32003D0876

2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 23/12/2003 S. 0014 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 19. Februar 2003

über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 12. März 2001 forderte die Kommission aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten aus dem Textilsektor die spanischen Behörden auf, Auskünfte über die mutmaßlichen Beihilfen zu erteilen. Zu einem späteren Zeitpunkt ging eine weitere Beschwerde bei der Kommission ein.

(2) Das Schreiben der spanischen Behörden vom 18. April 2001 enthielt nur unvollständige Antworten auf die Fragen der Kommission. Mit einem Erinnerungsschreiben vom 17. Mai forderte die Kommission erneut die noch ausstehenden Informationen an. Am 14., 25. und 29. Juni 2001 gingen Antwortschreiben der spanischen Behörden ein.

(3) Mit Schreiben vom 19. September 2001 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und forderte die spanischen Behörden auf, weitere Auskünfte zu den mutmaßlichen Beihilfen zu erteilen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 ersuchten die spanischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist und übermittelten mit Schreiben vom 5. und 9. November 2001 unvollständige Informationen. Im selben Schreiben antworteten die spanischen Behörden auf die Anfrage bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Angaben, die die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gestellt hatte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 antwortete die Kommission und erklärte, dem Ansuchen von Spanien nicht stattgeben zu können. Am 14. November 2001 fand auf Vorschlag Spaniens eine Sitzung mit Vertretern der Dienststellen der Kommission und der spanischen Behörden statt, an der auch das katalanische Finanzinstitut "Instituto Catalán de Finanzas" (im Folgenden: "ICF") teilnahm. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden erneut um die Übermittlung der noch ausstehenden Informationen, welche mit Schreiben vom 18. Januar 2002 sowie 1. und 14. Februar 2002 bei ihr eingingen. Dem Schreiben vom 1. Februar 2002 war ein Schreiben des Begünstigten vom 23. Januar 2002 beigefügt.

(4) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am 1. Dezember 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, wobei alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen.

(5) Mit ihrem Beschluss vom 7. Mai 2002 dehnte die Kommission das Verfahren aus, um auch die neuen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Kommission teilte den spanischen Behörden ihren Beschluss mit Schreiben vom 13. Mai 2002 mit. Spanien übermittelte am 2., 10. und 15. Juli 2002 weitere Informationen. Der Beschluss über die Ausdehnung des Verfahrens wurde am 10. Juli 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kommission erhielt am 15. Juli 2002 eine Stellungnahme und lud Spanien mit Schreiben vom 4. September 2002 ein, darauf zu antworten. Spanien übermittelte seine Bemerkungen dazu am 11. Oktober 2002.

II. BESCHREIBUNG

1. Das begünstigte Unternehmen

(6) Geschäftsgegenstand der Hilados y Tejidos Puigneró S.A. (im Folgenden: "Puigneró") ist die Herstellung von Garnen und Textilien sowie die Textilveredelung. Sitz des Unternehmens ist Barcelona. Es wurde 1957 gegründet und befindet sich im Eigentum der Familie Puigneró. 1982 wurde das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die drei Produktionsstandorte in Sant Bartomeu del Grau, Roda de Ter y Prats de Lluçanès liegen alle in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag.

(7) Mit Beschluss vom 10. November 2000 erklärte das Gericht erster Instanz Nr. 4 von Vic (Barcelona) die Aussetzung der Zahlungen und somit die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Das spanische Gesetz über die Aussetzung von Zahlungen (Ley de suspensión de pagos) vom 26. Juli 1922 ermöglicht Unternehmen, deren Forderungen die Verbindlichkeiten übersteigen, bei bestimmten Schulden ihre Zahlungen auszusetzen, gleichzeitig aber die Geschäfte fortzuführen, um eine weitere Verschlechterung der Finanzlage zu vermeiden. Die Entscheidung über die Aufhebung der Zahlungsunfähigkeit sollte demnächst auf der Grundlage der mit den Gläubigern erzielten Vereinbarungen getroffen werden (möglicherweise wurde sie bereits getroffen).

(8) Nach den Zahlen für 1998 war Puigneró in dieser Branche das größte Unternehmen Spaniens bezogen auf die Zahl der Beschäftigten und das zweitgrößte bezogen auf den Umsatz. Es folgen einige Schlüsselzahlen des Unternehmens:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(9) Gemäß neueren Daten betrug der Umsatz im Jahr 2001 62 Mio. EUR, was um 32 % unter den Prognosen lag. 2001 entstand ein Verlust von 2,5 Mio. EUR. Die Belegschaft wurde um 780 Mitarbeiter reduziert.

(10) Puigneró setzt 60 % seiner Produktion in Spanien ab, ungefähr 30 % auf dem europäischen Markt und die restlichen 10 % in Tunesien und Marokko.

(11) Da Puigneró mehr als 250 Arbeitnehmer hat, kann es nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2) eingestuft werden.

2. Die Beschwerden

(12) Nach Angaben des ersten Beschwerdeführers hat Puigneró bei verschiedenen staatlichen Gläubigern beträchtliche Verbindlichkeiten anfallen lassen, die zum Teil aus einer erheblichen Steuerschuld und offenen Sozialversicherungsbeiträgen bestanden. Nach dessen Aussagen sind die Verbindlichkeiten des Unternehmens bei den staatlichen Gläubigern höher als sein Jahresumsatz. Nur 2 % davon sind Schulden bei Bankinstituten, wobei es sich hauptsächlich um Handelskredite handelt, die von öffentlichen Einrichtungen besichert wurden. Daraus geht hervor, dass Puigneró nicht das Vertrauen privater Investoren genießt. Des Weiteren habe das Unternehmen laut dem ersten Beschwerdeführer von einem staatlichen Finanzinstitut, dem ICF, ein Darlehen in Höhe von 2 Mrd. ESP (12,02 Mio. EUR) erhalten, nachdem die Gerichte das Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt hatten. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Puigneró aufgrund dieser offenkundigen Nichterfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Staat den Wettbewerb verfälscht habe. Der Beschwerdeführer gibt des Weiteren an, dass Puigneró bereits früher mehrmals für zahlungsunfähig erklärt worden sei.

(13) Der zweite Beschwerdeführer weist ebenfalls auf die hohen Steuerschulden und offenen Sozialversicherungsbeiträge von Puigneró hin. Seiner Ansicht nach sind die Behörden ihrer Pflicht zur Zwangsbeitreibung dieser Schulden nicht nachgekommen. Außerdem bezweifelt der Beschwerdeführer, dass das erwähnte Darlehen mit gültigen Garantien besichert ist, weshalb es eine staatliche Beihilfe darstelle.

(14) Des Weiteren stellen beide Beschwerdeführer in einem späteren Schreiben die Preispolitik des Unternehmens, insbesondere im Bereich der Textilveredelung, in Frage. Sie behaupten, dass Puigneró durch den Verkauf seiner Erzeugnisse zu Preisen, die unter den Produktionskosten liegen, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt verfälsche.

(15) Die Kommission erhielt ein drittes Schreiben vom ersten Beschwerdeführer, in dem er seine Besorgnis darüber äußert, dass Puigneró weiterhin staatliche Zuwendungen erhalte und somit die Handelsbedingungen auf dem Markt verfälsche. Allerdings wurde einige Monate später die Beschwerde zurückgezogen.

3. Der Markt

(16) Der Textilmarkt in der Europäischen Gemeinschaft ist ein gesättigter, wettbewerbsintensiver Markt. Verschiedene Segmente des Textilsektors sind durch einen Überschuss an Produktionskapazität gekennzeichnet. Im Textil- und Bekleidungssektor der Europäischen Gemeinschaft gingen viele Arbeitsplätze verloren, und es kam in den letzten Jahren zu einem Rückgang der in diesen Sektoren tätigen Unternehmen. Im Zeitraum 1995-1999 sank die Produktion - in konstanten Preisen ausgedrückt - in allen Sparten der Textilindustrie, mit Ausnahme der Industrietextilien und einiger anderer Textilarten, wo es zu einer leichten Zunahme kam. Der stärkste Rückgang wurde bei Garnen und Fäden, gefolgt von der Textilveredelung, verzeichnet. Der sichtbare Verbrauch von Textilien nahm ebenfalls ab(3).

(17) Der Garnsektor ist auch für das Unternehmen aufgrund der geringen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Wettbewerbern aus asiatischen und nordafrikanischen Ländern äußerst besorgniserregend. Dieser Sektor erzielt gemäß den Daten aus dem Geschäftsjahr 2000 23 % des Gesamtumsatzes. Die veredelten und bedruckten Stoffe machen mit 50,6 % im Jahr 2000 den Hauptteil des Jahresumsatzes des Unternehmens aus.

4. Die Beihilfemaßnahmen

(18) Folgende Maßnahmen wurden zugunsten von Puigneró ergriffen:

4.1. Vom Instituto Catalán de Finanzas ergriffene Maßnahmen

(19) Das ICF ist eine öffentliche Einrichtung, die dem regionalen Wirtschafts- und Finanzministerium untersteht. Das Institut wurde durch das Gesetz 2/1985 vom 14. Januar 1985 zur Unterstützung der Autonomen Regierung Kataloniens bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr der Autonomiestatus Kataloniens im Zusammenhang mit dem Finanzwesen einräumt, und als wichtigstes Instrument der Kreditpolitik der Generalität gegründet. Im Jahr 1998 änderte das ICF seine Rechtsform von einer eigenständigen Finanzagentur zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die dem Privatrecht unterliegt. Die materiellen Ressourcen des ICF und seine Risikoübernahmekapazität werden jährlich im Haushalt der Autonomen Regierung Kataloniens festgelegt. Die sektorbezogenen Prioritäten(4) werden dem ICF von den verschiedenen "Consejerías" (Ministerien) der Autonomen Regierung Kataloniens vorgegeben. Als Einrichtung der Autonomen Regierung Kataloniens unterliegt das ICF der parlamentarischen Kontrolle. So muss es vierteljährlich einen Bericht über die gewährten Avalkredite und Darlehen sowie seine Quartalsergebnisse vorlegen. Das ICF unterliegt des Weiteren externen Kontrollmechanismen, die im Gesetz über die öffentlichen Finanzen Kataloniens und im Statut dieser katalonischen Einrichtung festgelegt sind. Ferner werden die Finanz- und Rechenschaftsberichte des ICF von den zuständigen Stellen der katalanischen Verwaltung geprüft. Die Führungskräfte des ICF werden von der Generalität ernannt. Die Leiter der Abteilung Finanzpolitik sowie der Abteilung Haushalt und Staatskasse sind Mitglieder des Vorstandes des ICF. Die vom ICF gewährten Darlehen und Bürgschaften werden in der Folge beschrieben.

(20) Im Jahr 1993 gewährtes Darlehen in Höhe von 500 Mio. ESP (ungefähr 3 Mio. EUR): Dieses Darlehen wurde am 23. April 1993 genehmigt und am 28. April 1993 offiziell erteilt. Es hatte ursprünglich eine Laufzeit von sechs Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von insgesamt zwei Jahren. In den folgenden vier Jahren sollten die Zahlungsraten der Darlehenssumme vierteljährlich (jeweils 31250000 ESP) bezahlt werden. Der Zinssatz betrug 3-Monats-Mibor + 1 %. Die Laufzeit des Darlehens wurde am 30. Mai 1996 um zehn Jahre verlängert. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten drei Raten bereits vereinbarungsgemäß bezahlt worden. Der Rest sollte in 85 Monatsraten in Höhe von 4779412 ESP (28725 EUR) getilgt werden.

(21) Puigneró besicherte das Darlehen mit einer Hypothek auf sein Werk in Prats de Lluçanès. Die Hypothek hatte einen Gesamtwert von 970 Mio. ESP (5829817 EUR). 50 Mio. ESP (300506 EUR) davon waren Vollstreckungskosten. Zu diesem Zeitpunkt war diese Industrieanlage bereits mit vier Hypotheken belastet, von denen zwei - über einen Gesamtbetrag von 500 Mio. ESP - am 31. Juli 1992 und am 4. September 1992 gewährt wurden. Die dritte betrug 50 Mio. ESP (300506 EUR). Der Wert der vierten Hypothek wurde nicht angegeben. Der Jahresabschluss 1995 berücksichtigt diese Hypothek mit einem Gesamtwert von 1200 Mio. ESP (7212145 EUR), aber dieser Betrag umfasst sowohl das Werk von Prats de Lluçanès als auch das von Roda de Ter, dessen Wert 3,5-mal höher ist. Der Wert des mit dieser Hypothek besicherten Darlehens betrug im Jahr 1995 495350000 ESP (2977114 EUR). Gemäß der Entscheidung des ICF musste das Darlehen auch mit Unternehmensanteilen des Hauptaktionärs besichert werden; dies geht jedoch aus dem Originaldokument nicht hervor. Bei der Erneuerung im Jahr 1996 wird diese Garantie jedoch schon erwähnt.

(22) Der ausstehende Betrag des Darlehens belief sich zu Beginn des Insolvenzverfahrens auf 82678246 ESP (49690627 EUR).

(23) Im Jahr 1996 gewährter Avalkredit in Höhe von 600 Mio. ESP (ungefähr 3,61 Mio. EUR): Der Avalkredit wurde am 2. Juli 1996 genehmigt und am 10. Juli 1996 mit einer Laufzeit von drei Jahren offiziell erteilt. Ziel war die Besicherung einer Reihe von Handelskreditlinien verschiedener Banken bis zu einem Hoechstbetrag von 600 Mio. ESP (3,61 Mio. EUR). Die von den Banken eingeräumten Kredite sollten insgesamt 750 Mio. ESP (4,51 Mio. EUR) betragen. Dieser Avalkredit wurde am 31. März 1999 für weitere zwei Jahre verlängert. Das Avalentgelt umfasst eine Provision in Höhe von 0,5 % sowie Bearbeitungskosten und eine Risikoprämie von insgesamt 1,75 %.

(24) Puigneró brachte als Sicherheiten eine Hypothek auf sieben Liegenschaften, die persönliche Bürgschaft des Hauptaktionärs und 9620 Aktien des Unternehmens (66,8 % der Aktien des Unternehmens) ein. Zwei der Liegenschaften waren Teil des Werks von Prats de Lluçanès, während die anderen aus Wohnungen und Häusern in Prats de Lluçanès(5) bestanden. Die Hypothek hatte einen Hoechstwert von 1135055866 Mio. ESP (6821823 EUR), wovon 105586592 Mio. ESP (634588 EUR) Vollstreckungskosten waren. Dieser Gesamtbetrag entspricht dem im Vertrag erwähnten Pfandwert. Jede Aktie hat einen Nennwert von 500000 ESP und einen vertraglich vereinbarten Pfandwert von 17954 ESP. Die Deckung, die alle Aktien zusammen ergeben, beträgt höchstens 154944134 ESP (931233 EUR).

(25) Nachdem alle Verpflichtungen erfuellt wurden, musste weder der ursprüngliche Avalkredit noch seine erste Erneuerung vollstreckt werden. Verschiedene Liegenschaften waren bereits von der Steuerverwaltungsbehörde beschlagnahmt und zugunsten von anderen Gläubigern mit Hypotheken belastet worden. Später kam offensichtlich eine weitere Hypothek auf eine Liegenschaft der Hauptaktionäre als Sicherheit hinzu.

(26) Im Jahr 1998 gewährter Avalkredit in Höhe von 500 Mio. ESP (ungefähr 3 Mio. EUR): Der Avalkredit wurde am 4. Juni 1998 für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren gewährt. Er betraf zur Hälfte den Wert verschiedener Factoring-Vereinbarungen, die Puigneró mit zwei Banken abgeschlossen hatte. Das Avalentgelt entsprach dem vorherigen, und Puigneró besicherte es mit einer Hypothek auf 23 Liegenschaften, von denen 15 ihm und 8 dem Hauptaktionär gehörten. Diese Liegenschaften gehörten entweder zum Werk von Sant Bartomeu del Grau oder waren in diesem Ort gelegene Häuser. Der gesamte Pfandwert all dieser Liegenschaften zusammen war im Avalkredit mit 1075 Mio. ESP angegeben. Anscheinend wurde auch dieser Avalkredit nicht vollstreckt.

(27) Die Verträge über die Gewährung der Avalkredite enthalten eine Klausel über die Wertberichtigung für die eingebrachten Garantien und den Ausgleich durch andere Garantien im Falle eines Wertverlusts der Aktien von 10 % oder mehr. Zweifelsohne war dies der Fall, als das Unternehmen im November 2000 durch das Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde. Allerdings gibt das ICF an, die Klausel für den Ausgleich durch andere Vermögenswerte nicht angewandt zu haben, da ihm die Existenz anderer Vermögenswerte nicht bekannt war.

(28) Erneuerung der Avalkredite im Juli 2001; Herabsetzung auf insgesamt 800 Mio. ESP (4,8 Mio. EUR): Die Avalkredite von 1996 und 1998 wurden am 17. Juli 2001 nochmals für zwei weitere Jahre bis 2003 erneuert. Zu diesem Zeitpunkt wurde die gesamte Deckungssumme auf 800 Mio. ESP (4,8 Mio. EUR) reduziert. Die Risikoprämie wurde nicht verändert, und es wurden auch keine weiteren Garantien hinzugefügt.

(29) Änderung der Avalkredite im November 2001: Am 29. November 2001 wurden die beiden Avalkredite erneut geändert, wobei die Deckungssumme um 300 Mio. ESP (1,8 Mio. EUR) reduziert wurde. Diese wurde zur Besicherung eines Darlehens verwendet, das für die Bezahlung der Entlassungsabfindungen in Verbindung mit der Umstrukturierung (vor allem mit der Schließung des Standortes Roda de Ter) bestimmt war. Diese Garantie gilt wie die anderen bis Juli 2003. Bei den Hypotheken, mit denen der Avalkredit besichert wurde, gab es keine Änderungen. Die spanischen Behörden behaupten, dass der tatsächliche Wert der Garantien insgesamt 800 Mio. ESP (4,81 Mio. EUR) betrug.

(30) Bei dem am 14. Dezember 2000 gewährten Darlehen handelt es sich um ein Darlehen in Höhe von 2000 Mio. ESP (12,02 Mio. EUR), das ursprünglich eine Laufzeit von einem Jahr hatte, aber später zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wurde. Der Zinssatz beträgt 3-Monats-Euribor + 1 %. Das Darlehen ist an die Erfuellung eines umfangreichen Programms von Maßnahmen im Jahr 2001 geknüpft und hat die vorübergehende Verbesserung der Unternehmensliquidität zum Ziel. Es ist ausdrücklich als Übergangsmaßnahme gedacht, mit der dem Unternehmen ermöglicht werden soll, seine laufenden Kosten zu bezahlen und seine Geschäftsaktivitäten "normal" weiterzuführen.

(31) Die für das Darlehen eingebrachten Garantien bestehen aus einer Hypothek auf 27 Liegenschaften des Unternehmens (einschließlich der drei Werke) und 10 Liegenschaften des Hauptaktionärs sowie aus von den Aktionären eingebrachten Unternehmensanteilen (die 14000 Aktien haben einen Nennwert von je 500000 ESP) und einer persönlichen Bürgschaft der Hauptaktionäre. Der Pfandwert der in der Hypothek angeführten Vermögenswerte beträgt insgesamt 3570 Mio. ESP (21396030,92 EUR). In Hinblick auf die Vermögenswerte der Aktionäre ist keine Bewertung erfolgt.

(32) Puigneró zahlte die für das Darlehen anfallenden Zinsen mindestens bis November 2001.

(33) Im Rahmen des Insolvenzverfahrens getroffene Stundungs- und Schuldenerlassvereinbarung: Das ICF stimmte der Vereinbarung zwischen Puigneró und seinen bevorrechtigten Gläubigern zu. Diese Vereinbarung hat keinerlei Auswirkungen auf das Darlehen aus dem Jahr 2000, das gewährt wurde, als das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden war. Die im Insolvenzverfahren berücksichtigten Verbindlichkeiten betrugen insgesamt 149590014 ESP (899054 EUR). 39,70 % der Verbindlichkeiten sollten mit dem Verkauf des Werks von Roda de Ter getilgt werden. Für den Rest stimmte das ICF der mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern getroffenen Vereinbarung zu, die einen Schuldenerlass in Höhe von 70 % vorsieht.

4.2. Stundung und Erlass der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung

(34) Die Sozialversicherung wandte auf alle Verbindlichkeiten den gesetzlichen Zinssatz an. Die folgende Tabelle enthält die offenen Beitragszahlungen am Ende der einzelnen Geschäftsjahre gemäß den Jahresberichten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(35) Im Zusammenhang mit den verschiedenen Stundungs- und Umschuldungsvereinbarungen sind folgende Vereinbarungen(6) zu nennen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(36) Damit die Vereinbarungen in Kraft treten konnten, musste Puigneró die Hypotheken in das Grundbuch eintragen, die laufenden Verpflichtungen erfuellen und die vereinbarten Raten zahlen. Die Kommission beobachtet jedoch, dass in den Jahresberichten 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 eine Hypothek zugunsten der Sozialversicherung in Höhe von 4612105000 ESP (27719309 EUR) angegeben wird. Dieser Betrag erhöht sich erst im Jahresabschluss von 2000 und beträgt dort 8815705000 ESP (52983454 EUR). Die erwähnten Hypotheken betrafen nur das Werk in Roda de Ter.

(37) Wegen Nichterfuellung der Vereinbarung von 1996 pfändete die Sozialversicherung folgende Vermögenswerte des Unternehmens:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(38) Die Vereinbarung von 1999 wurde im November dieses Jahres unterzeichnet, obwohl Puigneró mehrmals die Auflagen früherer Vereinbarungen nicht erfuellt hatte. Die neue Vereinbarung berücksichtigte die Verbindlichkeiten, die Gegenstand früherer Vereinbarungen waren, sowie die seit damals aufgelaufenen Verbindlichkeiten. Zusätzlich zu den identischen Bestimmungen der anderen Vereinbarungen wurde ausdrücklich festgelegt, dass sich die Behörden im Fall der Nichterfuellung das Recht auf Vollstreckung der Bürgschaften und Umwandlung der Pfandrechte in Hypotheken auf die Liegenschaften zur Besicherung vorbehalten. Des Weiteren bestimmt sie, dass die Behörden bei der geringsten Nichterfuellung das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Gemäß den Angaben Spaniens kam diese Vereinbarung nicht zur Anwendung, da das Unternehmen nicht in der Lage war, seinen Zahlungen nachzukommen.

(39) Puigneró hat die in diesen Vereinbarungen festgelegten Auflagen nicht erfuellt. Die Sozialversicherung hat keine Zahlungen von Zinsen für die umgeschuldeten Verbindlichkeiten erhalten.

(40) In Anbetracht der Randnummern 35 bis 39 gelangt die Kommission zum Schluss, dass die nach der Vereinbarung von 1989 aufgelaufenen Verbindlichkeiten bis zur Pfändung im Jahr 1997 durch keinerlei Sicherheit abgedeckt waren. Außerdem war gemäß den Umschuldungsvereinbarungen lediglich die hypothekarische Belastung des Standorts in Roda de Ter beabsichtigt. Die Pfändungen betrafen auch Wohnungen und das Werk in Sant Bartomeu del Grau. Das Werk und die Wohnungen in Prats de Lluçanès waren nicht betroffen.

(41) Die im Insolvenzverfahren berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung belaufen sich auf 7871 Mio. ESP (47,3 Mio. EUR). Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(42) Am 16. Juli 2002 schloss Puigneró mit allen bevorrechtigten Gläubigern (außer einem) eine Vereinbarung über die Umschuldung und den Erlass von Verbindlichkeiten ab. Puigneró verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren seine Produktionsanlage in Roda de Ter zu verkaufen, wobei als anzustrebender Preis der Betrag von 47 Mio. EUR festgelegt wurde. Mit dem Verkaufserlös sollten jedem bevorrechtigten Gläubiger mindestens 39,7 % seiner Verbindlichkeiten (18818879,24 EUR im Fall der Sozialversicherung) bezahlt werden. Sollte ein höherer Preis erzielt werden, würde man die Differenz unter allen Gläubigern aufteilen. 70 % der restlichen Verbindlichkeiten würden nachgelassen und 30 % (8546552,84 EUR im Fall der Sozialversicherung) unter den folgenden Bedingungen innerhalb von 12 Jahren zurückgezahlt werden: tilgungsfreie Zeit von einem Jahr, steigende Raten und Zinssatz von 3 %. Von den anderen bevorrechtigten Gläubigern stimmten die Agencia Catalana del Agua, das Instituto Oficial de Crédito und das ICF dieser Vereinbarung zu.

4.3. Stundung und Nachlass der Steuerschuld

(43) Die Steuerschuld nahm von 1992 bis 1994 und im Jahr 1997 ab. 1998 und in den folgenden Jahren erhöhte sie sich erheblich. Die Steuerverwaltungsbehörde wandte ebenfalls auf alle Verbindlichkeiten den gesetzlichen Zinssatz an, und die angefallenen Zinsen mussten gemeinsam mit dem geschuldeten Betrag bezahlt werden. Die folgenden Tabelle enthält die Steuerschulden am Ende der einzelnen Geschäftsjahre laut den Jahresberichten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(44) Im Zusammenhang mit den verschiedenen Stundungs- und Umschuldungsvereinbarungen sind zumindest folgende Vereinbarungen(7) zu nennen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(45) Das Inkrafttreten der einzelnen Vereinbarungen war mit der Auflage verbunden, dass Puigneró die Eintragung der Hypotheken in das Grundbuch vornimmt. Des Weiteren musste Puigneró seinen laufenden Pflichten nachkommen und die vorgesehen Raten zahlen. Die Vereinbarung von 1999 legt des Weiteren ausdrücklich fest, dass die Behörden sich das Recht vorbehalten, bei Nichterfuellung der Vereinbarung die Bürgschaften zu vollstrecken. In Hinblick auf die Vereinbarung von 1999 mit den Sozialversicherungsbehörden behielten sich die Behörden das Recht vor, die Pfandrechte in Hypotheken auf die zur Absicherung verwendeten Liegenschaften umzuwandeln. Des Weiteren bestimmt sie, dass die Behörden bei der geringsten Nichterfuellung das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten würden.

(46) Puigneró hat die in diesen Vereinbarungen festgelegten Auflagen nicht erfuellt. Das Unternehmen kam lediglich den ersten Ratenzahlungen nach.

