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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2006 |
26.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2006 DES RATES
vom 17. Juni 2024
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits über die Teilnahme Kanadas an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 bekundete Kanada sein förmliches Interesse an einer Assoziierung mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Am 9. September 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/1526 (2) über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Kanada über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Kanadas an Programmen der Union und über die Assoziierung Kanadas mit dem Programm „Horizont Europa“ angenommen. |
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(3) |
Die Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits über die Teilnahme Kanadas an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. November 2022 paraphiert. Der Abschluss der Verhandlungen wurde auf dem EU-Kanada-Gipfel, der am 23. und 24. November 2023 in St. John’s (Kanada) stattfand, offiziell bekannt gegeben. |
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(4) |
Im Hinblick auf die Schaffung eines dauerhaften Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Kanada legt das Abkommen die Bedingungen für die Teilnahme Kanadas an den Programmen oder Tätigkeiten der Union fest, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union für eine Teilnahme Kanadas offenstehen. Im Rahmen des Abkommens führt die Union Kooperationsmaßnahmen mit Kanada im Sinne des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch. |
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(5) |
Gemäß Artikel 1 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen, die für die Teilnahme Kanadas an Programmen oder Tätigkeiten der Union gelten, von der Annahme von Protokollen zum Abkommen abhängig. |
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(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Kanadas am Programm „Horizont Europa“ im Protokoll über die Assoziierung Kanadas mit Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (im Folgenden „Protokoll über die Assoziierung Kanadas mit Horizont Europa“), festgelegt. |
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(7) |
Im Einklang mit dem Mandat des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung Kanadas mit „Horizont Europa“ parallel zu dem Abkommen und gemäß Artikel 19 Absatz 14 des Abkommens ausgehandelt und ist Bestandteil desselben. Kanada sollte als assoziiertes Land an der Säule II (Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas) des Programms „Horizont Europa“ teilnehmen. |
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(8) |
Kanada erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. |
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(9) |
Das Abkommen steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit dem Programm „Horizont Europa“ der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. |
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(10) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. |
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(11) |
Damit eine Zusammenarbeit zwischen der Union und Kanada im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zeitnah gewährleistet ist und die Teilnahme kanadischer Rechtsträger am Programm „Horizont Europa“ ermöglicht wird, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. |
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(12) |
Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses sicherstellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union einerseits und Kanada andererseits über die Teilnahme Kanadas an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (3).
Artikel 2
Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Abkommens Vereinbarung vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Die Kommission nimmt die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MARON
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2022/1526 des Rates vom 9. September 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Kanada über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Kanadas an Programmen der Union und über die Assoziierung Kanadas mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (ABl. L 237, 14.9.2022, S. 17).
(3) Der Wortlaut des Abkommens wird in ABl. L, 2024/2007, 26.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/2007/oj, veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2006/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)