32002D0224

2002/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Enichem SpA gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2902)

Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0049 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 19. September 2001

über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Enichem SpA gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2902)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/224/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Am 16. März 1994 beschloss die Kommission, wegen der beiden Kapitalzuführungen, welche die ENI SpA (nachstehend "ENI") zugunsten ihrer Tochtergesellschaft Enichem SpA (nachstehend "Enichem") im Oktober 1992 und im Dezember 1993 in Höhe von 1000 Mrd. ITL bzw. 794 Mrd. ITL (nachstehend "die ersten beiden Kapitalzufuhren") vorgenommen hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 (jetzt Artikel 88 Absatz 2)(2) einzuleiten. Die Kommission hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 16. März 1994 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt und sie aufgefordert, ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Kapitalzuführungen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2) Mit Schreiben vom 18. Mai 1994 gab die italienische Regierung die erbetene Stellungnahme ab und übermittelte gleichzeitig einen Umstrukturierungsplan von Enichem, der im Zeitraum 1994-1997 verwirklicht werden sollte. Im Zusammenhang mit diesem Plan informierten die italienischen Behörden die Kommission über eine neue Kapitalzufuhr in Höhe von 3000 Mrd. ITL, welche ENI zugunsten von Enichem vornehmen würde. Diese Kapitalspritze war von den Enichem-Aktionären am 29. Juni 1994 beschlossen worden und sollte innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der Kommission ausgezahlt werden (nachstehend "dritte Kapitalzufuhr").

(3) In nachfolgenden Informationsschreiben und im Zuge von Zusammenkünften legten die Vertreter der italienischen Behörden und von Enichem der Kommission genauere Angaben zu dem Umstrukturierungsplan 1994-1997 sowie eine Beschreibung der von Enichem im Zeitraum 1991-1993 durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen vor.

(4) Am 27. Juli 1994 traf die Kommission eine Entscheidung (nachstehend "Entscheidung vom 27. Juli 1994") über den Abschluss des am 16. März 1994 eingeleiteten Verfahrens. Mit dieser Entscheidung wurden nicht nur die in den beiden ersten Kapitalzufuhren enthaltenen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, sondern es wurde gleichzeitig auch die Prüfung der dritten Kapitalzufuhr abgeschlossen und festgestellt, dass es sich dabei um keine staatliche Beihilfe handelte.

(5) Die Entscheidung der Kommission über den Abschluss des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3).

(6) Mit ihrer im Januar 1995 eingereichten Klage leitete BP Chemicals Ltd (nachstehend "BP") das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zwecks Nichtigkeitserklärung der Entscheidung vom 27. Juli 1994 ein.

(7) Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil vom 15. September 1998, verkündet in der Rechtssache T-11/95(4), die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 insoweit für nichtig erklärt, als sie die erste Untersuchung der dritten Kapitalzufuhr von 3000 Mrd. ITL abgeschlossen hatte. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass "die Kommission, als sie ihre erste Prüfung der dritten Kapitaleinlage nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags abgeschlossen hat, obwohl sie die Schwierigkeiten bei der Frage, ob diese Einlage eine Beihilfe war, nicht hatte ausräumen können, und ohne dass sie geprüft hätte, ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, die Rechte der Klägerin als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verletzt hat"(5).

(8) Im Übrigen hat das Gericht die Klage von BP gegen die Entscheidung vom 27. Juli 1994 insoweit abgewiesen, als erklärt wurde, dass die ersten beiden Kapitalzufuhren eine staatliche Beihilfe darstellen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(9) Kraft dieses Urteils hat die Kommission am 23. Juni 1999 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der dritten Kapitalzufuhr einzuleiten. Der Beschluss wurde Italien mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mitgeteilt. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(10) Die Stellungnahmen, welche die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, damit es hierzu seine Bemerkungen abgeben konnte.

(11) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 18. August 1999 übermittelt und während eines Treffens vom 18. Februar 2000 weitere Auskünfte erteilt.

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(12) Enichem ist der Chemiekonzern der italienischen Staatsholding ENI. Zum Zeitpunkt der Maßnahmen war Enichem auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs einer breiten Palette chemischer Erzeugnisse tätig. ENI war 1994 eine Finanzgesellschaft, die im Juli 1992 durch Umwandlung der Ente Nazionale Idrocarburi, eines öffentlichen italienischen Unternehmens, in eine Aktiengesellschaft entstanden ist. Als die dritte Kapitalzufuhr beschlossen wurde, kontrollierte die italienische Regierung über das italienische Schatzministerium das gesamte Aktienkapital von ENI und bestellte deren Verwaltungsrat(6).

(13) Die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Enichem hatte sich Ende der 80er Jahre während der damaligen Rezession auf dem Chemieerzeugnismarkt rapide verschlechtert. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich ist, führte der hauptsächlich auf den Preisverfall zurückzuführende, drastische Umsatzrückgang 1992 zu einer negativen Nettobetriebsspanne und demzufolge zu einem Anstieg der Nettoverluste der Gesellschaft.

Tabelle 1: Wirtschaftliche und finanzielle Ergebnisse von Enichem im Zeitraum 1990-1992

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(14) Enichem reagierte auf diese Marktschwierigkeiten mit der Verabschiedung eines umfangreichen Umstrukturierungsplans, der darauf abzielte, die wirtschaftliche Position des Unternehmens auf dem Chemiemarkt nach dem Konjunktureinbruch der vorhergehenden Jahre neu zu bestimmen, um letztendlich die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen.

(15) Im Rahmen dieser Umstrukturierungsmaßnahmen beschloss ENI am 1. Oktober 1992, Enichem neues Kapital zuzuführen. Es wurde sofort eine erste Kapitaleinlage in Höhe von 1000 Mrd. ITL und dann im Dezember 1993 eine zweite in Höhe 794 Mrd. ITL (die ersten beiden Kapitalzufuhren) vorgenommen. Der Beschluss der Kommission vom 16. März 1994 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betraf auch diese beiden Kapitalzufuhren, die bei der Kommission nicht angemeldet worden waren.