(47) Als Puigneró die Zahlung der vereinbarten Raten einstellte, beschloss die Steuerverwaltungsbehörde die Pfändung und hypothekarische Belastung von Vermögenswerten in der Höhe der Verbindlichkeiten. Folgende Pfändungen wurden gemäß der Liste des Beschlusses, mit dem die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens festgestellt wurde, auf die Vermögenswerte des Unternehmens vorgenommen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(48) Aufgrund dieser Tatsachen gelangt die Kommission zum Schluss, dass anscheinend die Steuerverwaltungsbehörde zunächst bis 1996, als sie weitere Häuser und Wohnungen in Prats de Lluçanès pfändete, der Ansicht war, dass das Werk in Roda de Ter eine ausreichende Garantie darstellte.

(49) Zu Beginn des Insolvenzverfahrens deckten die Hypotheken einen Gesamtbetrag von 3486 Mio. ESP ab. Die im Insolvenzverfahren berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerverwaltungsbehörde beliefen sich auf 7584 Mio. ESP (45,6 Mio. EUR). Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(50) Gemäß der Vereinbarung vom 16. Juli 2002 zwischen Puigneró und den bevorrechtigten Gläubigern stand der Steuerverwaltungsbehörde aus dem Verkaufserlös des Werks von Roda de Ter ein Betrag von mindestens 18550936,36 EUR zu. Für die restliche Steuerschuld erklärte sich die Steuerverwaltungsbehörde mit der mit den anderen Gläubigern getroffenen Vereinbarung einverstanden, laut der sie in einem Zeitraum von 12 Jahren weitere 8424303 EUR erhalten sollte.

4.4. Liegenschaften, Hypotheken, Pfändungen und Wert der Vermögensbestände

(51) Wie bereits erwähnt, dienten nahezu alle Liegenschaften im Laufe des Referenzzeitraums zur Besicherung verschiedener Verbindlichkeiten, Darlehen und Avalkredite. Anhang I enthält eine Zusammenfassung der Lage. Der Jahresabschluss 2000 gibt folgende Beschreibung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(52) Die Liegenschaften des Unternehmens sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung angegeben. Einige wurden in den 60er- und 70er-Jahren eingetragen, die meisten jedoch in den 80er-Jahren. Daher ist der Wert der diese Liegenschaften belastenden Hypotheken wesentlich höher als der im Grundbuch angegebene Wert.

(53) Anlässlich der 1992 mit der Steuerverwaltungsbehörde unterzeichneten Vereinbarung nahm die zuständige Abteilung der Steuerbehörde eine Schätzung der Vermögenswerte vor, die hypothekarisch belastet werden sollten. 20 der Liegenschaften, einschließlich der Werke von Sant Bartomeu del Grau, Roda de Ter und Prats de Lluçanès (wobei dieses letztere etwas kleiner ist), wurden mit 8994 Mio. ESP (54,1 Mio. EUR) bewertet(8).

(54) Von einem unabhängigen Schätzer wurde am 20. Mai 2001 eine weitere Bewertung vorgenommen, die nur das Werk in Roda de Ter (Nr. 2994) betraf, welches mit 10000 Mio. ESP (60101210 EUR) bewertet wurde. Laut Angaben der spanischen Behörden wurden bis zur Neubewertung im Juli 2001 keine weiteren Bewertungen anderer Liegenschaften durchgeführt.

(55) Das Gericht verpflichtete Puigneró, einen unabhängigen Gutachter mit der Aufgabe zu beauftragen, alle Vermögensbestände des Unternehmens zu schätzen. Die Schätzung wurde am 21. Juli 2001 abgeschlossen und diente zur Erstellung der Vermögensbilanz des Unternehmens für das Insolvenzverfahren. Diese, im Jahr 2001 durchgeführte Schätzung ergab die Werte, die in der folgenden Tabelle wiedergegeben werden. Die Kommission stellt fest, dass der Rechnungsprüfer die Bildung einer Neubewertungsrücklage infolge der Aufwertung in der Bilanz von Puigneró nicht genehmigte. In seinem Bericht über den Jahresabschluss 2000 weist der Rechnungsprüfer darauf hin, dass die in das Eigenkapital aufgenommene Neubewertungsrücklage nicht den allgemeinen Buchführungssätzen(9) entspricht.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(56) Aufgrund dieser Bewertung der Vermögensbestände schätzte die Kommission den Wert in den Jahren davor, wobei sie von einer für die Werke in Roda de Ter und Sant Bartomeu del Grau konstanten und gleich hohen Wertzuwachsrate ausging. Nachdem die spanischen Behörden keine genaueren Angaben übermittelten, hat die Kommission keine andere Alternative als sich auf diese Berechnungen zu stützen, welche in Anhang II der Entscheidung dargelegt werden.

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2

(57) Nach Auffassung der Kommission gab es Anzeichen dafür, dass die Konditionen, zu denen Puigneró die Zahlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Verwaltung aussetzen konnte, eine staatliche Beihilfe beinhalteten. Ein Faktor, der wesentlich dazu beitrug, dass die Kommission zu diesem Schluss gelangte, war der lange Zeitraum, in dem sich die Schulden anhäuften. Wie es schien, hatten die spanischen Behörden die in den spanischen Vorschriften über die Einbringung der Schulden vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen nicht ergriffen. Außerdem war aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben vorgesehen, die Schulden zumindest teilweise zu erlassen.

(58) Nach Ansicht der Kommission gab es auch Anzeichen dafür, dass die Bedingungen für die Gewährung des Darlehens in Höhe von 12,02 Mio. EUR Elemente staatlicher Beihilfen enthielten, zumal Puigneró ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein schien, und ihm die Finanzierung von einer öffentlichen Einrichtung zum gleichen Zinssatz wie für Unternehmen, die keine wirtschaftlichen Probleme haben, gewährt wurde. Außerdem war nicht klar, ob die Garantien für das Darlehen gültig und ausreichend waren.

(59) Im Laufe des Prüfverfahrens ergab sich, dass Puigneró bereits früher von derselben öffentlichen Einrichtung, dem ICF, Darlehen bekommen hatte: ein Darlehen im Jahr 1993 sowie zwei Avalkredite 1996 und 1998. Nachdem sich Puigneró bereits in Schwierigkeiten befand, war keineswegs sicher, dass die eingebrachten Garantien, die grundsätzlich aus den gleichen Vermögenswerten bestanden, mit denen alle weiteren Transaktionen besichert wurden, ausreichend und gültig waren. In Anbetracht der niedrigen Kosten für das Darlehen und die Avalkredite konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Transaktionen staatliche Beihilfen enthielten.

IV. STELLUNGNAHMEN VON ANDEREN BETEILIGTEN UND ANTWORT SPANIENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN

(60) Gemäß den Angaben des belgischen Textilverbandes (Febeltex) sind die belgischen Textilunternehmen, die im Bekleidungssektor tätig sind, bereits seit langem im Wettbewerb mit Puigneró benachteiligt. Febeltex behauptet, dass Puigneró seine Produkte zu ungewöhnlich niedrigen Verkaufspreisen auf dem Markt, insbesondere im Vereinigten Königreich, anbiete. Febeltex vertritt des Weiteren die Ansicht, dass die Praktiken von Puigneró den Wettbewerb verfälscht haben, zumal das Unternehmen seinen europäischen Konkurrenten auf den Märkten der Beneluxländer und Spaniens einen großen Marktanteil entrissen habe.

(61) Nach Angaben der spanischen Behörden ist Puigneró nie auf dem belgischen Bekleidungsmarkt, jedoch schon auf dem Garnsektor und im Bereich der Textilveredelung präsent gewesen.

V. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN UND VON PUIGNERÓ

(62) Laut Angaben der spanischen Behörden ist Puigneró ein Unternehmen in Schwierigkeiten mit vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen, das für zahlungsunfähig erklärt wurde, damit die Behörden zumindest einen Teil ihrer Forderungen einbringen konnten. Dieses Verfahren wird angewandt, wenn die wirtschaftlichen Probleme vorübergehender Natur sind und überwunden werden können.

(63) Spanien führt des Weiteren an, dass den spanischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, keine Maßnahmen ergriffen zu haben, da sie die Zahlungsaufschübe unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften mit den entsprechenden Garantien und Quoten gewährten. Auch die angewandten Verzugszinsen entsprächen den in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen.

(64) Spanien räumt jedoch ein, dass die Behörden nicht versucht hätten, Vermögenswerte des Unternehmens zu veräußern, die zur Besicherung der Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Gläubigern dienten. Die spanischen Behörden berufen sich in diesem Punkt auf das Gesetz über die Aussetzung von Zahlungen vom 26. Juli 1922, das den Gläubigern verbietet, den Konkursantrag zu stellen, solange das Insolvenzverfahren im Gange ist.

(65) Die spanischen Behörden führen zwei wesentliche Gründe für die Unterlassung der Zwangsvollstreckung an. Erstens räumten die arbeitsrechtlichen Vorschriften in Spanien den Beschäftigten eine bevorzugte Behandlung ein, und zweitens würde man im Falle einer Zwangsliquidation der Vermögenswerte wahrscheinlich einen niedrigeren Preis als den Marktpreis erzielen. Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass sich die Option von Zahlungsaufschüben und Pfändungen als positiver erwiesen habe, da dadurch eine bessere Position im Insolvenzverfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger erzielt wurde.

(66) Des Weiteren behaupten die spanischen Behörden, wie ein umsichtiger Privatgläubiger gehandelt zu haben, indem sie Vermögensbestände von Puigneró in einer Höhe pfändeten oder hypothekarisch belasteten, die dem Wert der geschuldeten Beträge entsprach. Somit hätten nach Aussage der spanischen Behörden die Garantien ausgereicht, um die gesamten Verbindlichkeiten abzudecken.

(67) In Hinblick auf die derzeitige Lage argumentieren die Behörden, dass es bei Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens äußerst schwierig sei, die gesamten Forderungen beizutreiben, weil einerseits die Lohnausgleichszahlungen gegenüber allen anderen Forderungen bevorrechtigt seien und weil man andererseits beim Verkauf der belasteten Vermögenswerte in einer öffentlichen Versteigerung nur einen niedrigen Preis erzielen könne.

(68) Das Unternehmen vermutet, dass praktische Gründe die Behörden dazu veranlassten, keine Zwangsvollstreckung der Vermögenswerte zu beantragen, zumal für die öffentlichen Behörden die Beitreibung ihrer Forderungen einfacher sei, wenn sie dem Unternehmen die Fortführung seiner Aktivitäten erlaubten, als wenn sie seine Zwangsliquidation vorantrieben.

(69) In Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen Puigneró und dem ICF, hält letztere Einrichtung fest, dass die eingeräumten Garantien immer ausreichten, um die gewährten Darlehen und Avalkredite abzudecken. Obwohl die meisten Liegenschaften - ungefähr 27 (einschließlich aller Werke) - bereits von der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde gepfändet wurden und zehn weitere Liegenschaften von Aktionären als Besicherung von früheren Avalkrediten des ICF dienen, erklärt das ICF, davon überzeugt zu sein, dass der Rest der Hypothek ausreiche, um das neue, im Dezember 2000 gewährte Darlehen in Höhe von 12,02 Mio. EUR abzudecken.

(70) Gleichzeitig behauptet Spanien auch, dass es aufgrund des teilweise bergigen Charakters der Region, in der sich die Werke befinden, und ihres beträchtlichen Werts eher unwahrscheinlich sei, bei Vollstreckung der Hypotheken den vollen Wert der Vermögenswerte zu erhalten.

(71) Die spanischen Behörden schließen daraus, ihre Vorgehensweise stehe im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Sie sind der Auffassung, dass ein Privatgläubiger auf die gleiche Art und Weise gehandelt hätte und dass die Maßnahmen keine Beihilfe enthalten.

(72) Die spanischen Behörden sprechen allerdings auch von bestimmten politischen Zielen: So sind zum Beispiel die Ortschaften, in denen sich zwei der drei Werke befinden, sehr klein. Sant Bartomeu del Grau zählt ungefähr 1215 Einwohner und Prats Lluçanès ca. 2790. Laut Spanien ist die Vorgehensweise der Behörden (jedenfalls die der Autonomen Regierung Kataloniens) im laufenden Insolvenzverfahren vor allem von der Sorge getragen, die möglichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der schwierigen Situation von Puigneró zu minimieren.

(73) Im Schreiben von 23. Januar 2002 führt Puigneró ähnliche Argumente an, um nachzuweisen, dass das Unternehmen keine staatlichen Beihilfen erhalten hat. Im Zusammenhang mit dem Darlehen des ICF im Jahr 2000 führt Puigneró zur Bekräftigung an, das Unternehmen hätte mit den verfügbaren Garantien auch ein Darlehen aus privaten Quellen zu gleichen Konditionen bekommen können.

VI. SANIERUNGSPLAN

(74) Spanien legten einen Sanierungsplan für Puigneró vor, der von einer Unternehmensberatung in Barcelona ausgearbeitet worden war und vom November 2000 datiert.

(75) Als Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens führt der Plan vor allem die Globalisierung und die hohe Wettbewerbsfähigkeit der Preise außereuropäischer Hersteller an, die unter sehr unterschiedlichen Marktverhältnissen zum Tragen kommen. In Hinblick auf die Aussichten des Unternehmens war vorgesehen, dass sich der Umsatz auf einem ähnlichen Niveau wie 1999 und 2000 stabilisieren sollte. Nachdem die Preise voraussichtlich sinken würden, wurde mit einer Steigerung der Produktion gerechnet. Außerdem sollte den Prognosen zufolge der Umsatz von 2003 bis 2005 jährlich um ungefähr 9 % steigen. Somit war keine Senkung der Produktionskapazität des Unternehmens geplant.

