2000/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4756) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 026 vom 02/02/2000 S. 0021 - 0025
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4756) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/85/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Lettland besucht, um zu überprüfen unter welchen Bedingungen Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, dort erzeugt, gelagert und versendet werden. (2) Die Rechtsvorschriften Lettlands im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden. (3) Der "State Veterinary Service (SVS)" des Landwirtschaftsministeriums in Lettland ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. (4) In bezug auf die Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden. (5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlands und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind. (6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen/registrierten Betriebe, Fabrikschiffe oder Kühlhäuser und ein Verzeichnis im Sinne der Richtlinie 92/48/EWG(3) der registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung des SVS an die Kommission. Der SVS muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden. (7) Der SVS hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Ursprungsbetrieben, -fabrikschiffen, -kühlhäusern oder -gefrierschiffen erfuellt werden. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Lettland der "State Veterinary Service (SVS)" des Landwirtschaftsministeriums zuständig. Artikel 2 Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Lettland müssen folgenden Anforderungen genügen: 1. Jeder Sendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, unterzeichnet und datiert sein. 2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen oder Kühlhäusern bzw. von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind. 3. Jedes Packstück muß unauslöschbar die Angabe "LETTLAND" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind. Artikel 3 (1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt. (2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des SVS sowie dessen Amtsstempel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41. ANHANG A >PIC FILE= "L_2000026DE.002302.EPS"> >PIC FILE= "L_2000026DE.002401.EPS"> ANHANG B I. VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GEFRIERSCHIFFE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>