(16) Wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 ausführte, schlossen diese Umstrukturierungsmaßnahmen zahlreiche Betriebsstilllegungen und Kapazitätsherabsetzungen ein, die in Tabelle 2 dargestellt sind.

Tabelle 2: Betriebs- und Werksstilllegungen von Enichem 1991-1993

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(17) Diese Stilllegungen und andere interne Kapazitätsschnitte führten bei Enichem im Zeitraum 1991-1993 zu einem Personalabbau um etwa 7000 Beschäftigte.

(18) Die Gesellschaft wollte alle nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereiche durch Verkauf oder Liquidation abstoßen, um sich aus Verlustgeschäften zurückzuziehen und das Umstrukturierungsprogramm teilweise mit den Einnahmen aus den Ausgliederungen zu finanzieren (im Wesentlichen aus dem Verkauf einiger großer und ertragsstarker Tochtergesellschaften, vorwiegend im Chemiefaser- und Waschpulverbereich).

(19) Trotz der durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen hatte die Gesellschaft mit zunehmenden Marktschwierigkeiten zu kämpfen, die auf die Rezession in der petrochemischen Industrie in den Jahren 1992-1993 zurückzuführen waren. 1992 mussten die meisten Unternehmen der Branche eine erhebliche Verschlechterung ihrer Betriebsergebnisse hinnehmen. Nach dem Preisverfall hatte der größte Teil der wichtigsten Unternehmen 1992 und 1993 Betriebsverluste zu verzeichnen.

(20) Da sich die Marktsituation im petrochemischen Bereich schlechter als geplant entwickelt hatte, stellte Enichem in Übereinstimmung mit den bereits ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen einen zusätzlichen Geschäftsplan für den Zeitraum 1994-1997 auf, der entschiedenere Kosteneinsparungen vorsah, um die Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen.

(21) Im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren legten die italienischen Behörden der Kommission den zusätzlichen Geschäftsplan für Enichem vor und teilten mit Schreiben vom 6. Juni 1994 die entsprechenden finanziellen Einzelheiten mit, einschließlich einer Kapitalzuführung in Höhe von 3000 Mrd. ITL (dritte Kapitalzufuhr).

(22) Der neue Plan war auf drei wesentlich Ziele ausgerichtet: Rückgewinnung der Gleichgewichtslage der Finanzstruktur, weitere Konzentration auf die Kerngeschäfte und zusätzliche Verbesserung der Kostenstruktur der Geschäftsoperationen.

(23) Enichem beschloss, sich auf die chemischen Grundstoffe, die Polymere und Elastomere, die strategisch mit dem Energiegeschäft von ENI zusammenhingen, zu konzentrieren und die Kostenstruktur durch die Optimierung von Produktion und Logistik, den Abbau von Überkapazitäten und die Rationalisierung der Organisations- und Vertriebsstruktur entschieden zu verbessern.

(24) Im Rahmen dieses zusätzlichen Plans sah Enichem weitere Veräußerungen über einen Betrag von etwa 2500 Mrd. ITL im Zeitraum 1994-1995, eine Verringerung des Betriebskapitals um 1142 Mrd. ITL sowie eine Reduzierung der Investitionsausgaben um etwa 170 Mrd. ITL pro Jahr (zirka 30 % weniger als 1993) und der Forschungs- und Entwicklungsausgaben um rund 76 Mrd. ITL pro Jahr vor. Weitere Rationalisierungsmaßnahmen und Stilllegungen sollten bis Ende 1997 eine Senkung der Fixkosten des Unternehmens um 1384 Mrd. ITL bewirken. Gleichzeitig sollte der Personalbestand von Enichem um zusätzliche 16600 Beschäftigte abgebaut werden, um die Kosten weiter zu senken.

(25) Was die Rückbesinnung auf das Kerngeschäft anbelangt, so sollte sich Enichem vorwiegend auf chemische Grundstoffe wie Polymere und Elastomere konzentrieren. Es war vorgesehen, die folgenden Bereiche abzustoßen: Polyäthylenherstellung und andere Bereiche der Kunststoffverarbeitung, PET, Feinchemikalien, einige kleinere Bereiche der Elastomer-Verarbeitung (hauptsächlich Nitril und Polychloropren), Chemiefasern (Acrylfasern, Polyesterfasern und Verbundfasern) und Waschpulverherstellung.

(26) Die neuen Umstrukturierungsmaßnahmen waren darauf ausgerichtet, die Fixkosten und die Betriebsmittel zu verringern, indem deren Quote von 32,6 % bzw. 25,2 % im Jahr 1994 auf 22,9 % bzw. 16,8 % im Jahr 1997 gesenkt wird. Demzufolge sollte Enichem ab 1997 wieder in die Gewinnzone geführt werden und einen Verschuldungsgrad, eine finanzielle Belastung sowie eine Rentabilität erreichen, die denen seiner wichtigsten Konkurrenten vergleichbar sind.

(27) Diese weiteren Veräußerungen und Betriebsstilllegungen sollten einen erheblichen zusätzlichen Kapazitätsabbau bei Enichem bewirken, denn es sollten sämtliche in Tabelle 3 aufgeführten Anlagen verkauft oder definitiv stillgelegt werden.

Tabelle 3: Ausgliederungen von Enichem 1994-1997 zu Zwecken der Umstrukturierung

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(28) Insgesamt sollten die mit dem neuen Plan verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen zu einer zusätzlichen Kapazitätschrumpfung in Höhe von schätzungsweise mindestens 2083 kt/Jahr(7) gegenüber den im Zeitraum 1991-1993 (Tabelle 2) erreichten 1152 kt führen. In Bezug auf die so genannten Kerngeschäfte wurde in dem Plan auf die Notwendigkeit verwiesen, Kooperationsbeziehungen zu anderen Herstellern anzubahnen, damit Enichem seinen in einigen Bereichen bestehenden technologischen Rückstand aufholen konnte. Schließlich veräußerte Enichem 50 % seines Polymergeschäfts an die Union Carbide, mit der sie ein Gemeinschaftsunternehmen gründete, um diesen Geschäftsbereich neu auf dem Markt zu positionieren.

(29) Mit Hilfe der vorstehend angeführten Maßnahmen sollten im Rahmen der Umstrukturierung von Enichem gemäß den in Tabelle 4 enthaltenen Schätzungen ab 1997 eine gesunde Rentabilität und bereits im Jahr 1995 ein positiver Cashflow erzielt werden.

Tabelle 4: Wirtschaftliche Ergebnisse von Enichem 1994-1997 - Vorausschauen

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III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(30) BP behauptet in ihrer Stellungnahme, die Kommission habe keine vernünftigen Gründe gehabt, die dritte Kapitalzufuhr von den beiden ersten Kapitalzuführungen zu trennen, weshalb alle drei Maßnahmen im Zusammenhang betrachtet werden müssten. Insbesondere weist BP darauf hin, dass die dritte Kapitalspritze notwendig gewesen sei, um das Unternehmen für die privaten Marktteilnehmer attraktiv zu machen, und dass sie zeitlich zu nahe bei den beiden ersten Kapitalzufuhren gelegen habe, um als gesonderte Maßnahme betrachtet werden zu können. Eine zusammenhängende Prüfung der drei Kapitalzuführungen ergebe, gemessen an der Gesamtinvestition, für einen privaten Kapitalgeber keine ausreichende Rentabilität, weshalb die drei Maßnahmen insgesamt als staatliche Beihilfe zu betrachten seien.

(31) BP macht darüber hinaus geltend, dass, selbst wenn die dritte Kapitaleinlage unabhängig von den ersten beiden beurteilt werden könne, der Ertrag der Investition nicht ausgereicht hätte, um sie rentabel zu machen. BP beanstandet einige Annahmen und Berechnungen, welche die Kommission sowohl in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 herangezogen als auch dem Gericht vorgelegt hat. Insbesondere kritisiert BP die generelle Akzeptanz der Methode der aktualisierten Gesamtüberschüsse (nachstehend "DNP-Methode"). Zweitens erhebt sie Einwände gegen einige Annahmen, auf die sich die Kommission bei den Ertragsberechnungen sowohl mit Hilfe der DNP-Methode als auch mit der Discounted-Cash-Flow-Methode (nachstehend "DCF-Methode") gestützt hat.

(32) Insbesondere behauptet BP: i) Die Kommission habe die Auswirkungen der Schuldenbegleichung falsch berechnet, da sie auch den für die Rückzahlung der Schulden von Enichem bestimmten Cashflow als Ertrag berücksichtigt habe; ii) die Kommission habe in die Ertragsberechnung den anfänglichen Buchwert von Enichem einbezogen, was mit der verwendeten DCF-Methode unvereinbar sei, und iii) schließlich sei der Enichem beigemessene Restwert zu hoch.

(33) BP macht daher geltend, dass die dritte Kapitalzufuhr - nachdem geklärt worden ist, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt - auf der Grundlage der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden müsse, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Kapazitätsabbaus, der in einem Verhältnis zur Höhe der Beihilfe stehen muss.

(34) Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt in ihrer Stellungnahme die folgende Auffassung: i) Die dritte Kapitalzufuhr hätte nicht von den beiden ersten getrennt werden dürfen, weil sie unmittelbar nach diesen vorgenommen wurde, weil alle drei Kapitalzuführungen Teil einer einzigen laufenden Umstrukturierung sind und weil Enichem ohne diese dritte Kapitalspritze nicht hätte überleben können. Außerdem behauptet sie, dass ii) die dritte Kapitalzufuhr selbst im Falle einer gesonderten Prüfung das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfuellen würde.

(35) Nach Auffassung der britischen Behörden war die Finanzlage von Enichem zum Zeitpunkt der dritten Kapitalzufuhr nicht gefestigt, was dadurch bewiesen werde, dass die einzige Alternative zu der Kapitaleinlage der Konkurs des Unternehmens gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kapitalzuführung nicht allein für Neuinvestitionen des Unternehmens, sondern zur Deckung der von diesem bestrittenen Umstrukturierungskosten erforderlich gewesen.

(36) Deshalb unterstützt die Regierung des Vereinigten Königreichs den Standpunkt von BP, wonach die dritte Kapitalzufuhr - ebenso wie die beiden ersten Kapitalzufuhren - als staatliche Beihilfe betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien geprüft werden müsse.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(37) In ihrer Antwort macht die italienische Regierung in Bezug auf die dritte Kapitalzufuhr Folgendes geltend: i) Die von ENI bei Enichem vorgenommenen Kapitaleinlagen seien nicht als staatliche Mittel zu betrachten, da diese Mittel durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erwirtschaftet und nicht vom Staat bereitgestellt worden seien; ii) die Mittel seien unter Bedingungen bereitgestellt worden, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wären; iii) sofern die Kapitalzufuhr als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte, wäre diese auf jeden Fall gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(38) In Bezug auf Punkt i) dürfen nach Ansicht der italienischen Behörden die Mittel, welche ENI der Enichem zugeführt hat, nicht als staatliche Mittel betrachtet werden. Nach Aussage der italienischen Behörden hat ENI im Jahr 1985 die letzte Kapitalzufuhr vom Staat erhalten. Seitdem habe der Staat keine Kapitalaufstockung mehr bei ENI vorgenommen.