(76) In finanzieller Sicht ist der Plan eher allgemein. Er zieht keinen Beitrag eines Kapitalgebers zur Umstrukturierung des Unternehmens in Betracht. Er enthält auch keine genauen Angaben zu den Kosten der Umstrukturierung, noch präzisiert er Quellen für ihre Finanzierung (Zeitplan, Methoden zur Erschließung von Finanzierungsquellen etc.). Eine wichtige "Finanzierungsquelle" sollte der Schuldenerlass durch die staatlichen Gläubiger sein.

(77) In ihrem Schreiben vom Juli 2002 legten die spanischen Behörden eine neue Version des Sanierungsplan vor, der von Puigneró aktualisiert worden war. Zusammengefasst wiedergegeben, zieht das Unternehmen gemäß dieser neuen Version eine Verringerung seiner Kapazitäten in defizitären Bereichen (vor allem bei den Spinnereiprodukten) in Erwägung. Das Unternehmen werde sein Werk in Roda de Ter schließen, was in der Folge zur Reduktion in anderen Bereichen wie der Weberei führen wird. In Hinkunft werde man sich auf Produkte mit größerer Wertschöpfung wie zum Beispiel veredelte Textilien konzentrieren. Dies habe zu einem erheblichen Personalabbau geführt.

(78) Puigneró hofft, ab dem Geschäftsjahr 2002 ein positives Bruttoergebnis vom Umsatz zu erwirtschaften und ab dem Geschäftsjahr 2004 wieder schwarze Zahlen zu schreiben. Mit diesen Einnahmen und dem Erlös aus der Veräußerung unproduktiver Anlagen rechnet das Unternehmen damit, die aus dem Insolvenzverfahren resultierenden Verpflichtungen erfuellen zu können.

VII. WÜRDIGUNG

1. Die wirtschaftliche Situation von Puigneró

(79) Puigneró befindet sich schon seit langem in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zunächst schloss Puigneró mit der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde mehrmals - zumindest in den Jahren 1989, 1990, 1992, 1996, 1999 und 2000 - Stundungs- und Umschuldungsvereinbarungen. Nach den verfügbaren Finanzdaten hat das Unternehmen seit Jahren zu wenig Eigenkapital. Sein Kapital hat sich folgendermaßen entwickelt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(80) Wie aus der Tabelle hervorgeht, hatte Puigneró Ende 1994 bereits den Großteil seines Eigenkapitals verbraucht(10). Am 7. Juni 1994 wurden dem Gesellschaftskapital 2616 Mio. ESP (15722476,65 EUR) zugeführt. Das Eigenkapital blieb weiterhin unzureichend, bis 1996 eine zweite Kapitalaufstockung erfolgte. Zur Wiederherstellung des Eigenkapitals trug auch eine Neubewertung des Anlagevermögens wesentlich bei, die später rückgängig gemacht wurde, um einen Teil des angefallenen Defizits auszugleichen. Für den der Aufwertung entsprechenden Anteil erfolgte jedoch keine neue Kapitalzufuhr.

(81) Im Geschäftsjahr 2000 belief sich der Verlust insgesamt auf 17421 Mio. ESP (104,7 Mio. EUR). Dieser Betrag war höher als der Unternehmensumsatz, der 14914 Mio. ESP (89,6 Mio. EUR) betrug. Neben den normalen Betriebskosten gab es bei den Aufwendungen auch 1748 Mio. ESP (10,5 Mio. EUR) außerordentliche Aufwendungen und Belastungen in Höhe von 8166 Mio. ESP (49,1 Mio. EUR) aus vorherigen Geschäftsjahren.

(82) Durch die Bildung einer Neubewertungsrücklage aufgrund der Wertsteigerung seiner Anlagegüter (Liegenschaften) laut Schätzung durch einen unabhängigen Gutachter (vom 21. Juli 2001, siehe Randnummer 51 bis 56) konnte Puigneró im Jahr 2000 sein Eigenkapital teilweise - wenn auch nicht in ausreichendem Maße - wiederherstellen. Auf diese Weise erhöhte sich der Buchwert dieser Vermögenswerte um mehr als 150 %. Gemäß dem Bericht des Rechnungsprüfers über den Jahresabschluss 2000 entspricht die in das Eigenkapital aufgenommene Neubewertungsrücklage nicht den allgemeinen Buchführungssätzen. Daher sind 14422 Mio. ESP (86,68 Mio. EUR) vom Eigenkapital des Unternehmens abzuziehen. Dies bedeutet, dass sich das Eigenkapital des Unternehmens im Jahr 2000 insgesamt auf -11221 Mio. ESP (-67,44 Mio. EUR) belief. Aufgrund zahlreicher Zweifel am Jahresabschluss von Puigneró gaben die Rechnungsprüfer kein Gutachten über die Wirtschaftslage des Unternehmens ab, sondern verfassten einen Bericht zum Geschäftsjahr 2000, in dem sie ihre Vorbehalte zum Ausdruck brachten.

(83) Puigneró fügte dem aktualisierten Sanierungsplan eine vorläufige Bilanz per 31. Dezember 2001 bei. Darin wurde die Neubewertungsrücklage ins Eigenkapital aufgenommen. Aber trotzdem erreicht der Liquiditätskoeffizient des Unternehmens (38,7 %) keinen ausreichenden Wert. Außerdem wurden offensichtlich seither keine neuen Mittel in das Unternehmen eingebracht, um es mit dem so sehr benötigten Kapital auszustatten.

(84) Ein weiterer Beweis für die andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens ist die Tatsache, dass es Puigneró in keinem Jahr geschafft hat, seine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze zu zahlen. Dies betrifft sowohl die laufenden Verpflichtungen als auch die aus früheren Vereinbarungen resultierenden Schulden. Auch wenn die Kommission über keine exakten Informationen für das Jahr 1993 verfügt, ist festzuhalten, dass das Unternehmen in genau diesem Jahr einen erheblichen Verlust machte, obwohl es davor eine Umschuldung seiner Steuerverbindlichkeiten ausgehandelt hatte.

(85) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen im Referenzzeitraum in einem Sektor aktiv war, in dem ein starker, aus Nicht-EU-Staaten kommender Wettbewerb herrscht (siehe Randnummern 16 und 17).

(86) Daraus ist zu schließen, dass sich das Unternehmen seit mindestens 1993 in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zum derzeit laufenden Insolvenzverfahren geführt hat. Aus diesem Grund entspricht es der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

2. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(87) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt, dass soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(88) Die in den Randnummern 6 bis 56 beschriebenen Maßnahmen wurden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung sind staatliche Institutionen. Das ICF ist eine öffentliche Einrichtung, die dem regionalen Wirtschafts- und Finanzministerium untersteht. Wenn eine selektive Begünstigung gewährt wird, ist zu berücksichtigen, dass diese aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat(11) zuzuschreiben ist.

(89) Auf dem Markt für Garne und Textilien sowie in der Textilveredelung herrscht sowohl zwischen den EWR-Staaten als auch mit Drittstaaten intensiver Handel. Er ist durch einen scharfen Wettbewerb und einen Überschuss an Produktionskapazität gekennzeichnet. Die Kommission stellt fest, dass Puigneró in Spanien einer der wichtigsten Akteure in diesen Sektoren ist. Wenn also die in den Randnummern 6 bis 56 beschriebenen Maßnahmen einen finanziellen Vorteil darstellen, stärken sie demnach die Position von Puigneró gegenüber seinen Mitbewerbern auf diesen Märkten. Auf alle Fälle verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und beeinträchtigen somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wenn sie einen finanziellen Vorteil darstellen.

(90) Daher besteht der nächsten Schritt darin zu prüfen, ob die in den Randnummern 6 bis 56 beschriebenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen. Dazu muss die Kommission feststellen, ob Puigneró durch die Maßnahmen selektiv begünstigt wurde. Dies wird nun für jede einzelne Maßnahme untersucht.

3. Darlehen aus dem Jahr 1993 und Avalkredite des ICF

(91) Um festzustellen, ob das Darlehen aus dem Jahr 1993 und die vom ICF gewährten Avalkredite einen selektiven Vorteil darstellen, wendet die Kommission den "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" an. Das heißt, die Kommission muss feststellen, ob ein privater Darlehensgeber unter den gleichen Umständen das Darlehen und die Avalkredite zu den gleichen Konditionen gewährt hätte. Ist dies der Fall, liegt kein selektiver Vorteil zugunsten von Puigneró vor.

Das Darlehen aus dem Jahr 1993

(92) Das ICF wandte einen Zinssatz an, den auch ein privater Darlehensgeber von einem Unternehmen ohne wirtschaftliche Probleme verlangt hätte. Nachdem sich Puigneró sehr wohl in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, schien es nur dann logisch, einen ähnlichen Zinssatz anzuwenden, wenn das Darlehen ausreichend besichert war. Wie in den Randnummern 6 und 56 dargelegt, bestanden die Garantien in Aktien des Unternehmens und einer Hypothek auf die Liegenschaften des Unternehmens.

(93) Der Nennwert der 4200 Aktien des Unternehmens, die zur Besicherung dienten, beträgt 2100 Mio. ESP. Sie stellen 29,17 % des Gesellschaftskapitals dar. Es kam jedoch offensichtlich letzten Endes nicht zur Verwendung der Aktien als Besicherung des Darlehens. Auf alle Fälle ist der tatsächliche Wert der Aktien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum damaligen Zeitpunkt zu bestimmen. Als das Darlehen gewährt wurde, befand sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Außerdem war sein Anlagevermögen teilweise mit Hypotheken belastet und gepfändet, und laut Darlehensvertrag war es nicht ausgeschlossen, dass neue Belastungen hinzukämen. Für einen Darlehensgeber waren die Aktien daher als Besicherung wertlos.

(94) Wie in den Randnummern 6 bis 56 dargelegt, wurde eine Hypothek auf einen Teil des Werks in Prats de Lluçanès aufgenommen. Wie in Randnummer 56 und in Anhang II angeführt, geht die Kommission davon aus, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens der Standort in Prats de Lluçanès mitsamt den dort untergebrachten Wohnungen und den Maschinen einen Wert von 1208,9 Mio. ESP (7,26 Mio. EUR) hatte. Dieses Industriegelände besteht jedoch aus zwei Teilen, die getrennt im Grundbuch eingetragen sind. Die Hypothek betrifft weder den größeren Teil davon noch die Wohnungen und Maschinen. Ferner wurden beide Teile des Werks gemeinsam mit den anderen Vermögensbeständen bereits als Sicherheit für die Schulden bei anderen Finanzinstituten verwendet worden, und ein wesentlicher Teil dieser Verbindlichkeiten war im Jahr 1993 noch nicht getilgt worden.(12) Zieht man diesen Betrag vom Gesamtwert der beiden Teile des Industriegeländes ab, erhält man einen wesentlich niedrigeren Wert als die Hoechstbelastung durch die Hypothek in Höhe von 970 Mio. ESP. Die tatsächliche Deckung, die nur auf dem kleineren Teil des Standorts beruht, müsste noch niedriger sein.

(95) Ein privater Darlehensgeber hätte sicher die Tatsache berücksichtigt, dass im Falle einer öffentlichen Zwangsversteigerung der Liquidationswert wesentlich niedriger wäre als der Wert eines Unternehmens mit normal funktionierendem Betrieb. Ein privater Darlehensgeber wäre demnach in der Situation, in der sich das ICF befand, nicht der Ansicht gewesen, dass die Garantien ausreichten, um das Darlehen zu besichern, und hätte es unter diesen Umständen nicht gewährt. Das ICF stellt fest, dass im Fall einer Zwangsversteigerung, bei der kein Dritter einen ausreichenden Betrag bietet, das ICF sich selbst das Gut aneignet. Später erfolgt so bald wie möglich der Verkauf, jedoch zu den günstigsten Marktbedingungen, so dass damit die ausstehenden Forderungen zur Gänze eingebracht werden können. Dies verursacht jedoch Kosten und Risiken, die ein privater Darlehensgeber in dieser Situation nicht akzeptiert hätte. Die Kommission gelangt somit zum Schluss, dass das Darlehen nicht gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewährt wurde und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Puigneró darstellt.

(96) Die Erneuerung des Darlehens im Mai 1996 änderte nichts. Das Unternehmen befand sich noch immer in einer Krise, und die Vermögensbestände waren weiterhin hypothekarisch belastet, um andere Transaktionen zu besichern, obwohl der ausstehende Betrag der diesen Transaktionen entsprechenden Verbindlichkeiten etwas niedriger war. Der erste Teilbetrag des Darlehens wurde gemäß dem Zeitplan gezahlt. Wie in Randnummer 56 und Anhang II dargelegt, geht die Kommission von einem Wert des Werks in Höhe von 1822,8 Mio. ESP im Jahr 1996 aus. Die Hypothek belastete jedoch nur den kleineren Teil. Die tatsächliche Deckung musste demnach wesentlich niedriger sein als der Betrag, der für eine entsprechende Besicherung des Darlehens notwendig war. Daher gelangt die Kommission zum Schluss, dass die Erneuerung des Darlehens ebenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 97 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Avalkredit vom Juli 1996 in Höhe von 600 Mio. ESP (3,61 Mio. EUR)

(97) Das ICF verlangte für die Gewährung des Avalkredits eine jährliche Provision in Höhe von 1,75 % für Bearbeitungskosten und als Risikoprämie. Dieser Prozentsatz stellt nach Ansicht der Kommission eine Provision dar, der für Unternehmen ohne wirtschaftliche Schwierigkeiten oder für entsprechend abgesicherte Darlehen angewandt wird. Puigneró befand sich jedoch in gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, und die Besicherung bestand aus Aktien des Unternehmens, einer persönlichen Bürgschaft des Hauptaktionärs und verschiedenen Vermögenswerten.

