80/679/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Valle d'Aosta) gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 188 vom 22/07/1980 S. 0003 - 0004
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Valle d'Aosta) gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/679/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 24. März 1980 das Gesetz der Region Valle d'Aosta vom 28. Juli 1978"Durchführung der Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und benachteiligten Gebieten" mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Gesetzes die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen sowie ob das genannte Gesetz die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahmen erfuellt. Die Artikel 4 bis 8 des genannten Gesetzes entsprechen den Bedingungen und Zielsetzungen der Titel III und IV der Richtlinie 72/268/EWG. Die Artikel 2, 3 und 8 des genannten Gesetzes entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Gesetzes der Region Valle d'Aosta vom 28. Juli 1978 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. Artikel 2 Die Artikel 2,3 und 8 des Gesetzes der Region Valle d'Aosta vom 28. Juli 1978 erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juni 1980. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident