85/642/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1985 betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0059 - 0060
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1985 betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) (85/642/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 25 Ab- satz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die dänische Regierung folgende Rechtsvorschriften mitgeteilt: - Gesetz Nr. 150 vom 17. April 1985 über staatliche Bürgschaften und Zinszuschüsse usw. für Darlehen an junge Landwirte, - Verordnung Nr. 216 des Landwirtschaftsministeriums vom 30. Mai 1985 über staatliche Bürgschaften und Zinszuschüsse usw. für Darlehen an junge Landwirte. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die Kommission zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der erwähnten Bestimmungen mit Artikel 7 der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaften erfuellt sind. Die in den mitgeteilten Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Zielsetzungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85. Im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 handelt es sich bei der in diesen Maßnahmen vorgesehenen Beihilferegelung um einmalige Kapitalbeihilfen, deren Betrag vom tatsächlichen Volumen des Darlehens abhängt, das ein Junglandwirt für seine erste Niederlassung aufgenommen hat. Folglich darf die für eine Finanzierung aus dem EAGFL in Betracht kommende Beihilfe weder den Betrag dieser entsprechend dem aufgenommenen Darlehen gewährten Kapitalbeihilfe noch den Hoechstbetrag von 15 000 ECU je Begünstigter überschreiten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der vorgesehenen Beihilferegelung ist auf alle die Fälle zu begrenzen, die den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 festgelegten Kriterien entsprechen. Folglich wird für die Fälle, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 sowie von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 150 vom 17. April 1985 ergeben, keine Erstattung durch den EAGFL gewährt. Ausserdem sind nur die Fälle erstattungsfähig, bei denen jeder Begünstigte die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich des für den betreffenden Betrieb erforderlichen Arbeitsumfangs erfuellt. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das von der dänischen Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilte Gesetz Nr. 150 vom 17. April 1985 und die Verordnung Nr. 216 des Landwirtschaftsministeriums vom 30. Mai 1985 über staatliche Bürgschaften und Zinszuschüsse usw. für Darlehen an junge Landwirte erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft. (2) Die Beteiligung nach Absatz 1 - beschränkt sich auf den maximal 15 000 ECU betragenden Anteil an der Kapitalbeihilfe, die Junglandwirten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 für ein tatsächlich aufgenommenes Darlehen gewährt wird; - betrifft nicht die Fälle, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 und von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 150 vom 17. April 1985 ergeben; - betrifft nur die Fälle, bei denen die Begünstigten die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich des für den betreffenden Betrieb erforderlichen Arbeitsumfangs erfuellen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.