(98) Wie bereits dargelegt, stellten die Aktien des Unternehmens aufgrund der Tatsache, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Avalkredits in Schwierigkeiten befand und die Mehrheit seiner Aktien mit Hypotheken belastet waren, keine gültige Sicherheit für einen Avalgeber dar.

(99) Im Zusammenhang mit der persönlichen Bürgschaft des Hauptaktionärs stellt die Kommission fest, dass ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnder Avalgeber eine auf einen bestimmten Betrag festgelegte und konkrete Garantie einer unbestimmten, allgemeinen Vereinbarung vorziehen würde. Spanien hat keinerlei Beleg für den Wert dieser persönlichen Bürgschaft eingebracht. Der Hauptaktionär haftet jedoch möglicherweise persönlich für die Steuerschuld des Unternehmens in Höhe von 2282 Mio. ESP, die bis zur Änderung seiner Rechtsform im Jahr 1982 aufgelaufen war und 2000 zur Summe der Steuerschuld hinzugerechnet wurde. Die Kommission ist demnach der Ansicht, dass die persönliche Bürgschaft des Hauptaktionärs eine Sicherheit von geringem oder gar keinem Wert darstellt.

(100) Erneut wurde der kleinere Teil des Standorts von Prats zur Besicherung des Avalkredit verwendet, aber diesmal kamen der andere Teil und die Privatwohnungen dazu. Die Wohnungen machen keinen großen Anteil des Gesamtwerts aus - ca 7 % im Jahr 2001. Nachdem der kleinere Teil des Standorts bereits mit der Hypothek zur Besicherung des Darlehens belastet war, stellte der größere Teil der Anlage den wesentlichen Teil des neu eingebrachten Vermögens dar. Wie bereits erwähnt, war jedoch auch dieser Teil des Vermögens durch verschiedene Hypotheken belastet. Obwohl diese Hypotheken auch andere Vermögenswerte betrafen, ist offensichtlich, dass der restliche Wert nicht ausreichte, um den neuen Avalkredit zu besichern, besonders (aber nicht nur) wenn man die Hypothek zugunsten der Caja de Ahorros y de Pensiones de Barcelona aus dem Jahr 1992 berücksichtigt, die eine Belastung in Höhe von 886 Mio. ESP darstellte.

(101) Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich das Unternehmen befand, gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Konditionen, zu denen der Avalkredit gewährt wurde, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen. Die Garantien hätten für einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Avalgeber nicht ausgereicht, der entweder weitere Garantien, eine höhere Risikoprämie oder beides verlangt oder aber den Avalkredit nicht gewährt hätte. Die Tatsache, dass der Avalkredit letzten Endes nicht vollstreckt wurde, ändert nichts an diesem Schluss. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der gesamte vom Avalkredit abgedeckte Betrag eine Beihilfe darstellt, zumal ihn das Unternehmen zu den vom ICF angewandten Konditionen nicht erhalten hätte.

Avalkredit vom Juli 1998 in Höhe von 500 Mio. ESP (3,0 Mio. EUR)

(102) Die jährliche Provision für den Avalkredit 1998 betrug erneut 1,75 %, was wie bereits erwähnt, der Provision entspricht, die von Unternehmen, die sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, oder für entsprechend besicherte Darlehen verlangt wird. Zum Zeitpunkt, als der Avalkredit eingeräumt wurde, hatte Puigneró wirtschaftliche Schwierigkeiten, und der Avalkredit wurde durch das Werk und die Privatwohnungen in Sant Bartomeu del Grau besichert, von denen sich acht im Eigentum des Hauptaktionärs befanden.

(103) Als der Avalkredit gewährt wurde, waren die Liegenschaften des Unternehmens, die zur Besicherung dienten, bereits durch eine Hypothek zugunsten des Fondo de Garantía de Depósitos en Cooperativas de Crédito wegen Verbindlichkeiten belastet, von denen nur noch 395,4 Mio. ESP offen waren. Des Weiteren waren sie durch eine Pfändung zugunsten der Steuerverwaltungsbehörde für Steuerschulden in Höhe von 2050,4 Mio. ESP und zugunsten der Sozialversicherung wegen Verbindlichkeiten in Höhe von 5814,3 Mio. ESP belastet. Diese Belastungen betrafen auch fast alle anderen Vermögenswerte, einschließlich der drei Werke. Außerdem waren auch diese belastet: mit der Hypothek aus dem Jahr 1992 zugunsten der Steuerbehörde und der früheren Hypothek zugunsten der Sozialversicherung auf das Werk von Roda de Ter sowie mit den Hypotheken zugunsten des ICF aufgrund des Darlehens aus dem Jahr 1993 und des Avalkredits aus dem Jahr 1996. Wie in Randnummer 56 und Anhang II dargelegt, geht die Kommission davon aus, dass die Summe der Vermögenswerte des Unternehmens, einschließlich der Privatwohnungen und der Maschinen, im Jahr 1998 17284,0 Mio. ESP betrug. Nachdem die Hypothek zur Besicherung des Avalkredits die Maschinen nicht einschloss, war es kaum möglich, dass noch ein ausreichender Wert zur Besicherung des Avalkredits vorhanden war. Ferner wären im Fall der Liquidation des Werks von Sant Bartomeu del Grau die Pfandrechte der Steuerverwaltungsbehörde und der Sozialversicherung als vorrangig zu betrachten. Die Tatsache, dass acht der Liegenschaften des Hauptaktionärs als zusätzliche Garantien eingebracht wurden, änderte nichts an der Situation. Der Kommission ist ihr Wert nicht bekannt, aber allein die Hoechstbelastung auf sie macht schon 6947058 ESP (41752 EUR) aus. Bei der Gewährung des Avalkredits ging das ICF demnach ein Risiko ein, für das es keine entsprechende Vergütung erhielt. Daher gelangt die Kommission aus ähnlichen Gründen wie denjenigen, die in Randnummer 101 dargelegt sind, zum Schluss, dass der Avalkredit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(104) Das ICF argumentierte, im Notfall ziehe es vor, einem Unternehmen kurzfristig einen Avalkredit zu gewähren, als seine Auflösung zu bewirken, was für alle Gläubiger die schlechteste Lösung sein könnte. Wenn ein Notfallkredit zu normalen Konditionen eingeräumt wird, ist allerdings das Risiko auf andere Art - z. B. mit einer höheren Risikoprämie - auszugleichen. Daher wird durch die Argumentation des ICF der Beihilfecharakter des Avalkredits bestätigt.

Erneuerung des Avalkredits von 1996 im Jahr 1999

(105) Wie in Randnummer 57 und in Anhang II dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Erneuerung des Avalkredits aus dem Jahr 1996 der Wert des Vermögens - des gesamten Komplexes mit dem Werk und den Privatwohnungen in Prats de Lluçanès - gestiegen war. Aber auch die Belastungen darauf hatten zugenommen, insbesondere infolge der Pfändung durch die Steuerbehörde im März 1998. Daher ist es nicht notwendig, erneut zu prüfen, ob der Avalkredit eine Beihilfe darstellt.

(106) Offensichtlich war der Wert des Vermögens wesentlich geringer als die Summe seiner Belastungen. Nachdem das Unternehmen außerdem wirtschaftliche Probleme hatte, gelangt die Kommission zum Schluss, dass nicht nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgegangen wurde. Ein privater Kapitalgeber hätte mehr Garantien oder eine höhere Risikoprämie oder beides verlangt oder den Avalkredit nicht gewährt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der gesamte vom Avalkredit abgedeckte Betrag eine Beihilfe darstellt, zumal er dem Unternehmen niemals zu den vom ICF angewandten Konditionen zur Verfügung gestellt worden wäre.

Erneuerung und Abänderung der beiden Avalkredite im Jahr 2001

(107) 2001 war Puigneró bereits zahlungsunfähig. Seine Verbindlichkeiten gegenüber den staatlichen Einrichtungen und dem ICF beliefen sich auf 15605 Mio. ESP (98,3 Mio. EUR). Außerdem hatte Puigneró vom ICF im Dezember 2000 ein Darlehen in Höhe von 2000 Mio. ESP (12,02 Mio. EUR) erhalten, das ebenfalls durch diese Vermögenswerte besichert wurde. Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens, einschließlich derjenigen, die die Avalkredite besicherten, waren also mit Hypotheken belastet, mit denen der wesentliche Teil der Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber den staatlichen Gläubigern und das im Jahr 2000 aufgenommene Darlehen besichert worden waren.

(108) Da also die Avalkredite zugunsten eines zahlungsunfähigen Unternehmens und mit unzureichenden Garantien erneuert wurden, ist davon auszugehen, dass der Gesamtwert der Avalkredite eine Beihilfe darstellt.

4. Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben

(109) Gemäß der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission(13), die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(14) bestätigt wurde, stellt die fortdauernde und systematische Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern eine Übertragung staatlicher Mittel dar. Diese Übertragung verschafft den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, da sie im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern diese Kosten nicht tragen müssen, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre(15).

(110) Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil Tubacex(16) feststellte, besteht eine gute Möglichkeit dies zu überprüfen darin, das Verhalten des Staates mit dem eines privaten Gläubigers zu vergleichen. Dies wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil DMT bestätigt, in dem er darlegt, "dass das National Social Security Office (ONSS), im Rahmen des Möglichen mit einem hypothetischen Privatgläubiger zu vergleichen ist, der sich in Bezug auf seinen Schuldner in der gleichen Situation wie das ONSS befindet und versucht, die ihm geschuldeten Summen einzubringen"(17). Darin besteht der so genannte "Grundsatz des Privatgläubigers".

(111) Die Kommission stellt fest, dass die Vorgehensweise der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde den in Spanien geltenden Rechtsvorschriften entsprach. Ferner weiß die Kommission, dass diese Behörden die vorgeschriebenen Verzugszinsen anwandten und versuchten, die geschuldeten Beträge durch Pfändungen und Hypotheken auf Vermögenswerte zu sichern. Es geht jedoch darum zu prüfen, ob sich ein Privatgläubiger in einer solchen Situation mit diesen Maßnahmen begnügt oder ob er die Zwangsliquidation beantragt hätte, um zumindest einen Teil seiner Forderungen einzubringen. Aus den übermittelten Informationen geht nach Ansicht der Kommission hervor, dass die spanischen Behörden nicht gemäß dem "Grundsatz des Privatgläubigers" gehandelt haben.

(112) Erstens wurden über einen langen Zeitraum hindurch offene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang generell nicht gezahlt, und das Unternehmen hielt die von ihm unterzeichneten Zahlungsvereinbarungen nicht ein. Gemäß den vom Unternehmen eingebrachten Daten zahlte Puigneró der Steuerverwaltungsbehörde und der Sozialversicherung im Erhebungszeitraum vor der Vollstreckung von 1996 bis 2000 eine Summe von insgesamt 4608675680 ESP. Im selben Zeitraum zahlte Puigneró 587966845 ESP für die Beitreibung. All diese Zahlungen wurden von April 1997 bis Dezember 1998 geleistet. Im selben Zeitraum wuchs der ausstehende Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern auf 10173,6 Mio. ESP an. Aus diesen Zahlen, aus dem Jahresabschluss, aus den verschiedenen, den Zahlungsvereinbarungen beiliegenden Aufstellungen und aus den Tabellen in den Randnummern 42 und 50 geht eindeutig hervor, dass die meisten Schulden aus Verpflichtungen bestanden, die seit mindestens einigen Jahren ausstehend waren. Ein großer Teil dieser Verpflichtungen war seit mehr als 5 Jahren offen. Angesichts einer solchen Situation hätte ein Privatgläubiger keine so langen Zahlungsrückstände toleriert, umso weniger, als immer mehr neue Rückstände entstanden und das Unternehmen die von ihm unterzeichneten Zahlungsvereinbarungen nicht erfuellte. Trotz der Anwendung der gesetzlichen Zinsen und der eingebrachten Garantien hätte ein Privatgläubiger die Hoffnung auf Einbringung seiner Forderungen aufgegeben und wesentlich früher deren Zwangseintreibung angestrengt.

(113) Zweitens hätte ein privater Gläubiger eine Bewertung der Vermögensbestände vorgenommen, um den Pfandwert und die Höhe der Hypotheken genau zu kennen. In den 90er-Jahren stützten sich die spanischen Behörden ausschließlich auf eine Bewertung, die 1992 von den zuständigen Abteilungen der Steuerverwaltungsbehörde durchgeführt worden war.

