31992D0477

92/477/EWG: Beschluß des Rates vom 21. September 1992 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1992 bis 20. Mai 1995

Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/09/1992 S. 0050 - 0050


BESCHLUSS DES RATES vom 21. September 1992 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1992 bis 20. Mai 1995 (92/477/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Gemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar haben Verhandlungen darüber stattgefunden, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums der ersten Protokolle in das Abkommen über die Fischerei vor der Küste Madagaskars aufgenommen werden sollen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 14. Mai 1992 ein neues Protokoll paraphiert.

Durch dieses Protokoll erhalten die Fischer der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik Madagaskar in der Zeit vom 21. Mai 1992 bis 20. Mai 1995.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten von Schiffen der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unerläßlich, daß das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Aus diesem Grunde haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Auslaufen der derzeitigen Protokolle vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrages zu schließen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1992 bis 20. Mai 1995 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 21. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. L 73 vom 18. 3. 1986, S. 26.