2.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. August 2017

über den Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik

(2017/C 251/02)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

mit Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Die Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik sollten abgeschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Den Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik wird hiermit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zugestimmt. Der Wortlaut der vorstehend genannten Änderungen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Klimapolitik und Energie zuständige Kommissionsmitglied oder der Generaldirektor/die Generaldirektorin der Generaldirektion Energie bzw. dessen/deren benannter Vertreter oder benannte Vertreterin wird ermächtigt, die Änderungen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieser Änderungen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmen.

Brüssel, den 1. August 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


ANHANG

Absatz I des Protokolls 1 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Sicherungsübereinkommen“) erhält folgende Fassung:

„I.

A.

Solange

1.

die französischen Hoheitsgebiete im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten über kein Kernmaterial in Mengen verfügen, die die in Artikel 35 des Übereinkommens zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Übereinkommen“) für die jeweiligen Arten von Kernmaterial festgelegten Grenzen überschreiten, oder

2.

keine Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

werden die Bestimmungen des Teils II des Übereinkommens nicht angewendet, mit Ausnahme der Artikel 31-37, 39, 47, 48, 58, 60, 66, 67, 69, 71-75, 81, 83-89, 93 und 94.

B.

Die nach Artikel 32 Buchstaben a und b des Übereinkommens zu übermittelnden Angaben können zusammengefasst in einem Jahresbericht vorgelegt werden; ebenso wird gegebenenfalls ein Jahresbericht über die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial im Sinne von Artikel 32 Buchstabe c vorgelegt.

C.

Damit die in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Ergänzenden Abmachungen rechtzeitig geschlossen werden können, unterrichtet die Gemeinschaft

1.

die Organisation früh genug im Voraus darüber, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt A festgelegten Grenzen geben wird,

2.

die Organisation, sobald die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt. Anschließend vereinbaren Frankreich, die Gemeinschaft und die Organisation erforderlichenfalls Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen.“

Absatz I des Protokolls 2 des Sicherungsübereinkommens erhält folgende Fassung:

„I.

Wenn die Gemeinschaft der Organisation nach Abschnitt I.C des Protokolls 1 dieses Übereinkommens mitteilt, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls 1 im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt I.A.1 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens genannten Grenzwerten geben wird oder dass die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist, wie in Abschnitt I.A.2 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens beschrieben, wird — je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt — ein Protokoll mit den Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation vereinbart. Mit diesen Regeln werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert und insbesondere die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die oben genannte Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, dass eine unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird. Soweit wie möglich stützen sich diese Regeln auf die geltenden Bestimmungen der Protokolle und ergänzenden Vereinbarungen anderer Sicherungsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der zugehörigen Sondervereinbarungen der Gemeinschaft und der Organisation.“