31995D0419

95/419/EG: Beschluß Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsversicherung

Amtsblatt Nr. L 249 vom 17/10/1995 S. 0041 - 0042


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLUSS Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsversicherung (95/419/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung ergeben,

aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der vorsieht, daß die Vorschriften dieser Verordnung über die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft an Rentner und deren Familienangehörige (Artikel 27 bis 33) "... nicht für Rentner oder deren Familienangehörige (gelten), die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen",

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tragweite dieses Artikels ist genau festzulegen und sein Geltungsbereich auszuweiten, um Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Es ist erforderlich, bei der Anwendung des Kapitels Krankheit und Mutterschaft der Verordnung Prioritätsregeln für den Fall festzulegen, in dem ein Arbeitsloser im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, nach dessen Rechtsvorschriften er weiterhin Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, eine beschränkte Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Außerdem sind bei der Anwendung des Kapitels Krankheit und Mutterschaft Prioritätsregeln für den Fall vorzusehen, in dem ein Rentner, der eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, arbeitslos wird.

Diese Prioritätsregeln dürfen jedoch nicht dazu führen, die Regel des Vorrangs des eigenen Anspruchs gegenüber dem abgeleiteten Anspruch in Frage zu stellen -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt nicht für einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, oder seine Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung dieser Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gilt der Betreffende bei der Anwendung des Kapitels Krankheit und Mutterschaft dieser Verordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger und seine Familienangehörigen als Angehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen.

2. Artikel 27 bis 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gilt der Betreffende bei der Anwendung des Kapitels Krankheit und Mutterschaft dieser Verordnung als arbeitslos gewordener Arbeitnehmer oder Selbständiger und seine Familienangehörigen als Angehörige eines arbeitslos gewordenen Arbeitnehmers oder Selbständigen.

3. Die Anwendung der vorstehend angeführten Bestimmungen und des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 darf nicht dazu führen, daß für eine bestimmte Person der Vorrang des eigenen, aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Vollarbeitslosigkeit oder des Bezugs einer Rente selbst erworbenen Anspruchs gegenüber dem aus dem Anspruch einer anderen Person, deren Familienangehöriger oder Hinterbliebener er ist, abgeleiteten umgestoßen wird.

4. Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Monique MOUSSEAU