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1.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 402/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1790 DES RATES
vom 16. November 2020
zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates (2) wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger sein kann als der Mindestverbrauchsteuersatz gemäß der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3), jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten darf. |
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(2) |
Im Februar 2019 ersuchten die portugiesischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die im Beschluss Nr. 376/2014/EU festgelegte Geltungsdauer der Ermächtigung unter denselben Bedingungen um einen weiteren Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert und der geografische Geltungsbereich für denselben Zeitraum mit einer geringeren Ermäßigung auf das portugiesische Festland ausgedehnt wird. |
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(3) |
Die Erzeuger in den autonomen Regionen Madeira und Azoren haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Märkten außerhalb dieser Regionen, und die regionalen und lokalen Märkte stellen für bestimmte alkoholische Erzeugnisse die einzigen Absatzmöglichkeiten dar. Diesen Erzeugern entstehen zusätzliche Kosten, da die Preise für Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs in diesen Regionen aufgrund der geringen Größe, der Zersplitterung und des geringeren Mechanisierungsgrades der landwirtschaftlichen Betriebe höher sind als unter normalen Produktionsbedingungen. Darüber hinaus ist der Ertrag aus der Verarbeitung von Zuckerrohr niedriger als in anderen Gebieten in äußerster Randlage, was auf die Relief- und Klimabedingungen, den Boden und die handwerkliche Erzeugung zurückzuführen ist. Außerdem verursacht der Transport bestimmter, nicht vor Ort hergestellter Rohstoffe und Verpackungsmaterialien auf die Inseln zusätzliche Kosten. |
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(4) |
Im Fall der Azoren hat die Insellage noch weitere Auswirkungen, weil es sich um eine Inselgruppe handelt, deren Inseln weit auseinander liegen. Der Transport in diesen abgelegenen Inselgebieten treibt die Kosten zusätzlich in die Höhe. Dasselbe gilt für bestimmte notwendige Reisen und Beförderungen auf das Festland. Weitere Kosten entstehen bei der Lagerung der Fertigprodukte, weil diese, vor allem im Falle von Rumerzeugnissen, nicht gänzlich lokal verbraucht werden. Die geringe Größe des regionalen Markts trägt zur Erhöhung der Stückkosten bei, insbesondere aufgrund der im Vergleich zum Ertrag hohen Festkosten. Schließlich entfallen auf diese Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, vor allem höhere Lohn- und Energiekosten. |
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(5) |
Infolge der gestiegenen Zuckerrohrproduktion wird auch mehr Rum produziert. Während ein Teil des Rums einem Reifungsprozess unterzogen oder als Basis für Liköre verwendet wird, werden die nicht verkauften Rummengen kostenpflichtig gelagert, was die zusätzlichen Kosten für die Erzeuger weiter erhöht. Aufgrund der Mehrkosten können Erzeuger in den autonomen Regionen Madeira und Azoren nicht mit Erzeugern außerhalb dieser Regionen konkurrieren, da ihr Endprodukt teurer ist, und somit bleibt ihnen der Zugang zu anderen Märkten verwehrt. Der Zugang zum Markt auf dem portugiesischen Festland zu ermäßigten Verbrauchsteuersätzen würde dieses Problem lösen. |
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(6) |
Um eine erhebliche Beeinträchtigung der Entwicklung der autonomen Regionen Madeira und Azoren zu vermeiden und die Alkoholindustrie sowie die an sie geknüpften Arbeitsplätze in diesen Regionen zu erhalten, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der mit dem Beschluss Nr. 376/2014/EU erteilten Ermächtigung zu verlängern und ihren Geltungsbereich auszudehnen. |
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(7) |
Der Beschluss Nr. 376/2014/EU gilt bis zum 31. Dezember 2020. Aus Gründen der Klarheit bedarf es eines neuen Beschlusses zur Ermächtigung Portugals, in den autonomen Regionen Madeira und Azoren einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. |
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(8) |
Da der Steuervorteil nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge nach wie vor gering sind und sich der Steuervorteil auf den Verbrauch in den autonomen Regionen Madeira und Azoren sowie auf das portugiesische Festland beschränkt, werden durch diese Maßnahme Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt. |
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(9) |
Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Portugal der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen. |
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(10) |
Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.
Artikel 3
(1) In der autonomen Region Madeira beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse:
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a) |
bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mit der in Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) mit der geografischen Angabe „Rum da Madeira“; |
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b) |
bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden. |
(2) In der autonomen Region Azoren beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse:
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a) |
bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/787, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird; |
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b) |
bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs II Nummer 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne des Anhangs I Nummer 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden; |
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c) |
bis zum 24. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang II Nummer 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmalen und Eigenschaften, und ab dem 25. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter Anhang I Nummer 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Merkmalen und Eigenschaften. |
Artikel 4
Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.
