18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/5


BESCHLUSS (EU) 2019/1917 DES RATES

vom 3. Dezember 2018

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme bestimmter Änderungen der Anlage 3 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. November 1999 in Kraft und wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/871/EG des Rates (1) genehmigt.

(2)

Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen.

(3)

Es wird erwartet, dass auf der siebten, vom 4. bis 8. Dezember 2018 stattfindenden Tagung die Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens eine Entschließung über die Annahme von Änderungen der Anlagen 2 und 3 des Abkommens annehmen wird.

(4)

Die von Uganda vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 7.3. aufgeführt sind und die neun Arten betreffen : Eiderente – Somateria mollissima, Mittelsäger – Mergus serrator, Tafelente – Aythya ferina, Austernfischer – Haematopus ostralegus, Kiebitz – Vanellus vanellus, Pfuhlschnepfe – Limosa lapponica, Uferschnepfe – Limosa limosa, Knutt – Calidris canutus und Dunkler Wasserläufer – Tringa erythropus , tragen dazu bei, ein höheres Schutzniveau dieser sich im Rückgang befindenden Populationen zu erreichen, und sollten deshalb im Namen der Europäischen Union angenommen werden. Die Kommission legt jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG im Namen der Europäischen Gemeinschaft einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen für die oben genannten neun Arten ein, da diese eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfordern würden, welche nicht innerhalb von90 Tagen nach ihrer Annahme durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich ist.

(5)

Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen zu vertreten ist, da die Entschließung für die Union verbindlich ist und das Unionsrecht, nämlich Richtlinie 2009/147/EG, maßgeblich beeinflussen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel zu vertreten ist, lautet wie folgt:

Die Union nimmt die von Uganda eingebrachten Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 7.3. der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens aufgeführt sind und die neun Arten betreffen : Eiderente – Somateria mollissima, Mittelsäger – Mergus serrator, Tafelente – Aythya ferina, Austernfischer – Haematopus ostralegus, Kiebitz – Vanellus vanellus, Pfuhlschnepfe – Limosa lapponica, Uferschnepfe – Limosa limosa, Knutt – Calidris canutus und Dunkler Wasserläufer – Tringa erythropus, bei der siebten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien an.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HOFER


(1)  Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

(2)  Richtlinie 2009/147/EG des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).