(114) Drittens hätte ein privater Gläubiger die Umschuldung und die Hypotheken nur akzeptiert, wenn Aussichten auf eine Verbesserung der Lage bestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein privater Gläubiger vernünftigerweise Garantien für die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens verlangt, wenn ein Schuldner die von ihm unterzeichneten Zahlungsvereinbarungen nicht einhalten kann. Die Zahlungsvereinbarungen mit der Steuerbehörde von 1992 und 1999 sowie die Zahlungsvereinbarungen mit der Sozialversicherung aus den Jahren 1996 und 1999 enthalten jedoch keine derartigen Garantien oder Konditionen, und die tatsächliche Situation des Unternehmens zeigt, dass es zu keiner strukturellen Verbesserung kam. Nicht zu vergessen ist, dass das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte und zwischen 1994 und 1999 kaum Gewinne machte. Es operierte auf einem von hartem Wettbewerb gekennzeichneten Markt, geriet in weitere Zahlungsrückstände und kam den mit den öffentlichen Gläubigern abgeschlossenen Vereinbarungen nicht nach. Erst 2000 wurde ein kohärenter Sanierungsplan vorgelegt, der jedoch im Jahr 2001 grundlegend überarbeitet werden musste, zumal sich die Situation entgegen den Erwartungen weiterhin verschlechterte. Die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung konnten demnach unmöglich glauben, dass eindeutige und begründete Aussichten darauf bestanden, dass sich die Situation von Puigneró bessern würde und dass das Unternehmen in der Lage sein würde, die ausstehenden Beträge zu zahlen. In einem solchen Fall reichen die üblichen Bestimmungen der Nichtigkeit mit entsprechenden Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der vereinbarten Raten nicht aus.

(115) Viertens stellt die Kommission fest, dass die spanischen Behörden die Zwangsliquidation zahlreicher zur Besicherung der Verbindlichkeiten gepfändeter Vermögenswerte veranlassen hätten können, zumal es sich ja um Wohnungen und Häuser handelte und die Fähigkeit des Unternehmens, mit seiner Geschäftstätigkeit Einnahmen zu erzielen, dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre. Auch forderten sie nicht die teilweise Schließung eines der Werke.

(116) Fünftens gab es verschiedene Anlässe, wo die spanischen Behörden allem Anschein nach fahrlässig handelten. Gemäß den Vereinbarungen vom 29. Oktober 1992 mit der Steuerverwaltungsbehörde sollte Puigneró innerhalb von 30 Arbeitstagen eine Hypothek auf die drei Werke aufnehmen, um Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3516,6 Mio. ESP zu besichern. Das Unternehmen nahm jedoch nur eine Hypothek auf die Anlage in Roda de Ter auf, und dies erfolgte erst am 5. Mai 1993. Damit erlangte die Hypothek auf das Werk in Prats Lluçanès zugunsten des ICF, mit der das Darlehen aus dem Jahr 1993 besichert wurde, Vorrang gegenüber den späteren Pfändungen zur Besicherung der Steuerschuld. Außerdem wurde genau das Werk von Roda de Ter zugunsten der Sozialversicherung belastet. Der Kommission ist die genaue Höhe der Verbindlichkeiten, die im Zeitraum 1992-1993 gegenüber der Sozialversicherung angefallen waren und die mit dieser Hypothek abgedeckt wurden, nicht bekannt, aber nachdem 1994 die Verbindlichkeiten 4727,3 Mio. ESP betrugen, nimmt sie an, dass das Werk und die Wohnungen in Roda de Ter zu einem höheren Wert als dem Wert, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten (3758,5 Mio. im Jahr 1992), belastet wurden. In einer solchen Situation hätte ein privater Gläubiger angesichts der Nichterfuellung der Vereinbarung unverzüglich Maßnahmen ergriffen, insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und seiner bisherigen Vorgehensweise bei der Tilgung seiner Schulden.

(117) Auf ähnliche Weise sollte Puigneró laut der Vereinbarung mit der Sozialversicherung vom 21. Februar 1996 eine Hypothek in Höhe von 5097,6 Mio. ESP aufnehmen. Auch diese Hypothek kam letzten Endes nicht zustande. Die Sozialversicherung veranlasste erst im Oktober 1997 eine Pfändung. Schließlich wurde auch die Vereinbarung vom 25. November 1999 hinsichtlich der Nichterfuellung durch Puigneró nicht umgesetzt. Der Gesamtwert der Pfändungen vom Oktober 1997, Oktober 1998 und Oktober 1999 betrug 7648,3 Mio. ESP, was wesentlich weniger war als der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung im Jahr 2000 in Höhe von 9963,1 Mio. Im Jahresabschluss 2000 erscheint auch eine Hypothek auf das Werk von Roda de Ter zugunsten der Sozialversicherung, die auf einen Betrag von 8815,7 Mio. ESP angewachsen war. Es ist nicht klar, wann diese Hypothek aufgenommen wurde, aber nachdem sie nur das Werk in Roda de Ter belastet, liegt der Schluss nahe, dass die Sozialversicherung erneut zuließ, dass dieses Werk mit einem Betrag belastet wurde, der höher als sein tatsächlicher Wert war. Ein Privatgläubiger hätte wesentlich früher reagiert und hätte - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und seiner bisherigen Vorgehensweise bei der Tilgung seiner Schulden - die Begleichung der Verbindlichkeiten oder unmittelbare Besicherungen verlangt.

(118) Die Hypothek zugunsten der Steuerverwaltungsbehörde erhöhte sich im Jahr 2000 bis auf einen Wert von insgesamt 6058,9 Mio. ESP. Im Unterschied zur Hypothek zugunsten der Sozialversicherung umfasst diese Hypothek die drei Werke einschließlich ihrer Maschinen. Trotzdem ist auch ihr Wert niedriger als die im Jahr 2000 ausstehenden Steuerschulden (7364 Mio. ESP). Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2000 wurde von Verlusten aus früheren Jahren in Höhe von 2282,1 Mio. ESP wesentlich beeinträchtigt, welche durch eine alte Steuerschuld entstanden waren, was wahrscheinlich auch das erhebliche Anwachsen der Steuerschuld in diesem Jahr erklärt. Diese alte Steuerschuld war vom Hauptaktionär vor Änderung der Rechtsform des Unternehmens im Jahr 1982 verursacht worden und in früheren Zahlungsvereinbarungen unberücksichtigt geblieben. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass ein privater Gläubiger wesentlich früher ausreichende Garantien für diese Verbindlichkeiten verlangt hätte.

(119) Sechstens hätte ein privater Gläubiger entsprechend berücksichtigt, dass der bei einer Zwangsliquidation erzielte Preis - wie von den spanischen Behörden bestätigt - wahrscheinlich niedriger wäre, zumal sich die Liegenschaften in einer teilweise bergigen Region befinden, die für mögliche Käufer nicht besonders interessant ist. Die spanischen Behörden meinen, dass der in der öffentlichen Zwangsversteigerung erzielte Kaufpreis wahrscheinlich höchstens 50 % des Marktpreises ausgemacht hätte. Das Unternehmen bestätigt ebenfalls, dass die Preise in öffentlichen Versteigerungen wesentlich niedriger sind als die Marktpreise und bisweilen um 50 % weniger als diese betragen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass das ICF anfangs wesentlich höhere Garantien zur Absicherung eines Darlehens oder Avalkredits verlangte, obwohl das Kreditinstitut später Garantien akzeptierte, die mit Beträgen belastet waren, die ihren Wert überstiegen.

(120) In den Augen der Kommission hätten sich demnach die Behörden dessen bewusst sein müssen, dass durch wiederholten Zahlungsaufschub lediglich ihre Situation weiter geschwächt werden würde. Sie erlaubten Puigneró, dass seine Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern eine Höhe erreichten, die mindestens dem Wert seiner gesamten Vermögenswerte im Falle einer öffentlichen Versteigerung entsprach. Ferner hätten sich die spanischen Behörden im Klaren darüber sein müssen, dass ihre Forderungen nicht vollständig durch die Pfändungen und Hypotheken auf die Vermögenswerte abgedeckt waren. Unter diesen Umständen hätten die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung einsehen müssen, dass sich mit den Pfändungen ihre Aussichten auf Einbringung ihrer Forderungen nicht verbesserten, sondern dass dadurch vielmehr die Bezahlung der anwachsenden Zinsen und neu entstehenden Verbindlichkeiten erschwert werden würde.

(121) Indem die Steuerverwaltungsbehörde und die Sozialversicherung zuließen, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg seine Geschäftstätigkeit fortsetzte, und die durch die spanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen rechtlichen Mittel zur Beitreibung ihrer Forderungen nicht nutzten, verringerten sie ihre Möglichkeiten auf Einbringung der Schulden und räumten Puigneró einen Vorteil ein, der im Hinblick auf den Grundsatz des Privatgläubigers nicht gerechtfertigt ist. Was die Steuerverwaltungsbehörde anbelangt, so geht dieser Vorteil mindestens auf Anfang 1993 zurück, als Puigneró die Zahlungsvereinbarung aus dem Jahr 1992 nicht erfuellte und eine Hypothek nur auf das Werk in Roda de Ter anstelle einer Hypothek auf alle drei Werke aufnahm. Der von der Sozialversicherung gewährte Vorteil besteht seit mindestens 1995. Damals erhöhten sich die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens erheblich, und die neuen Verbindlichkeiten waren nicht durch die vor 1992 aufgenommene Hypothek abgedeckt. Die erste zur Besicherung dieser zusätzlichen Verbindlichkeiten ergriffene Maßnahme war die vergebliche Vereinbarung im Jahr 1996. Es lag jedoch weiterhin eine Beihilfe vor, zumal die Nichterfuellung der Vereinbarung von 1996 bis zur Pfändung im Oktober 1997 ohne Folgen blieb. Die Beihilfe bestand weiterhin, da sich die Verbindlichkeiten über den durch die zusätzlichen Pfändungen besicherten Betrag hinaus erhöhten und die Sozialversicherung angesichts der Nichterfuellung der Vereinbarung aus dem Jahr 1999 keine entsprechenden Maßnahmen ergriff. Sowohl im Fall der Steuerverwaltungsbehörde als auch im Fall der Sozialversicherung ist anzunehmen, dass die Höhe der Beihilfe den zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verbindlichkeiten entsprach.

(122) Die spanischen Behörden argumentierten, dass in Anbetracht dessen, dass keiner der privaten Gläubiger den Konkurs beantragte, die öffentlichen Gläubiger sich wie Privatgläubiger verhielten und ihre Vorgehensweise keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission vertritt jedoch die Meinung, dass sich die übrigen Gläubiger in einer anderen Situation als die öffentlichen Behörden befanden. Die wichtigsten privaten Gläubiger waren die Lieferanten. Ein Lieferant akzeptiert keine andauernde Nichterfuellung der Verpflichtungen seines Kunden ihm gegenüber. Wenn er der Ansicht ist, dass das Risiko zu groß wird, kommt er den Bestellungen nicht mehr nach oder ergreift andere Maßnahmen, indem er zum Beispiel Zahlungen im Voraus oder Zahlungsgarantien verlangt. Wahrscheinlich konnte das Unternehmen die Zwangsliquidation deshalb vermeiden, weil es keine privaten Gläubiger gab, die die Möglichkeit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bei andauernder Nichtbezahlung eher in Erwägung zogen. Es ist anzunehmen, dass das Unternehmen dank der vom ICF gewährten Garantien weiterhin Bestellungen aufgeben konnte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise auch bei der Einleitung eines Vollstreckungsverfahren durch die Behörden zur Beitreibung ihrer Forderungen nicht unbedingt zum vollständigen Konkurs, sondern lediglich zur teilweisen Liquidierung des weniger rentablen Teils des Unternehmens gekommen wäre. Somit gelangt die Kommission zum Schluss, dass dieses Argument nicht beweist, dass keine staatliche Beihilfe vorlag.

(123) Im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten, die bis zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegenüber der Sozialversicherung und der Steuerbehörde aufgelaufen waren, gelangt die Kommission zum Schluss, dass sie ebenfalls eine Beihilfe darstellen, zumal es der normale Verfahrensweg den Behörden erlaubt hätte, ihre Forderungen auf dem Weg der Zwangsbeitreibung vor Beginn des Insolvenzverfahrens einzubringen. Bis November 2000 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ständig (erheblich); die Verbindlichkeiten hatten sich noch weiter erhöht, und die Garantien reichten nach den Zahlungsvereinbarungen im Jahr 1999 noch weniger aus. Wiederum nutzten die spanischen Behörden nicht alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Beitreibung ihrer Forderungen. Daher stellen diese aufgelaufenen Verbindlichkeiten eine zusätzliche Beihilfe dar.

(124) Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften sind die während eines Insolvenzverfahrens entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber den zu Beginn des Verfahrens bestehenden Verbindlichkeiten bevorrechtigt, sodass sie relativ gut geschützt sind. Somit stellen die neuen, von der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde akzeptierten Verbindlichkeiten keine Beihilfe zugunsten von Puigneró dar.

(125) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die fortdauernde Nichtbezahlung der Steuern von Anfang 1993 bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens im Jahr 2000 und die fortdauernde Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge von 1995 bis zu Beginn des Insolvenzverfahrens im Jahr 2000 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Nachdem die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde eine Beihilfe darstellten, bevor das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die im Jahr 2002 unterzeichneten Vereinbarungen eine zusätzliche Beihilfe darstellten.

5. Das vom ICF im Jahr 2000 gewährte Darlehen

(126) Das ICF wandte den gleichen Zinsfuß an wie für Darlehen an erfolgreiche Unternehmen mit ausreichenden Garantien. Das Darlehen wurde nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens gewährt, sodass es gegenüber den früheren Verbindlichkeiten bevorrechtigt ist. Dieser Vorrang wirkt sich jedoch nicht auf das Rangverhältnis der hypothekarisch besicherten Forderungen und Pfändungen im Konkursfall aus. Nachdem sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits in Schwierigkeiten befand, war die Annahme, dass es zum Konkurs kommen würde, keineswegs unrealistisch. Daher hätte das Darlehen, um keine Beihilfe darzustellen, ausreichend besichert werden müssen.