(39) Für die Kapitalausstattung von Enichem habe ENI Mittel verwendet, die durch ihre einträglichen Geschäftstätigkeiten wie die Herstellung und den Vertrieb von Erdöl erwirtschaftet wurden. Deshalb dürften die streitigen Mittel nicht als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 betrachtet werden.

(40) Zu Punkt ii) führen die italienischen Behörden an, dass ENI bei der Durchführung der dritten Kapitalzufuhr so gehandelt habe, wie dies ein normaler privater Kapitalgeber unter ähnlichen Bedingungen getan hätte. Ihrer Ansicht nach sollte nämlich die geplante Operation einen für die Investition ausreichenden Ertrag bringen. Außerdem weisen sie darauf hin, dass sich diese Prognosen angesichts der Ergebnisse, die Enichem tatsächlich in dem Zeitraum, auf den sich der Plan bezieht, erzielt hat, als vorsichtig erwiesen haben.

(41) Darüber hinaus machen die italienischen Behörden geltend, ENI habe die Kapitaleinlage bei Enichem vorgenommen, um den Wert ihrer eigenen Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu erhalten und den Wert des gesamten Unternehmens im Hinblick auf die erste Privatisierungsphase (die im November 1995 erfolgte) zu maximieren.

(42) In Bezug auf Punkt iii) vertreten die italienischen Behörden die Auffassung, dass diese Maßnahmen, sofern die Kommission sie als staatliche Beihilfe betrachten sollte, unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen würden, weil sie auf die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten abzielten.

(43) Nach Ansicht der italienischen Behörden erfuellt der der Kommission vorgelegte Umstrukturierungsplan die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere sei offenkundig, dass dieser Plan ausgehend von vorsichtigen Marktprognosen die Wiederherstellung der Rentabilität bei Enichem gewährleistet habe, auf innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen beruhte und in einem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stand. Die italienischen Behörden heben ferner hervor, dass die für den Plan verwendeten wirtschaftlichen und finanziellen Prognosen durch die tatsächlichen Ergebnisse, die wesentlich besser als geplant ausfielen, weit übertroffen worden seien.

V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN ALS STAATLICHE BEIHILFE

(44) Um festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, prüft die Kommission:

- ob sie durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde,

- ob sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht,

- ob sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Vorhandensein öffentlicher Mittel

(45) Die Kommission ist der Auffassung, dass das von den italienischen Behörden vorgetragene Argument, wonach die Enichem zugeführten Mittel keine öffentlichen Mittel seien, weil ENI diese aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt habe, nicht akzeptiert werden kann.

(46) Die Kommission gibt zu bedenken, dass die betreffende Kapitalzuführung von ENI vorgenommen wurde, einem Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Maßnahme zu 100 % dem Schatzministerium gehörte. Die Regierung bestellte den Verwaltungsrat von ENI, der seinerseits die Führungskräfte von Enichem ernannte.

(47) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt Folgendes: "Bei der Feststellung, ob eine Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1) angesehen werden kann, ist nicht danach zu unterscheiden, ob sie unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(8).

(48) Darüber hinaus hätte ein geringerer Ertrag der von ENI bei Enichem vorgenommenen Investitionen zu einem geringeren Ertrag der staatlichen Investitionen bei ENI geführt. Daraus folgt, dass es sich, auch wenn die von Enichem bei ENI eingebrachten Mittel nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt kamen, vermutlich um öffentliche Mittel handelte, weil der Staat, indem er zuließ, dass eine seiner Holdinggesellschaften, nämlich ENI, mit dem bei einer Tochtergesellschaft, nämlich Enichem, investierten Kapital keine angemessene Rendite erzielte, auf einen Ertrag oder eine Wertsteigerung verzichtet hat.

(49) Nach Auffassung der Kommission stellen daher die Mittel, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Begünstigung bestimmter Unternehmen

(50) Nach Ansicht der Kommission muss eine Kapitalzuführung des Staates an ein Unternehmen, welche die normalerweise von diesem zu tragenden Belastungen in irgendeiner Form verringert, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 betrachtet werden.

(51) Im Fall von Kapitalzufuhren hat die Kommission zu prüfen, ob sich der Staat bei der Mittelzuführung wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber verhalten hat. Wenn dies nicht der Fall ist, würden die zugeführten Mittel dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, denn er könnte sie faktisch zur Bestreitung von Kosten und Investitionen verwenden, ohne Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen oder für erhaltenes Kapital entsprechende Zinsen zahlen zu müssen.

(52) Kapitalerhöhungen sind normale Vorgänge im Leben eines Unternehmens, denn sie können zur Finanzierung von Wachstum und Investitionen des Unternehmens dienen. Die Vermutung, jede Kapitalaufstockung in einem öffentlichen Unternehmen würde mit staatlichen Beihilfen verbunden sein, würde deshalb die öffentlichen Unternehmen in wettbewerblicher Hinsicht in eine weniger günstige Lage als die Privatunternehmen bringen, was im Widerspruch zu Artikel 295 EG-Vertrag stehen würde.

(53) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen könnte gleichwohl in den Fällen verletzt werden, in denen die öffentlichen Unternehmen Kapitalzuführungen zu günstigeren Bedingungen als die Privatunternehmen erhalten. Aus diesem Grund hat die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers aufgestellt, der es ihr ermöglicht zu prüfen, ob der Staat den Unternehmen finanzielle Mittel unter Bedingungen gewährt, die für einen privaten Kapitalgeber unannehmbar wären(9). Diese Prüfung muss auf der Grundlage jener Informationen erfolgen, über welche die Kommission zum Zeitpunkt der Maßnahme verfügt.

