32003D0095

2003/95/EG: Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte — PECA

Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/2003 S. 0015 - 0016


Beschluss des Rates

vom 27. Januar 2003

über den Abschluss eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte - PECA

(2003/95/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Februar 1999 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(2) in Kraft.

(2) Artikel 76 Absatz 2 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3) Artikel 114 Absatz 2 des Europa-Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen kann.

(4) Artikel 2 des Beschlusses 1999/144/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 21. Dezember 1998 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(3)sieht die Beschlussverfahren der Gemeinschaft und Regeln für die Darlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vor.

(5) Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/1999 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits vom 22. Februar 1999 über seine Geschäftsordnung(4) sieht vor, dass der Assoziationsausschuss Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen kann, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(6) Das Protokoll über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu dem Europa-Abkommen wurde am 26. November 2002 in Brüssel im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und sollte genehmigt werden.

(7) Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls wurden dem Assoziationsrat übertragen, insbesondere die Befugnis, die Anhänge des Protokolls zu ändern.

(8) Es müssen geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Protokolls zu gewährleisten.

(9) Es ist notwendig, die Kommission zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen in diesem Protokoll vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Slowenien über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "das Protokoll" genannt) und die seiner Schlussakte beigefügte Erklärung werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der seiner Schlussakte beigefügten Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 17 des Protokolls vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft(5).

Artikel 3

(1) Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat benannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:

a) Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung des oder der gemeinsamen Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 und Artikel 14 Buchstabe c) des Protokolls;

b) Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3 und 12 sowie Artikel 14 Buchstaben d) und e) und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinen und Gasverbrauchseinrichtungen;

c) soweit erforderlich, Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls betreffend elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinen und Gasverbrauchseinrichtungen;

(2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:

a) Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a) des Protokolls,

b) Aufnahme neuer Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe b) des Protokolls,

c) Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Unterabsätze 2 und 3 des Protokolls;

d) etwaige Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls betreffend elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinen und Gasverbrauchseinrichtungen;

e) Maßnahmen betreffend die Überprüfung, Aussetzung beziehungsweise die Rücknahme von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden.

(3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss hinsichtlich dieses Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. C 291 vom 26.11.2002, S. 250.

(2) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3.

(3) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 1.

(4) ABl. L 96 vom 10.4.1999, S. 13.

(5) Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.