(127) Dies war jedoch nicht der Fall, da die Garantien nicht ausreichten. Die Hypothek bestand zum Großteil aus denselben Vermögenswerten, die auch die weiter oben beschriebenen Transaktionen besicherten, und das ICF wäre in chronologischer Reihenfolge und demnach auch bei der Einforderung seines Anteils am Vermögen der letzte Gläubiger gewesen. Zum Zeitpunkt, als das Darlehen gewährt wurde, waren alle Vermögenswerte von Puigneró bereits mit früheren Hypotheken und Pfändungen belastet, die über einen Umfang hinausgingen, den ein privater Gläubiger akzeptiert hätte. Die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem ICF, der Sozialversicherung und der Steuerverwaltungsbehörde beliefen sich auf 15605 Mio. ESP (93,8 Mio. ESP). Andere bevorrechtigte Gläubiger hatten Hypotheken für Forderungen in Höhe von 1267 Mio. ESP. Dies bedeutet, dass durch das Darlehen die gesamte Belastung und somit die Differenz zwischen ihr und dem Preis, der im Falle einer öffentlichen Zwangsversteigerung zu erwarten war, noch weiter vergrößert würde.

(128) 9620 Aktien waren bereits als Garantie im Jahr 1996 eingebracht worden, und es gab nur noch 4380 Aktien, die noch nicht zur Besicherung verwendet worden waren. Nachdem sich Puigneró - wie in den Randnummern 91 bis 108 dargelegt - in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, stellten die Aktien kaum einen Wert als Garantie dar. Im Zusammenhang mit der persönlichen Bürgschaft des Hauptaktionärs stellt die Kommission fest, dass ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnder Darlehensgeber eine auf einen bestimmten Betrag festgelegte und konkrete Bürgschaft einer unbestimmten, allgemeinen Vereinbarung vorziehen würde. Die Kommission stellt fest, dass Spanien keinerlei Beleg für den Wert dieser persönlichen Bürgschaft eingebracht hat. Der Hauptaktionär haftet jedoch möglicherweise persönlich für die Steuerschuld des Unternehmens in Höhe von 2282 Mio. ESP, die bis zur Änderung seiner Rechtsform im Jahr 1982 aufgelaufen und 2000 zur Summe der Steuerschuld dazugerechnet wurde.

(129) Schließlich stellen die Vermögenswerte der Aktionäre an sich keinen ausreichenden Wert dar, nachdem ihr Pfandwert laut Kreditvertrag lediglich 722600000 ESP (4342914 EUR) beträgt. Spanien hat keine Bewertung ihres tatsächlichen Werts übermittelt. Die Kommission stellt fest, dass acht von ihnen mit einem Pfandwert von insgesamt 396100000 ESP (2380609 EUR) lediglich zur Besicherung des Avalkredits im Jahr 1998 - ebenfalls zugunsten des ICF(18) - hypothekarisch belastet wurden und nur einen sehr kleinen Betrag - 41752 EUR - abdeckten, der wesentlich niedriger war als der Gesamtwert des Darlehens. Es ist möglich, dass die anderen beiden Hypotheken auf zwei dieser Liegenschaften zugunsten der Steuerverwaltungsbehörde in Höhe von 16000000 ESP (96162 EUR) weiterhin aufrecht waren. Die Kommission gelangt demnach zur Schlussfolgerung, dass die Vermögenswerte der Aktionäre höchstens eine Sicherheit in Höhe von 4342914 EUR darstellen können, und auch diese Zahl ist nicht sicher.

(130) Das Darlehen wurde zu einem Zinssatz von 3-Monats-Euribor + 1 % gewährt. Dieser Zinssatz - und insbesondere die Prämie - wird für Unternehmen angewandt, die sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

(131) Nachdem das Darlehen einem zahlungsunfähigen Unternehmen ohne ausreichende Garantien und ohne entsprechende Risikoprämie gewährt wurde, schließt die Kommission, dass der Gesamtbetrag des Darlehens eine Beihilfe darstellt.

(132) Aus den selben Gründen wie denjenigen, die in Randnummer 102 dargelegt wurden, kann das Argument, das Darlehen könne Verluste bei den offenen Darlehen und Avalkrediten verhindern, nicht akzeptiert werden.

6. Vereinbarkeit der Beihilfe

(133) Nachdem dargelegt wurde, dass das Darlehen aus dem Jahr 1993 und die Avalkredite des ICF aus den Jahren 1996 und 1998, die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sowie das Darlehen des ICF im Jahr 2000 Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, hat die Kommission zu prüfen, ob eine solche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(134) Die Kommission hält fest, dass Spanien keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen geltend gemacht hat, sondern seine Position, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, beibehalten hat.

(135) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sind. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen können als Grundlage dafür dienen, dass eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft wird. Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Beihilfe: a) weder sozialer Art noch an einzelne Verbraucher gerichtet, b) nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt und c) nicht für den Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, auf Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und auf die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes beziehen, sind nicht anwendbar.

(136) In Bezug auf den ersten Teil der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige - hält die Kommission fest, dass mit der Beihilfe keine Ziele wie FuE-Aktivitäten, KMU-Investitionen oder Umweltschutz unterstützt wurden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das Unternehmen hat Standorte in drei Regionen Kataloniens, die für Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommen. Die Beihilfe erfuellt jedoch nicht die festgelegten Erfordernisse für regionale Investitionsbeihilfen. Es handelt sich zum Beispiel nicht um Beihilfen für Erstinvestitionen.

(137) Wie in den Randnummern 79 bis 86 dargelegt, befand sich Puigneró zum Zeitpunkt, als die Beihilfen gewährt wurden, in Schwierigkeiten. Nachdem die oberste Zielsetzung der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in Schwierigkeiten sein sollte, würdigt die Kommission ihre Vereinbarkeit im Lichte der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten aus den Jahren 1994 und 1999 (im Folgenden: "Leitlinien von 1994" und "Leitlinien von 1995")(19).

Rettungsbeihilfe

(138) Aus den im Folgenden dargelegten Gründen können das Darlehen aus dem Jahr 1993, die Avalkredite aus den Jahren 1996 und 1998 sowie die aus der Stundung der steuerlichen Verpflichtungen und Sozialversicherungsbeiträge resultierende Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Rettungsbeihilfe betrachtet werden. Erstens war keine der Maßnahmen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß Randnummer 23 Buchstabe b) der Leitlinien von 1999 oder - allgemeiner ausgedrückt - auf die für die Ausarbeitung des entsprechenden Sanierungsplans erforderliche Zeit gemäß Ziffer 3.1 der Leitlinien von 1994 beschränkt. Das Darlehen und die Avalkredite wurden zunächst für eine Laufzeit von drei Jahren gewährt, die dann verlängert wurde. Die Ausarbeitung eines Sanierungs- oder Umstrukturierungsplans wurde nicht als Bedingung festgelegt. Das Darlehen aus dem Jahr 2000 wurde ursprünglich für ein Jahr gewährt, wurde jedoch zweimal für je ein weiteres Jahr verlängert. Daher kann auch bei diesem Darlehen in Hinblick auf dieses Erfordernis nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Rettungsbeihilfe handelt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Zweitens handelt es sich bei den geprüften Maßnahmen nicht um ein außergewöhnliches, einmaliges Vorhaben, sondern um verschiedene Maßnahmen, die im Laufe eines längeren Zeitraums ergriffen wurden. Drittens hat Spanien keinerlei Nachweis für die Erfuellung der übrigen Erfordernisse erbracht. Der Kommission liegen demnach nicht die erforderlichen Angaben vor, um beurteilen zu können, ob sich der Beihilfebetrag auf das notwendige Mindestmaß zur Aufrechterhaltung des Betriebs beschränkte, ob die Beihilfe zur Beseitigung gravierender sozialer Schwierigkeiten gewährt wurde oder ob ausgeschlossen werden kann, dass sie zu negativen Auswirkungen auf die Situation in diesem Wirtschaftsbereich in anderen Mitgliedstaaten führte.

Umstrukturierungsbeihilfe

(139) Gemäß den Leitlinien kann die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(140) Die Gewährung der Beihilfe wird von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission genehmigt wird. Der Umstrukturierungsplan soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Hinsichtlich der nach Inkrafttreten der Leitlinien von 1999 ergriffenen Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Plan mit allen erforderlichen Angaben u. a. einer Marktstudie vorzulegen ist, damit die Folgen der staatlichen Unterstützung, mit der ein ineffizientes Unternehmen künstlich am Leben erhalten wird, - wie Entstehung von Schwierigkeiten für erfolgreiche Unternehmen - berücksichtigt werden können.

(141) Die Kommission stellt fest, dass bis November 2000 kein Umstrukturierungsplan vorlag. Das Darlehen von 1993, die Avalkredite aus den Jahren 1996 und 1998 sowie die aus der Stundung der steuerlichen Verpflichtungen und Sozialversicherungsbeiträge resultierende Beihilfe wurde ohne die Garantien für die Wiederherstellung der Rentabilität, die normalerweise ein Sanierungsplan bietet, gewährt. Daher kann die Kommission diese Maßnahmen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten.

(142) Das Darlehen aus dem Jahr 2000 hingegen wurde nach Vorlage eines verbindlichen Sanierungsplans gewährt. Dieser Sanierungsplan enthält jedoch keine Marktstudie, die u. a. die derzeitige Situation und die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf dem relevanten Produktmarkt mit Szenarien, die einer optimistischen, pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, berücksichtigt und die Position des Unternehmens auf dem Markt beschreibt. Der Plan enthält auch keine Angaben über die Marktanteile oder die Prognosen für die Entwicklung der Nachfrage auf Gemeinschaftsebene, die Gesamtkapazität und die Preise in den kommenden fünf Jahren. Diese schwerwiegenden Mängel des Plans bedingten nachträgliche Änderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung des Werks in Roda de Ter. Ein weiterer Mangel bestand darin, dass die Beihilfe dem Unternehmen anscheinend zwar ausreichendes Eigenkapital verschaffte, aber keine endgültige Lösung der wirtschaftlichen Probleme brachte und es sich damit lediglich über Wasser halten konnte.

(143) Anhand der von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen und Informationen kann die Kommission daher nicht zum Schluss gelangen, dass dank der Maßnahmen ausreichend zuverlässige Aussichten für Puigneró auf die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums bestanden. Dies ist eine hinreichende Begründung für die Ansicht der Kommission, dass das Darlehen die Erfordernisse der Leitlinien von 1994 und 1999 nicht erfuellt und demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(144) Gemäß den Bestimmungen in Ziffer 3.2.2 ii) der Leitlinien von 1994 müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Gemäß Randnummer 35 der Leitlinien von 1999 sind Maßnahmen - wie etwa ein endgültiger Kapazitätsabbau - zu treffen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern.

(145) Der Textilmarkt ist ein sehr sensibler Markt, der in der Zeit, in der Puigneró die Beihilfen gewährt wurden, durch Überkapazität und sinkende Produktion gekennzeichnet war. Somit ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Beihilfe, die einem Unternehmen auf diesem Markt gewährt wird, den Wettbewerb verfälscht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der Beihilfe auf die Konkurrenten auszugleichen oder abzumildern. Vielmehr ermöglichte es die Beihilfe offensichtlich dem Unternehmen, eine Niedrigpreisstrategie zu verfolgen, dank der es seine Produktion retten konnte, die sich aber auf seine Mitbewerber negativ auswirkte, wie diese behauptet haben. Die Kommission erinnert daran, dass laut Stellungnahme eines Beteiligten Puigneró durch ungewöhnlich niedrige Verkaufspreise den Wettbewerb auf dem Mark verfälscht habe. Puigneró bestätigt in seinem neuen Sanierungsplan, dass sich seine Preispolitik allgemein negativ auf die Marktpreise ausgewirkt habe.

(146) In Hinblick auf den Umsatz sah der ursprüngliche Plan keinerlei Kapazitätsabbau, sondern vielmehr das Gegenteil vor. Unter den Maßnahmen, die das Unternehmen treffen sollte, war eine Senkung der Preise zur Umsatzsteigerung vorgesehen. Im neuen Sanierungsplan wird allerdings ein Kapazitätsabbau in Erwägung gezogen, zumal das Unternehmen seine defizitärsten Bereiche, vor allem den der Spinnereiprodukte, abbauen und sich auf Produkte mit größerer Wertschöpfung konzentrieren muss.

(147) Ferner ist die Schließung des gesamten Werks in Roda de Ter geplant. Das Unternehmen hat jedoch drei Jahre Zeit, um das Werk zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös einen Teil seiner Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern zu zahlen. Für den Fall, dass der Verkauf nicht zustande kommen sollte, scheint es keine Klausel zu geben, die die definitive Schließung des Werks und somit einen endgültigen Kapazitätsabbau garantiert. Des Weiteren ist trotz der Schließung eines ganzen Werks und eines wesentlichen Personalabbaus vorgesehen, dass der Umsatz gleich bleibt. Erneut wird also mit einer kontinuierlichen Umsatzsteigerung gerechnet. Daher kann nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass es zu einem definitiven Kapazitätsabbau kommen wird.

(148) Folglich wird dieses Erfordernis der Leitlinien von 1994 und 1999 nicht erfuellt.