(54) Bevor wir zu dieser Prüfung kommen, sei hervorgehoben, dass das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 15. September 1998 zu dem Schluss gekommen war, dass "seinerzeit ernsthafte Indizien bestanden, die Zweifel bezüglich der Frage aufkommen lassen mussten, ob die drei Kapitaleinlagen [...] nicht in Wirklichkeit als eine Reihe zusammengehörender Einlagen zu betrachten waren, die im Rahmen eines 1992 begonnenen und fortgeführten Umstrukturierungsverfahrens vorgenommen wurden" (Randnummer 179 der Begründung). Darüber hinaus konnte die Kommission keine Berechnungen vorlegen, die erarbeitet wurden, um den Schluss zuzulassen, dass die dritte Kapitaleinlage auch von einem privaten, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber vorgenommen worden wäre (Randnummern 191-193 der Begründung). Demzufolge "war die Kommission bei der ersten Untersuchung [...] nicht imstande, alle Schwierigkeiten auszuräumen, die mit der Frage verbunden waren, ob die dritte Kapitaleinlage" eine staatliche Beihilfe darstellte (Randnummer 197 der Begründung).

(55) Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel am Beihilfecharakter der ersten beiden Kapitalzufuhren, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 geprüft wurde. Der Investitionsertrag der ersten beiden Kapitalspritzen war nicht ausreichend, um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu erfuellen. Gleichwohl gelangte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 zu dem Schluss, dass aufgrund der im Zeitraum 1991-1993 durchgeführten Umstrukturierungen die betreffenden Maßnahmen als eine mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende staatliche Beihilfe zu betrachten sind. Das Gericht erster Instanz hat diesen Teil der Entscheidung nicht für nichtig erklärt, so dass die Kommission diese Einschätzung weder revidieren muss noch kann.

(56) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls kann die Kommission, wenn sie dem Hinweis des Gerichts erster Instanz folgt, davon ausgehen, dass die dritte Kapitalzufuhr im Rahmen eines fortgeführten Umstrukturierungsverfahrens vorgenommen wurde. Demnach muss die Kommission die dritte Kapitalzufuhr nach denselben Kriterien prüfen, die sie bei der Würdigung der ersten beiden Kapitalzufuhren zugrunde gelegt hat. Die Kommission hat also zu prüfen, ob die bei der Untersuchung der ersten beiden Kapitalzufuhren nicht berücksichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen dergestalt sind, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) auf die dritte Kapitalzufuhr anwendbar ist.

Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel

(57) Zwischen den Mitgliedstaaten findet ein reger Handel von Chemieerzeugnissen statt. Zum Zeitpunkt der dritten Kapitalzuführung, im Jahr 1994, war Enichem der größte italienische Chemiekonzern, gehörte zu den zehn wichtigsten Chemieproduzenten Europas und hatte bei verschiedenen chemischen Produkten eine führende Position auf dem westeuropäischen Markt inne. Aus den konsolidierten Daten von 1992 geht hervor, dass Enichem 43,1 % seiner Gesamtproduktion, d. h. Waren im Wert von 4300 Mrd. ITL, in andere europäische Ländern ausführte.

(58) Angesichts der Größe des Unternehmens und des Umfangs des Handels mit Chemieerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt(10).

VI. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(59) Um die dritte Kapitalzufuhr nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als Element eines allgemeinen Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität und Lebensfähigkeit von Enichem zu würdigen, muss sich die Kommission auf die zum Zeitpunkt der Notifizierung der besagten Kapitalzuführung, also 1994, geltenden Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen stützen(11). Diese Kriterien sind in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten niedergelegt(12). Gemäß diesen Leitlinien kommen Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

i) die Maßnahmen müssen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens gewährleisten;

ii) unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Maßnahmen müssen vermieden werden;

iii) die Maßnahmen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen;

iv) der Umstrukturierungsplan muss vollständig umgesetzt werden;

v) die Durchführung des Umstrukturierungsplans muss von der Kommission kontrolliert werden.

(60) Nur wenn all diese Voraussetzungen erfuellt sind, kann die Kommission davon ausgehen, dass die Beihilfeauswirkungen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen, und die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigen. Im Einzelnen haben die britische Regierung und BP in ihren Stellungnahmen vorgetragen, dass die Voraussetzung von Punkt ii) im Hinblick auf die Gegenleistungen besonders gründlich geprüft werden müsse.

(61) Was die Bedingung von Punkt i) anbelangt, so war der zusätzliche Plan von 1994 eindeutig geeignet, die langfristige Rentabilität und Überlebensfähigkeit von Enichem innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen. Der Umstrukturierungsplan von 1994 beruhte auf einer gewissenhaften Bewertung der Marktposition und der Stellung von Enichem innerhalb der ENI-Gruppe sowie einer detaillierten Prüfung der Stärken und Schwächen des Unternehmens in den verschiedenen Produktionsbereichen. Wie vorstehend angegeben sollte die Rentabilität hauptsächlich durch interne Umstrukturierungsmaßnahmen verbessert werden, d. h. durch einen drastischen Abbau der Produktionskapazität von Enichem (im Wege von Betriebsstilllegungen, der Ausgliederung von Tochtergesellschaften und der Konzentration auf die rentablen Kerngeschäfte), die spürbare Senkung der Fixkosten und der variablen Kosten (im Wege einschneidender Personalkürzungen, der Verringerung der Anzahl der Produktionsstandorte, der Vereinfachung der innerbetrieblichen Organisationsstruktur usw.) und die Rückgewinnung der Gleichgewichtslage der Finanzstruktur. Darüber hinaus hat die Kommission, wie bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angegeben(13), die dem Umstrukturierungsplan von 1994 zugrunde liegenden Schätzungen unter Berücksichtigung der damaligen Prognosen für die Marktentwicklung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie kohärent, angemessen und realistisch gewesen sind. Die Annahmen hinsichtlich der die Umstrukturierung beeinflussenden externen Faktoren wurden allgemein geteilt und entsprachen den durchschnittlichen Markterwartungen.

