82/428/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,EMI-UV & Solar Blind Photomultiplier Tube, model G 26 E 314 LF" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1982 S. 0058 - 0058
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »EMI-UV & Solar Blind Photomultiplier Tube, model G 26 E 314 LF" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/428/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »EMI-UV & Solar Blind Photomultiplier Tube, model G 26 E 314 LF", bestellt am 28. Mai 1981, das zur Ausbildung in fortgeschrittenen experimentellen Holographietechniken und auf der Laser-Technik beruhenden Verfahren sowie allgemeinen Forschungen auf diesen Gebieten verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 7. Juni 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß der »EMI-UV & Solar Blind Photomultiplier Tube, model G 26 E 314 LF", als nicht wissenschaftliches Instrument oder Gerät im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 anzusehen ist; es handelt sich vielmehr um ein Zubehörteil zu einem gefärbten Laser; es ist als »Zubehör" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung zu betrachten; die Möglichkeit, dieses Zubehörteil von den Zöllen freizustellen, ist daher im Lichte des genannten Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) zu beurteilen. Das betreffende Zubehörteil gehört nicht zu einem wissenschaftlichen Instrument oder Gerät, das von den Zöllen freigestellt ist oder von den Zöllen freizustellen wäre; die Bedingungen für eine Einfuhr unter Befreiung von den Zöllen sind daher nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »EMI-UV & Solar Blind Photomultiplier Tube, model G 26 E 314 LF", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 11. Dezember 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.