17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. November 2007

zur Änderung des Beschlusses 2007/102/EG über die Annahme des Arbeitsplans 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/741/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 110,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Arbeitsplan für 2007 wurde am 12. Februar 2007 angenommen.

(2)

Der 2007 zur Verfügung stehende Haushalt (Mittelbindungen) wurde auf 40 000 000 EUR veranschlagt. Der Beitrag der EWR-/EFTA-Länder wurde auf 912 000 EUR veranschlagt. Der Beitrag eines Beitrittslands (Türkei) wurde auf 958 000 EUR veranschlagt. Die Gesamtmittelausstattung für das Jahr 2007 wurde auf 41 870 000 EUR veranschlagt. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurden als Richtwert insgesamt 33 888 000 EUR veranschlagt. Für die Ausschreibung wurden als Richtwert insgesamt 4 064 000 EUR veranschlagt.

(3)

Der geleistete Beitrag der EWR-/EFTA-Länder belief sich auf 884 640 EUR. Der von einem Beitrittsland (Türkei) zu leistende Beitrag belief sich auf 957 697 EUR. Die ehemaligen Beitrittsländer Bulgarien, Estland, Litauen, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn beteiligten sich gemäß den Erweiterungsprotokollen mit einem Beitrag von 7 133 382,18 EUR am Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit, von dem 1 226 395,90 EUR in den Vorjahren des genannten Programms gebunden wurden. Somit stehen noch 5 906 986,28 EUR für die Finanzierung von Aktionen im Jahr 2007 zur Verfügung.

(4)

Der Gesamthaushalt für 2007 beläuft sich folglich auf 47 749 323,28 EUR. Die Mittel für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen belaufen sich auf insgesamt 37 888 963 EUR. Die Mittel für die Ausschreibung belaufen sich auf insgesamt 5 324 000 EUR.

(5)

Die ursprünglich für 2007 vorgesehenen Aktionen in Zusammenarbeit mit der OECD werden auf 2008 verschoben; daher steht nun ein Teil der für die Finanzierung von Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen mit der OECD vorgesehenen Mittel für andere Aktionen im Jahr 2007 zur Verfügung. In Zusammenarbeit mit der WHO sind drei Aktionen und in Zusammenarbeit mit der International Agency for Research on Cancer (IARC) eine Aktion vorgesehen, die sich auf insgesamt 2 550 000 EUR belaufen (ursprünglich veranschlagter Betrag: 2 032 000 EUR).

(6)

Da nun mehr Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, den Arbeitsplan für 2007 zu ändern, damit eine größere Anzahl von Ausschreibungen, Projekten im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2007 und Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen mit internationalen Organisationen finanziert werden kann.

(7)

Da überdies im endgültigen Haushaltsplan für 2007 der Haushaltsposten 17 03 01 01 nicht über die erforderliche Mittelausstattung verfügt, wurde der unter Haushaltsartikel 17 03 06 verfügbare entsprechende Betrag zu Beginn des Haushaltsjahrs auf den Posten 17 03 01 01 übertragen.

(8)

Die Verwaltungsausgaben des Programms sind durch den Haushaltsposten 17 01 04 02 abgedeckt (4).

(9)

Der Ausschuss für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat eine befürwortende Stellungnahme zu diesem Beschlussentwurf abgegeben.

(10)

Der Beschluss 2007/102/EG der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Anhang I des Beschlusses 2007/102/EG wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 1.2 (Mittel) erhält folgende Fassung:

„Gemäß Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2007 belaufen sich die operationellen Mittel (Haushaltsposten 17 03 01 01) auf 38 800 000 EUR, die Verwaltungsmittel (Haushaltsposten 17 01 04 02) auf 1 200 000 EUR.

Die Haushaltslinie für die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ist 17 01 04 30.

Der für 2007 genehmigte Haushalt (Mittelbindungen) beläuft sich auf 40 000 000 EUR.

Die operationellen Mittel belaufen sich auf 38 800 000 EUR, die Verwaltungsmittel auf 1 200 000 EUR.

Hinzu kommen:

—

der Beitrag der EWR-/EFTA-Länder in Höhe von 884 640 EUR;

—

der Beitrag eines Beitrittslands (Türkei): schätzungsweise 957 697 EUR;

—

der Beitrag der ehemaligen Beitrittsländer Bulgarien, Estland, Litauen, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn in Höhe von 5 906 986,28 EUR.

Der Gesamthaushalt für 2007 beläuft sich somit auf 47 749 323,28 EUR. Darin sind sowohl Mittel für den operationellen Haushalt als auch Mittel für technische und verwaltungstechnische Hilfe enthalten:

—

Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 46 416 963,28 EUR veranschlagt.

—

Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 332 360 EUR veranschlagt.

Es wird vorgeschlagen, 5 324 000 EUR des operationellen Haushalts für Ausschreibungen aufzuwenden und 2 550 000 EUR für direkte Finanzhilfen für internationale Organisationen.

Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 37 888 963 EUR veranschlagt.

Bei der Zuweisung von Finanzhilfen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird man sich um Ausgewogenheit bei den Aktionsbereichen des Programms bemühen und gleichzeitig Qualität und Quantität der eingegangenen Vorschläge berücksichtigen, es sei denn, dass Krisenfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit (z. B. eine Grippepandemie) auftreten, die eine Umverteilung von Mitteln rechtfertigen. Falls Ende 2007 noch Mittel aus dem operationellen Haushalt zur Verfügung stehen, werden diese für die Finanzierung von Finanzhilfen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2007 verwendet.“

2.