(62) Gestützt auf besonders vorsichtige Prognosen bestand das Ziel der Umstrukturierung darin, bereits ab 1997 die Rentabilität wiederherzustellen und von diesem Zeitpunkt an eine solide wirtschaftliche und finanzielle Situation zu bewahren. 1997 sollte Enichem erstmals Gewinne verbuchen. Das Betriebsergebnis sollte sich von 500 Mrd. ITL Ende 1993 auf 1100 Mrd. ITL Ende 1997 erhöhen; die Fixkosten sollten von 3229 Mrd. ITL Ende 1993 auf rund 1845 Mrd. ITL Ende 1997 gesenkt werden; der betriebliche und der allgemeine Cashflow sollten von jeweils - 836 Mrd. ITL bzw. - 1636 Mrd. ITL per 1993 auf + 780 Mrd. ITL bzw. + 404 Mrd. ITL per 1997 steigen und die Nettoverschuldung bzw. das Verhältnis Schulden/Eigenkapital sollten von jeweils 8578 Mrd. ITL bzw. 2,9 Ende 1993 auf 3492 Mrd. ITL bzw. 1,3 im Jahr 1997 gesenkt werden. Ferner sei hervorgehoben, dass die geplanten Ergebnisse im Rahmen einer Verringerung des Umsatzes von Enichem erreicht werden sollten. Dies bestätigt, dass die Umstrukturierung vorwiegend auf innerbetrieblichen Maßnahmen beruht, ohne für Enichem überschüssige Mittel für die Umsetzung einer aggressiven und expansiven Politik bereitzustellen. Schließlich wiesen der Kommission vorgelegte günstige, jedoch in einem vernünftigen Rahmen bleibende Prognosen darauf hin, dass die Rentabilität und Lebensfähigkeit von Enichem auch in den Jahren nach 1997 gesichert sein dürften.

(63) Wie bereits vorstehend erwähnt, entsprachen die den Berechnungen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Prognosen den allgemein geteilten Erwartungen oder waren sogar noch vorsichtiger als diese. Das wurde dadurch bestätigt, dass die Umstrukturierung im Jahr 1995, als sich die Marktbedingungen verbesserten, wirksamer war als vorgesehen. Tatsächlich erzielte Enichem bessere Resultate als im Plan festgelegt. Diese Faktoren waren zum Zeitpunkt der Planung der Umstrukturierung nicht bekannt und dürfen daher grundsätzlich nicht für die Bewertung der Tatsache, ob der Plan geeignet war, die Rentabilität von Enichem wiederherzustellen, herangezogen werden. Nichtsdestotrotz bestätigen sie, dass der Plan auf realistischen Marktannahmen beruhte und dass die Umstrukturierung im Wesentlichen wirksam durchgeführt wurde. Umgekehrt kann angesichts der von Enichem ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen und der demzufolge erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse nicht behauptet werden, der Umstrukturierungsprozess von Enichem sei nicht darauf gerichtet gewesen, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen.

(64) Schließlich sei daran erinnert, dass weder die Regierung des Vereinigten Königreichs noch BP, die im Laufe dieses Verfahrens ihre Bemerkungen abgegeben haben, Ziel und Zweck des Umstrukturierungsprozesses - d. h. die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit von Enichem - entschieden bestritten, sondern vielmehr besonderen Nachdruck darauf gelegt haben, dass dieser Prozess mit einem Kapazitätsabbau hätte verbunden werden müssen.

(65) Daraus lässt sich schließen, dass zu Recht prognostiziert werden konnte, dass die verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen und die Kapitalzuführungen zugunsten von Enichem zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens führen würden, und dass sie de facto auch dazu geführt haben. Demnach ist die Voraussetzung i) der Leitlinien der Kommission erfuellt.

(66) Gemäß der Voraussetzung von Punkt ii) dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führen. Grundsätzlich verfälscht jede einem Unternehmen vom Staat gewährte Beihilfe auf ungebührliche Weise den Wettbewerb, da sie das betreffende Unternehmen im Vergleich zu seinen Konkurrenten in eine günstigere wirtschaftliche Lage versetzt. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass die Gewährung der Beihilfe durch einen Kapazitätsabbau ausgeglichen wird.

(67) Hierzu behaupten sowohl die britische Regierung als auch BP, dass, wenn die dritte Kapitalzufuhr als Beihilfe betrachtet wird, die Kapazitätsschnitte, auf die sich die Kommission bei ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 gestützt hat, nicht ausreichend gewesen seien, um das Kriterium von Punkt ii) zu erfuellen. Wie in der Stellungnahme von BP dargelegt, müssten, da die dritte Kapitalzufuhr fast doppelt so hoch wie die beiden ersten Kapitaleinschüsse war, auch die Vorteile der Umstrukturierung nahezu doppelt so hoch sein. Tatsächlich war die Kommission in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 bei ihrer Bewertung davon ausgegangen, dass nur die ersten beiden Kapitalzufuhren staatliche Beihilfen darstellten, und war zu der Auffassung gelangt, dass die Kapazitätsreduzierungen in einem Verhältnis zu der in diesen Kapitalspritzen enthaltenen Beihilfe standen. Wenn nun auch die dritte Kapitalzuführung als Beihilfe betrachtet wird, würden die von Enichem in dem Umstrukturierungsplan angegebenen Betriebsstilllegungen nicht mehr ausreichen, um das vorstehend genannte Kriterium zu erfuellen.

(68) Wie bereits in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 dargelegt, sollten im vorliegenden Fall die ersten beiden Kapitalzufuhren dazu dienen, Produktionskapazitäten abzubauen und die in dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan angegebenen Anlagen stillzulegen, die in der Entscheidung vom 27. Juli 1994 aufgeführt wurden und in Tabelle 2 der vorliegenden Entscheidung enthalten sind.

