der Anforderung der Regel III/2.1 befreien. Als gleichwertiger Ersatz für diese Regel wird vom Vereinigten Königreich vorgeschlagen, dass solche Fahrgastschiffe Rettungsflöße für 100 % und schwimmfähiges Gerät für 20 % der Personen an Bord mit sich führen.

(11)

Nach Auffassung der Kommission kann der verbliebene Antrag auf Befreiung von Schiffen der Klassen C und D mit einer Länge von weniger als 24 m von der Regel III/2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2009/45/EG zur „Bereitstellung von Ersatzrettungsflößen“ nicht akzeptiert werden. Das Vereinigte Königreich hat nicht nachgewiesen, dass unter den vorgeschlagenen Betriebsbedingungen von nur bei annehmbaren Wetterverhältnissen, bei Tageslicht und in Sommer eingesetzten Schiffen der Sicherheitsstandard nicht gesenkt wird. Außerdem hat das Vereinigte Königreich nicht nachgewiesen, dass das Risiko, dass kein Rettungsfloß zur Verfügung steht, gering ist; die als gleichwertig vorgeschlagene Maßnahme von schwimmfähigem Gerät für 20 % der Personen an Bord ist unannehmbar, da dies bedeutet, dass sich die Personen, die es verwenden, im Wasser befinden. In einigen der unter die Maßnahme fallenden Gebiete kann die Meerwassertemperatur in der festgelegten Sommerzeit sehr niedrig sein und in einigen Fällen 5 °C betragen.

(12)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen zur Regel III/2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2009/45/EG nicht gerechtfertigt sind.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird aufgefordert, die geplante Regelung zur Befreiung von der Anforderung „Bereitstellung von Ersatzrettungsflößen“ der Regel III/2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2009/45/EG für Fahrgastschiffe der Klassen C und D von weniger als 24 m Länge und den vorgeschlagenen gleichwertigen Ersatz, wonach diese Schiffe Rettungsflöße für 100 % und schwimmfähiges Gerät für 20 % der Personen an Bord mitführen sollen, nicht zu erlassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.