Auf das Minimum begrenzte Beihilfe

(149) Gemäß Ziffer 3.2.2 iii) der Leitlinien von 1994 und Randnummer 40 der Leitlinien von 1999 müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Außerdem müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.

(150) Spanien hat keine klare Aufstellung der Kosten für die Umstrukturierung vorgelegt. Die wichtigsten Posten scheinen die Kosten für die Schließung des Werks in Roda de Ter und die finanzielle Umstrukturierung zu sein. Die wichtigste Finanzierungsquelle wird der Erlös aus dem Verkauf des Werks in Roda de Ter sein. Der Verkauf ist jedoch in einem Zeitraum von drei Jahren geplant, und es ist nicht sicher, welcher Preis erzielt werden kann. Ferner wird in den unterzeichneten Vereinbarungen so wie in den früheren Vereinbarungen mit den Behörden die Möglichkeit, dass das Werk nicht innerhalb des vorgesehen Zeitraums verkauft werden kann, nicht berücksichtigt. Wie es scheint, sind für diesen Fall keine anderen Maßnahmen vorgesehen, um die Schließung des Werks zu garantieren. In Anbetracht der Zweifel, die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Werks bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahme das Erfordernis eines Beitrags des Investors erfuellt.

(151) Eine zweite wichtige Finanzierungsquelle für die Umstrukturierung ist natürlich der von allen Gläubigern gewährte Schuldenerlass. Es sind jedoch vor allem die öffentlichen Gläubiger, die Schulden erlassen. Nachdem das Auflaufen von Verbindlichkeiten durch Jahre hindurch an sich bereits eine staatliche Beihilfe darstellt, können die darauf folgenden Schuldenerlassvereinbarungen weder als Beitrag des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln noch als Fremdfinanzierung betrachtet werden. Drittens geht der Plan davon aus, dass die Finanzierung der beiden Privatbanken dank der Avalkredite des ICF beibehalten wird. Viertens sollen gemäß dem Plan weitere Vermögenswerte verkauft werden. Aber der Plan gibt weder an, um welche Vermögenswerte es sich handelt, noch zu welchem Zeitpunkt der Verkauf vorgenommen werden soll, noch mit welchem Ertrag gerechnet wird. Fünftens haben die Aktionäre ihr Vermögen - sowohl Liegenschaften als auch Unternehmensanteile - als Besicherungen für Avalkredite und Darlehen eingebracht. Wie bereits weiter oben angeführt, waren diese (neuen) Garantien jedoch relativ klein und erwiesen sich als unzureichend, um die Avalkredite und Darlehen abzudecken. Schließlich wird ein Gesellschafter gesucht, der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Kapital in das Unternehmen einbringt. In Anbetracht all dieser Unwägbarkeiten ist nicht sicher, dass sich die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt und dass ein ausreichender Beitrag aus privaten Mitteln vorliegt.

(152) Aufgrund dieser Überlegungen und insbesondere aufgrund der nicht vorhandenen Marktstudie und der fehlenden Garantien dafür, dass unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden, gelangte die Kommission zur Schlussfolgerung, dass das Darlehen aus dem Jahr 1993 die in den Leitlinien festgelegten Erfordernisse nicht erfuellt. Abschließend wird festgehalten, dass alle Maßnahmen, die eine Beihilfe darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(153) Die Kommission ist der Ansicht, dass das Darlehen aus dem Jahr 1993, die Avalkredite von 1996 und 1998 und das Darlehen aus dem Jahr 2000 des ICF eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Puigneró darstellen. Die fortdauernde Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern seit 1995 bzw. Anfang 1993 stellt ebenfalls eine staatliche Beihilfe zugunsten von Puigneró dar. Spanien hat die gegenständliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt. Daher sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(154) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(20) müssen alle mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden. Bei der Rückforderung der Beihilfe kann Spanien die Zahlungen für Darlehen oder Verbindlichkeiten, die die jeweiligen Behörden bereits erhalten haben, abziehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien zugunsten von Hilados y Tejidos Pugneró S.A. gewährte Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die unvereinbare Beihilfe besteht aus folgenden Maßnahmen zugunsten von Puigneró:

a) einem Darlehen, das 1993 vom Instituto Catalán de Finanzas bewilligt und 1996 erneuert wurde;

b) einem Avalkredit, der 1996 vom Instituto Catalán de Finanzas gewährt und 1999 sowie 2001 erneuert wurde;

c) einem Avalkredit, der 1998 vom Instituto Catalán de Finanzas gewährt und 2001 erneuert wurde;

d) der von 1995 bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens andauernden Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, insofern als die Sozialversicherung bis zu diesem letzteren Zeitpunkt deren Zwangsbeitreibung auf dem normalen Verfahrensweg veranlassen hätte können;

e) der von 1993 bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens andauernden Nichtzahlung der steuerlichen Verpflichtungen, insofern als die Steuerbehörde bis zu diesem letzteren Zeitpunkt deren Zwangsbeitreibung auf dem normalen Verfahrensweg veranlassen hätte können;

f) einem Darlehen, das 2000 vom Instituto Catalán de Finanzas eingeräumt und später mehrmals erneuert wurde.

Artikel 2

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe unter Abzug der bereits von den jeweiligen Behörden erhaltenen Zahlungen vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe unterliegt Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an den Begünstigten bis zu ihrer Zurückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes unter Abzug der Zinsen, die bereits von den jeweiligen Behörden verlangt wurden, berechnet.

Artikel 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 339 vom 1.12.2001, S. 6, und ABl. C 164 vom 10.7.2002, S. 6.

(2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(3) The EU Textile and Clothing Sector 2000, OETH, Mai 2000.

(4) Laut Jahresbericht 2000 ist einer der Hauptgründe für das Ausscheiden eines Antrags die mangelhafte Erfuellung dieser sektorspezifischen Prioritäten (S. 14).

(5) Der Wert der Häuser in Prats de Lluçanès wurde im Juli 2001 auf 163 Mio. ESP (0,98 Mio. EUR) geschätzt. Davor war keine Bewertung dieser Liegenschaften vorgenommen worden.

(6) Die spanischen Behörden stellten Kopien der jüngsten Vereinbarungen zur Verfügung, und die Ergebnisrechnungen des Unternehmens enthalten Angaben über frühere Vereinbarungen. In der für das Insolvenzverfahren per 10. November 2000 erstellten Bilanz werden weitere Vereinbarungen angeführt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei Abschluss einer neuen Vereinbarung mit einer Behörde diese sowohl die neuen als auch die aufgelaufenen Verbindlichkeiten betrifft.

(7) Die spanischen Behörden stellten Kopien der jüngsten Vereinbarungen zur Verfügung, und die Ergebnisrechnungen des Unternehmens enthalten Angaben über frühere Vereinbarungen: In der für das Insolvenzverfahren per 10. November 2000 erstellten Bilanz werden weitere Vereinbarungen angeführt: Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei Abschluss einer neuen Vereinbarung mit einer Behörde diese sowohl die neuen als auch die aufgelaufenen Verbindlichkeiten betrifft.

(8) Eigentlich wurden 1992 zwei Vereinbarungen getroffen. Die erste Vereinbarung betraf die Werke in Roda de Ter und Sant Bartomeu del Grau und verschiedene Wohnungen in diesen Orten. Die zweite wurde zum selben Datum geschlossen, aber die spanischen Behörden haben keine Kopie des Anhangs mit der Aufstellung der Liegenschaften übermittelt. Möglicherweise umfasst die zweite Hypothek auch andere Wohnungen, aber am wahrscheinlichsten ist, dass den Großteil der Hypothek das Werk von Lluçanès ausmacht, was auch dadurch bestätigt wird, dass der Wert im Verhältnis zum restlichen Wert ungefähr dem Wert des Werks in Lluçanès im Jahr 2001 in Gegenüberstellung zum Wert der anderen beiden Standorte laut der Bewertung von 2001 entspricht. Gemäß Jahresabschluss 1995 wurden die Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerverwaltungsbehörde mit einer Hypothek auf die drei Werke besichert. Dies bestätigt erneut die Wahrscheinlichkeit, dass die zweite Vereinbarung das Werk von Lluçanès betraf, obwohl die Hypotheken auf diesen Standort und den von Sant Bartomeu del Grau schlussendlich nicht offiziell durchgeführt wurden.

(9) Die im Gerichtsbeschluss angeführte Bilanz enthält Aktiva von insgesamt 32086 Mio. ESP (192,84 Mio. EUR) und Passiva in Höhe von insgesamt 22088 Mio. ESP (132,75 Mio. EUR), was einen positiven Saldo von 9998 Mio. ESP (60,09 Mio. EUR) auf der Aktivseite ergibt. Um für ein Insolvenzverfahren in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen eine positive Bilanz, d. h. mehr Aktiva als Passiva, aufweisen. Dies kann Unternehmen dazu veranlassen, ihre Aktiva allzu großzügig zu bewerten. Den vorliegenden Informationen zufolge ist festzuhalten, dass der Wert der Aktiva von Puigneró zwischen 1992 und 2001 ungefähr um 67 % zunahm. Natürlich kann es sein, dass Vermögensbestände eines Unternehmens aufgewertet werden, aber nach neun Jahren ist ein gewisse Abnutzung des Anlagevermögens einfach unvermeidbar, insbesondere wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und es unwahrscheinlich ist, dass es über das notwendige Geld zur Durchführung größerer Investitionen zur Renovierung und Aufwertung seiner Anlagen verfügt. Aus diesem Grund hat es nicht den Anschein, dass die Schätzung dem Vorsichtsgrundsatz folgte. Man kann aber auch nicht ausschließen, dass die Schätzung einen vernünftigen Marktwert wiedergibt.

(10) Es liegen keine Daten über frühere Jahre vor, aber aus dem Jahresbericht 1995 geht hervor, dass dieser Kapitalschwund wahrscheinlich bereits vor dem Jahresbericht 1994 entstanden war. Die Kommission stellt fest, dass der Jahresbericht 1995 für die Zeit bis einschließlich 1994 steuerlich absetzbare Verluste in Höhe von 1813,5 Mio. ESP (10899439 EUR) enthält, während 1994 ein bescheidener Gewinn erzielt wurde.

(11) Die Kommission stellt jedenfalls fest, dass die Autonome Regierung Kataloniens bei der Beantwortung einiger parlamentarischer Anfragen zwei Tage vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags 2000 ihre Absicht bekannt gab, dieses Darlehen über das ICF zu gewähren.

(12) Im Grundbuch sind verschiedene Hypotheken zugunsten des Fondo de Garantía de Depósitos en Cooperativas de Crédito (mit einem Hoechstbetrag von 1200 Mio. ESP; 1995 betrugen die Verbindlichkeiten noch immer 495,4 Mio. ESP) und der Caja Ahorros y de Pensiones de Barcelona (mit einem Hoechstbetrag von 886 Mio. ESP) eingetragen. Der Jahresbericht 1995 erwähnt auch zwei Darlehen, die eine Belastung von insgesamt 500 Mio. ESP darstellen und im Jahr 1995 weiterhin Verbindlichkeiten in Höhe von 397,9 Mio. ESP bedeuteten. Beim kleineren Teil ist jedoch nicht klar, wo er im Grundbuch eingetragen ist.

(13) Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 15).

(14) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2000, Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, S. I-8717.

(15) Der Generalanwalt Herr Jacobs weist in seinem Schlussantrag vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-256/97, D. M. Transport, darauf hin, dass unter bestimmten Umständen die anhaltende und großzügige Nachsichtigkeit beim Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeiträge dem begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil einräumen und in Extremfällen einem Erlass dieser Beitragszahlungen gleichkommen kann (Rndnr. 33).

(16) Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Tubacex, Slg. 1999, S. I-2459.

(17) Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagement - Manutention Transport, Slg. 1999, S. I-3913

(18) Es ist möglich, dass die Liegenschaft in Sant Feliu de Guíxols als Garantie für die Vereinbarung im Jahr 1996 statt für die im Jahr 1998 diente.

(19) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, und ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Randnummer 101 der Leitlinien von 1999 hält fest, dass die Leitlinien grundsätzlich auf alle Maßnahmen anwendbar sind. Nachdem die Unterschiede zwischen den beiden Leitlinien für die Würdigung der Maßnahmen kaum relevant sind, bezieht sich die Kommission in ihrer folgenden Würdigung nur auf die Leitlinien von 1999. Sollte die Unterscheidung erheblich sein, wird angegeben, welche Leitlinien anwendbar sind. Die Leitlinien von 1994 (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12) legten schriftlich fest, was bereits seit langer Zeit Praxis der Kommission war. Demnach kann das Darlehen von 1993 auch auf der Grundlage dieser Standards gewürdigt werden.

(20) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

ANHANG I

Beschreibung der Maßnahmen der spanischen Behörden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

S= Werk von Sant Bartomeu del Grau; S+ = Werk und alle oder einige der übrigen Liegenschaften in Sant Bartomeu del Grau.

R= Werk von Roda de Ter; R+ = Werk und alle oder einige der übrigen Liegenschaften von Roda de Ter.

P= Werk von Prats de Lluçanès; P+ = Werk und alle oder einige der übrigen Liegenschaften in Prats de Lluçanès; P1 = Hauptteil des Werks von Prats de Lluçanès; P2 = kleinerer Teil des Werks von Prats de Lluçanès.

ANHANG II

Bewertung der Vermögenswerte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>