Punkt 2.1 (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen):

—

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 37 888 963 EUR veranschlagt.“

—

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„Zu beachten ist, dass der Richtwert für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in der Eröffnungsphase der Verhandlungen ausgewählten Projekten im Verlauf der Verhandlungen von – 20 % bis + 10 % schwanken kann.“

3.

In Punkt 2.2 (Ausschreibungen) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die Dienstleistungen sollten aus den Haushaltslinien 17 03 01 01 und 17 01 04 02 finanziert werden. Der indikative Gesamtbetrag für die Ausschreibung beläuft sich auf 5 324 000 EUR.“

4.

Punkt 2.3.1 (Bereiche für die Zusammenarbeit im Jahr 2007) erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 11 des Programmbeschlusses wird — in Abstimmung mit den für die gleichen Themen zuständigen Kommissionsstellen — die Zusammenarbeit mit den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen und mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Laufe der Programmdurchführung fortgesetzt.

Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Die Zusammenarbeit mit der WHO erfolgt in Übereinstimmung mit:

—

dem am 9. August 1999 in Kraft getretenen ‚Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft über die Grundsätze für die Finanzierung und Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft von Programmen und Vorhaben, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden‘ und der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über eine Kontrollklausel (in geänderter Fassung) und

—

dem Briefwechsel zwischen der WHO und der Europäischen Kommission über die Konsolidierung und Intensivierung der Zusammenarbeit (einschließlich des Memorandums über den Rahmen und die Regelung der Zusammenarbeit zwischen der WHO und der Europäischen Kommission, der Bestandteil des Briefwechsels ist).

—

Finanzhilfen der Europäischen Kommission für von der WHO durchgeführte Maßnahmen werden — sofern nicht in Ausnahmefällen anders vereinbart — gemäß dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geregelt, das am 29. April 2003 in Kraft trat (Beitritt der WHO am 11. Dezember 2003).

Im Anschluss an die Erörterungen mit der WHO wurden die Bereiche Klimawandel/Umwelt, Überwachung der Ernährung und körperlichen Bewegung sowie psychische Gesundheit als vorrangig identifiziert.

—

Informationen in den Bereichen Klimawandel/Umwelt und Gesundheit im Hinblick auf die Einführung des Instruments zur Unterstützung der Entscheidungsfindung auf der Grundlage von Klimadaten im Sinne eines Hitze-Gesundheits-Warnsystems der EU zur Voraussage von Hitzeereignissen in Europa.

—

Überwachung der Ernährung und körperlichen Bewegung: Verknüpfung der Datenbanken, Aktualisierung ihres Inhalts und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Standardisierung und Qualitätskontrolle der von der Kommission und der WHO gesammelten Informationen.

—

Psychische Gesundheit: Bestandsaufnahme der vielfältigen Erfahrungen und Initiativen in den Bereichen Förderung der Psychohygiene, Prävention psychischer Störungen sowie soziale Eingliederung von Menschen mit psychischen Problemen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene der Länder, Identifizierung und Unterstützung von glaubwürdigen federführenden Stellen im Gesundheitssektor sowie Aufzeigen von Beweislücken, die weitere Forschungsarbeiten erfordern.

Bei den durchgeführten Maßnahmen sind Doppelarbeit und Überschneidungen mit anderen von der Gemeinschaft geförderten Tätigkeiten zu vermeiden, insbesondere mit Maßnahmen, die im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit gefördert werden.

Zusammenarbeit mit der der WHO angeschlossenen International Agency for Research on Cancer (IARC)

Geplant ist eine getrennte Verhandlung mit der IARC im Hinblick auf ein Projekt zur Weiterführung der European Prospective Study of Nutrition and Cancer (EPIC) und zum Ausbau des Europäischen Netzes der Krebsregister, zur Aktualisierung des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung und zur Ausarbeitung eines Krebsatlas der Europäischen Union auf der Grundlage der jüngsten Mortalitätsdaten (*1).

(*1)  http://ec.europa.eu/health/ph_international/int_organisations/who_en.htm“ "

5.

Punkt 2.3.2 (Finanzierung) erhält folgende Fassung:

„Die Finanzierung von zusammen mit den oben genannten internationalen Organisationen durchgeführten Maßnahmen kann nur im Rahmen von Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen erfolgen. Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen werden die Synergien und die Interaktion zwischen der Europäischen Kommission und internationalen Organisationen in den Bereichen verbessern, wo Maßnahmen gemeinsam durchgeführt werden. Die betroffenen Organisationen verfügen über Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit ihren spezifischen Aufträgen und Zuständigkeiten, aufgrund deren sie sich besonders für die Durchführung einiger der Maßnahmen eignen, mit denen die Ziele dieses Arbeitsprogramms erreicht werden und für welche Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen als das geeignetste Verfahren gelten.

Der finanzielle Beitrag kann grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten für das betreffende Projekt betragen. Die Kommission wird den zu gewährenden Höchstprozentsatz in jedem Einzelfall festlegen.

Die Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen sind aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 zu finanzieren; der Betrag für Direkthilfen für internationale Organisationen wird auf 2 550 000 EUR veranschlagt. Dieser Betrag kann gegebenenfalls je nach Verfügbarkeit von nicht verwendeten Mitteln aus dem operationellen Haushalt erhöht werden.“

Brüssel, den 8. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

(4)  Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1, ABl. L 124 vom 15.5.2007, S. 1.

(5)   ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 27.