Artikel 5
Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.
Artikel 6
Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Portugal der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.
Artikel 7
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Stellungnahme vom 15. September 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).
(4) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(5) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG
In den Überwachungsbericht gemäß Artikel 6 aufzunehmende Informationen
1.
Geschätzte Mehrkosten. Es sind Angaben zu jedem Erzeugnis zu machen, für das der ermäßigte Verbrauchsteuersatz gilt. Die portugiesischen Behörden haben in Tabelle 1 mindestens die nachstehenden Angaben zu machen, sofern diese verfügbar sind. Die Angaben in der Tabelle 1 müssen ausreichen, um feststellen zu können, ob zusätzliche Kosten anfallen, welche die Kosten lokal hergestellter Erzeugnisse im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen.Tabelle 1
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MADEIRA (EUR) |
AZOREN (EUR) |
Erläuterungen (3) |
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Preis für Zuckerrohr (je 100 kg) |
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Preis für Passionsfrüchte (je 100 kg) |
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Preis für Limetten (je 100 kg) |
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Alkoholpreis (je hl r. A. (1) — ohne Steuern) |
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Frachtkosten (je kg) |
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Sonstige Kosten (2) |
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Erläuterungen zur Tabelle 1:
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2.
Sonstige Zuschüsse. Die portugiesischen Behörden haben die Tabelle 2 für jede Region auszufüllen und alle sonstigen Beihilfen und Stützungsmaßnahmen anzugeben, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status der autonomen Regionen Madeira und Azoren als Gebiete in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.Tabelle 2
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Beihilfe/Stützungsmaßnahme (1) |
Zeitraum (2) |
Zielsektor (3) |
Haushaltsmittel in EUR (4) |
Jährliche Ausgaben, in EUR (2019-2024) (5) |
Anteil der Haushaltsmittel, der auf den Ausgleich der Mehrkosten entfällt (6) |
Geschätzte Zahl der begünstigten Unternehmen (7) |
Erläuterungen (8) |
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[Liste] |
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Erläuterungen zur Tabelle 2:
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3.
Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die portugiesischen Behörden haben in Tabelle 3 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten unterschiedlichen Besteuerung nicht erhobenen Steuer anzugeben.Tabelle 3
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2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Entgangene Steuereinnahmen |
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4.
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die portugiesischen Behörden haben die Tabelle 4 für jede Region auszufüllen und alle Informationen anzugeben, welche die Auswirkungen der ermäßigten Verbrauchsteuern auf die sozioökonomische Entwicklung dieser Regionen belegen. Die in der Tabelle 4 geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung des unterstützten Sektors im Vergleich zur Gesamtleistung der Wirtschaft Madeiras und der Wirtschaft der Azoren. Sollten einige Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zu den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung aufzunehmen, die eine Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen ermöglichen.Tabelle 4
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Jahr (1) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Erläuterungen (3) |
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Regionale Bruttowertschöpfung |
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Im unterstützten Sektor (2) |
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Gesamtbeschäftigung in der Region |
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Im unterstützten Sektor (2) |
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Anzahl der aktiven Erzeuger |
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Im unterstützten Sektor (2) |
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Preisniveauindex — portugiesisches Festland |
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Preisniveauindex der Region |
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Anzahl der Touristen in der Region |
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Erläuterungen zu Tabelle 4:
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5.
Spezifikationen der Regelung. Die portugiesischen Behörden haben die Tabelle 5 für jedes Erzeugnis und für beide autonome Regionen, Madeira und die Azoren, auszufüllen.Tabelle 5
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Menge (in hl r. A. (1)) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Likörproduktion |
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Branntweinproduktion |
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Rumproduktion |
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Auf das portugiesische Festland versandte Likörerzeugnisse |
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In andere Mitgliedstaaten versandte Likörerzeugnisse |
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In Drittländer ausgeführte Likörerzeugnisse |
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Auf das portugiesische Festland versandte Branntweinerzeugnisse |
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In andere Mitgliedstaaten versandte Branntweinerzeugnisse |
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In Drittländer ausgeführte Branntweinerzeugnisse |
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Auf das portugiesische Festland versandte Rumerzeugnisse |
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In andere Mitgliedstaaten versandte Rumerzeugnisse |
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In Drittländer ausgeführte Rumerzeugnisse |
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Erläuterungen zu Tabelle 5:
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6.
Unregelmäßigkeiten. Die portugiesischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu Steuerhinterziehung oder Schmuggel, im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung zu machen. Ferner sind detaillierte Informationen vorzulegen, darunter zumindest Informationen über die Art des Falls, den betreffenden Wert und den betreffenden Zeitraum.|
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7.
Beschwerden. Die portugiesischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Sonderregelung eingegangen sind.|
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