31987D0482

87/482/EWG: Beschluß des Rates vom 7. August 1987 über den Abschluß der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten

Amtsblatt Nr. L 275 vom 29/09/1987 S. 0036 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0138


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BESCHLUSS DES RATES

vom 7. August 1987

über den Abschluß der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten

(87/482/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren (1), das der Rat am 3. November 1986 genehmigt hat, sind die Vertragsparteien übereingekommen, sich weiterhin aufrichtig um eine baldige Beilegung ihres Streites über die Ausfuhrerstattungen der Gemeinschaft für Teigwaren zu bemühen.

Beide Seiten haben am 5. August 1987 eine Vereinbarung zur Regelung dieser Frage erzielt, die genehmigt werden sollte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft nach den Vereinigten Staaten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. E. TYGESEN

(1) ABl. Nr. L 62 vom 5. 3. 1987, S. 23.