32002D0197

2002/197/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2002 S. 0018 - 0018


Beschluss des Rates

vom 17. Dezember 2001

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

(2002/197/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Slowenien in die Gemeinschaft und für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Slowenien vorzusehen.

(2) Zu diesem Zweck sollte dem Europa-Abkommen ein neues Protokoll hinzugefügt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse enthält.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Für die ersten 12 Monate der Geltungsdauer des Protokolls wird für zubereitete und haltbar gemachte Sardinen der KN-Codes 1604 13 11 und 1604 13 19 ein Zollkontingent von 100 Tonnen mit der laufenden Nummer 09.1751 eröffnet, für das ein Zollsatz von 4 % gilt. Dieses Kontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93(2) verwaltet.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 212.

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).