(69) Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass der durch diese Betriebsstilllegungen bewirkte Kapazitätsabbau in einem Verhältnis zu der Beihilfe stand, die Enichem durch die beiden Kapitaleinlagen gewährt worden war. Sie hielt nämlich eine Kapazitätsherabsetzung um insgesamt 1152 kt/Jahr (siehe Tabelle 2) zusammen mit einem Personalabbau um etwa 7000 Beschäftigte (davon 2100 unmittelbar im Zusammenhang mit den genannten Betriebsstilllegungen) für ausreichend, um im Fall der ersten beiden Kapitalzufuhren das Kriterium von Punkt ii) der Leitlinien zu erfuellen. Darüber hinaus sei hervorgehoben, dass keiner der Beteiligten die Verhältnismäßigkeit des Kapazitätsabbaus zur Höhe der durch die ersten beiden Kapitalzuführungen gewährten Beihilfe angefochten hat.

(70) Die Kommission weist darauf hin, dass die dritte Kapitalzufuhr an ähnliche Umstrukturierungsmaßnahmen geknüpft war, die Enichem in Form von Kapazitätsschnitten und Kostensenkungen durchführen sollte. Das wird offenkundig, wenn man den Kapazitätsabbau und die Stilllegungen im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen, die zwischen 1991 und 1993 im Zusammenhang mit den ersten beiden Kapitalzufuhren durchgeführt werden mussten (Tabelle 2), mit den Kapazitätsreduzierungen und Betriebsstilllegungen, die im Zeitraum 1994-1997 in Verbindung mit der dritten Kapitalzufuhr (Tabelle 3) umzusetzen waren, vergleicht. Im ersten Fall musste Enichem als Gegenleistung für eine Kapitalspritze von insgesamt 1794 Mrd. ITL seine Kapazitäten um etwa 1152 kt/Jahr reduzieren. Im zweiten Fall beabsichtigte Enichem, im Gegenzug für eine Kapitalzuführung von 3000 Mrd. ITL (weniger als das Doppelte der ersten beiden Kapitalzufuhren) einen Kapazitätsabbau vorzunehmen, der vermutlich mehr als das Doppelte der für die ersten beiden Kapitalspritzen geplanten Reduzierung beträgt.

(71) Wie weiter oben ausgeführt, zielte der Plan von 1994-1997 auf die Veräußerung bestimmter Bereiche ab, wie die Polyäthylenherstellung, PET, Feinchemikalien, einige kleinere Bereiche der Elastomer-Verarbeitung (hauptsächlich Nitril und Polychloropren), Chemiefasern (Acrylfasern, Polyesterfasern und Verbundfasern) und Waschpulverherstellung. Insgesamt sollten mit diesen Veräußerungen Kapazitätsherabsetzungen bei Enichem um mindestens 2083 kt/Jahr erzielt werden, was knapp das Doppelte der mit den ersten beiden Kapitaleinlagen verbundenen Reduzierung ist. In dieser Zahl sind jedoch die Stilllegungen von Betrieben, deren Kapazitäten der Kommission nicht bekannt waren (Tabelle 3), nicht enthalten. Wird auch die Stilllegung dieser Anlagen in Betracht gezogen, so beträgt der Kapazitätsabbau im Ganzen vermutlich erheblich mehr als das Doppelte der im ersten Plan vorgesehenen Herabsetzung.

(72) Dasselbe gilt für die Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und insbesondere der Personalkosten. Auch bei diesen Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass sie in einem Verhältnis zur Höhe der neuen Kapitalaufstockung standen. Die ersten beiden Kapitalzufuhren mussten nämlich mit einem Personalabbau um etwa 7000 Beschäftigte einhergehen, während die dritte Kapitalspritze an einen Abbau der Belegschaft um etwa 16000 Beschäftigte geknüpft war - und dies, obwohl sie weniger als das Doppelte der Summe der ersten beiden Kapitaleinlagen betragen hat.

(73) Eingedenk dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung von Enichem keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen bewirkt hat und somit die Voraussetzung von Punkt ii) der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt.

(74) Gemäß der Voraussetzung von Punkt iii) müssen die Beihilfen in einem Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen: Um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet zu werden, muss sich die staatliche Beihilfe auf das für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit notwendige Mindestmaß beschränken und darf nur insofern für die Erweiterung der Produktion verwendet werden, als sie für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist.

(75) Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan sollte durch die dritte Kapitalerhöhung die finanzielle Lage von Enichem verbessert und das Verhältnis Schulden/Eigenkapital gesenkt werden. Wäre der eingebrachte Kapitalbeitrag übermäßig hoch gewesen, dann hätte Enichem dank des von seinem Aktionär zugeführten horrenden Kapitals eine aggressive Handelspolitik finanzieren können. Hierzu ist hervorzuheben, dass nach diesem Plan die Schulden von Enichem keineswegs innerhalb der Geltungsdauer des Plans ausgeglichen werden sollten - was unrealistisch gewesen wäre. Der Plan sah vielmehr einen Schuldenabbau bei Enichem von 8600 ITL im Jahr 1993 auf 3500 Mrd. ITL bis Ende 1997 sowie ein Verhältnis Schulden/Eigenkapital von 0,57 vor.

(76) Der Schuldenabbau sollte sowohl durch die Kapitalaufstockung als auch durch die Einnahmen aus den Verkäufen, die sich Ende 1995 bereits auf 2500 Mrd. ITL beliefen, und den internen Cashflow erreicht werden. All diese Mittel zusammengenommen sollten den Verschuldungsgrad auf 0,57 zurückführen, was für den Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, als normal und sicher gilt. Ein solches Verschuldungsniveau kann keineswegs als zu niedrig betrachtet werden, da Enichem auch weiterhin hohe finanzielle Belastungen zu tragen hatte.

