1990D0495 — DE — 05.06.2003 — 001.001
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16.5.2003 |
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NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 24. September 1990
über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft
(90/495/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission ( 2 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 4 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Die infektiöse hämatopoetische Nekrose der Salmoniden ist eine hochansteckende Viruserkrankung, die in den Zuchtbetrieben zu bedeutenden Verlusten führen kann.
In einer ersten Phase sollten angemessene Überwachungsmaßnahmen vorgesehen werden, um die für die Durchführung etwaiger Maßnahmen zur Tilgung der Seuche erforderlichen Informationen zu erhalten.
Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten ein Tilgungsprogramm vorlegen.
Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt in Form einer teilweisen Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten für die erforderlichen Stichprobenahmen und Laboruntersuchungen tätigen.
Die Maßnahmen sind nach einem Verfahren zu erlassen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission gewährleistet —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten legen drei Monate nach Annahme dieser Entscheidung ein Programm zur Bestimmung der in der Gemeinschaft bestehenden Infektionsquote bei der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorraghischen Septikämie (VHS) vor, das auf einer epidemiologischen Untersuchung in ihrem Hoheitsgebiet beruht.
Artikel 2
Im Sinne dieser Entscheidung ist
1. Zuchtbetrieb ein Betrieb oder allgemein jede geographisch begrenzte Anlage, in der Salmoniden aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
2. zugelassenes Laboratorium ein in einem Mitgliedstaat gelegenes Laboratorium, das von der zuständigen Behörde beauftragt ist, die in dieser Entscheidung vorgesehenen Untersuchungen unter Verantwortung dieser Behörde durchzuführen.
Artikel 3
Das Programm nach Artikel 1 muß folgendes vorsehen:
1. die mit der Durchführung und Koordinierung des Programms betrauten Zentralbehörden;
2. die Registrierung der Salmoniden-Zuchtbetriebe;
3. die Überwachung der Verbringung von Salmoniden;
4. die Entnahme von Stichproben in den Salmoniden-Zuchtbetrieben zur virologischen und/oder serologischen Untersuchung, wobei sich die Zahl der zu entnehmenden Stichproben nach der Seuchenlage richtet;
5. die Weiterleitung der Stichproben an ein zugelassenes Laboratorium, wo sie zur Ermittlung der Viren der IHN und gegebenenfalls der VHS einer virologischen und/oder serologischen Untersuchung unterzogen werden;
6. die voraussichtlichen Kosten der Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie die voraussichtlichen Gesamtkosten dieser Maßnahmen.
Artikel 4
Die Kommission prüft, ob die Programme der Mitgliedstaaten die Bedingungen für ihre Genehmigung erfüllen oder ob sie gegebenenfalls geändert werden müssen.
Die Programme und alle etwaigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 genehmigt.
Artikel 5
Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme wird von der Gemeinschaft finanziell unterstützt.
Artikel 6
(1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird für ein Jahr ab dem Zeitpunkt gewährt, den die Kommission in ihren Entscheidungen zur Genehmigung der in Artikel 1 genannten Programme festsetzt.
(2) Die Unterstützung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des Kapitels über die Agrarausgaben wird für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf 2 Millionen ECU veranschlagt.
Artikel 7
(1) Sofern alle vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und dem gemäß Artikel 4 genehmigten Programm entsprechen, wird die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft innerhalb der in Artikel 6 genannten Grenzen für die Ausgaben gewährt, die den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 3 Nummern 4 und 5 entstehen.
(2) Die Gemeinschaft erstattet 50 v. H. der in Absatz 1 genannten Ausgaben.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Artikel 8
(1) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf während des Kalenderjahres getätigte Ausgaben der Mitgliedstaaten und sind vor dem 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen.
(2) Die Kommission entscheidet über die Gewährung der Unterstützung nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Ausschusses.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Artikel 9
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 ( 6 ), gelten entsprechend.
Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 7 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 8 ).
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vor Ort die Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme kontrollieren.
Anhand der Informationen der Mitgliedstaaten, die der Kommission zusammen mit den Anträgen auf Unterstützung einen Lagebericht übermitteln, sowie etwaiger Berichte der von der Kommission bestellten Sachverständigen, die im Auftrag der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort durchgeführt haben, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 10 genannten Ausschuß über die Programmergebnisse.
Artikel 12
Aufgrund der Ergebnisse der nach Artikel 1 durchgeführten Erhebungen legt die Kommission einen Bericht zusammen mit etwaigen Vorschlägen oder Beschlüssen im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG vor.
Artikel 13
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.
( 2 ) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 59.
( 3 ) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 219.
( 4 ) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 3.
( 5 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
( 6 ) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.
( 7 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.