(77) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass durch die Enichem gewährte Beihilfe dem Unternehmen keine nicht mit dem Umstrukturierungsprozess zusammenhängende überschüssige Liquidität zugeflossen ist, die es zur Finanzierung aggressiver Geschäfts- und Finanzoperationen hätte verwenden können, die für die Umstrukturierung nicht notwendig gewesen wären; vielmehr sah der Plan eine Reduzierung des Umsatzes, der Produktionskapazitäten, der Investitionen und der F& E-Ausgaben vor. Diese Schlussfolgerung ist darüber hinaus auch in der Feststellung von BP enthalten, wonach der gesamte von Enichem im Zeitraum 1994-1998 erzeugte Cashflow für den Schuldenabbau und nicht für die Finanzierung anderer Investitionen bestimmt gewesen sei. Aus dieser Feststellung lässt sich schließen, dass sich BP, ausgehend von der von ihr selbst vorgenommenen Wirtschaftsanalyse, der Tatsache bewusst gewesen sein musste, dass Enichem durch die Kapitalzufuhr nicht die für die Verwirklichung einer expansiven Geschäftspolitik erforderlichen finanziellen Mittel zugeflossen sein konnten.

(78) Zu der Behauptung von BP, Enichem habe unmittelbar nach der Bewilligung der Beihilfe ein Gemeinschaftsunternehmen mit Union Carbide gebildet und somit gegen das Kriterium von Punkt iii) verstoßen, stellt die Kommission fest, dass das Gemeinschaftsunternehmen in der Produktion von Polymeren, also einem in dem Umstrukturierungsplan angegebenen Kernbereich von Enichem, tätig war. Somit muss das Gemeinschaftsunternehmen als fester Bestandteil des Umstrukturierungsplans selbst und nicht als Maßnahme zur Kapazitätserhöhung betrachtet werden. Da die Polymerherstellung von Enichem als ein Kernbereich angesehen wurde, hat das Unternehmen eine Strategie zur Erhöhung der Effizienz gewählt, indem es das Gemeinschaftsunternehmen mit einem Gesellschafter gründete, der ohne eine Erhöhung der Gesamtkapazität erhebliche technologische Fortschritte zu bewirken vermochte, und auf diese Weise seine Leistungsfähigkeit konsolidierte.

(79) Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens verstößt somit nicht gegen die Voraussetzung von Punkt iii).

(80) Gemäß dieser Voraussetzung muss der Beihilfeempfänger selbst ferner einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierung leisten. Wie bereits in Abschnitt II erläutert, sah der mit der dritten Kapitalzufuhr verbundene Umstrukturierungsplan umfangreiche Betriebsstilllegungen und Veräußerungen vor, die im Zeitraum 1994-1995 für einen Betrag von etwa 2500 Mrd. ITL, das entspricht mehr als 80 % des eingebrachten Kapitalbeitrags, durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus sollte Enichem seine Umstrukturierung auch mit dem betrieblichen Cashflow finanzieren, für den, wie weiter oben angegeben, eine beträchtliche Höhe prognostiziert worden war. Eingedenk der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan von Enichem mit einer erheblichen Beteiligung des Unternehmens an den Kosten seiner Umstrukturierung verbunden war, so wie es in den einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft gefordert wird.

(81) Deshalb ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass der Umstrukturierungsplan von Enichem mit einer erheblichen Beteiligung des Unternehmens an den Kosten seiner Umstrukturierung verbunden war und somit die Voraussetzung von Punkt iii) der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt ist.

(82) Zu den Voraussetzungen der Punkte iv) und v) sei festgestellt, dass sie im vorliegenden Fall nicht relevant sind, weil die Untersuchung der Kommission zu einem Zeitpunkt erfolgt, da die Umstrukturierungsmaßnahmen schon abgeschlossen sein sollten. Es genügt daher, wenn die Kommission überprüft, ob der Umstrukturierungsplan auch wirklich durchgeführt wurde. Aufgrund der verfügbaren Informationen kann die Kommission feststellen, dass der Umstrukturierungsplan von 1994 im Wesentlichen innerhalb der vorgesehenen Fristen ausgeführt wurde, was durch das von Enichem vorgelegte effektive Ergebnis und die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Unternehmens belegt wird.

(83) Da alle in den Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten niedergelegten Voraussetzungen erfuellt sind, stellt die Kommission fest, dass die in der Umstrukturierung von Enichem enthaltenen Elemente staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

(84) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von ENI zugunsten von Enichem vorgenommene Kapitalzufuhr in Höhe von 3000 Mrd. ITL gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die in der 1994 von ENI zugunsten von Enichem SpA vorgenommenen Kapitalzufuhr von 3000 Mrd. ITL enthalten war, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. September 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 15.

(2) ABl. C 151 vom 2.6.1994, S. 3.

(3) ABl. C 330 vom 26.11.1994, S. 7.

(4) Sgl. 1998, S. II-3235.

(5) Randnummer 200 der Begründung.

(6) Gegenwärtig ist der italienische Staat mit weniger als 50 % am Kapital von ENI beteiligt.

(7) Bei dieser Angabe wurden die Kapazitätsschnitte bei Zusatzstoffen (Ravenna), Zwischenprodukten (Pedrengo), Feinchemikalien (Villadossola) und Terbond (Pisticci) sowie die 50 % des Gemeinschaftsunternehmens im PVC-Bereich nicht berücksichtigt.

(8) Rechtssache C-305/89, Slg. 1991 S. I-1603.

(9) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993.

(10) Siehe Entscheidung vom 16. März 1994 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 (vgl. Fußnote 2).

(11) Siehe Ziffer 100 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). In Ziffer 15 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens (vgl. Fußnote 1) hatte die Kommission ganz allgemein auf die Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen hingewiesen und die 1997 veröffentlichte Fassung (mit der die in den Leitlinien von 1994 festgelegte Politik mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft nicht geändert wurde) sowie die Fassung von 1999 genannt. Eingedenk von Ziffer 100 der 1999 veröffentlichten Leitlinien steht jedoch außer Zweifel, dass der einzig relevante Text im vorliegenden Fall der von 1994 ist.

(12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(13) Vgl. Fußnote 1.