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2.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/2 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. August 2017
über den Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik
(2017/C 251/02)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
mit Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
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(1) |
Die Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik sollten abgeschlossen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Den Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik wird hiermit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zugestimmt. Der Wortlaut der vorstehend genannten Änderungen ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Klimapolitik und Energie zuständige Kommissionsmitglied oder der Generaldirektor/die Generaldirektorin der Generaldirektion Energie bzw. dessen/deren benannter Vertreter oder benannte Vertreterin wird ermächtigt, die Änderungen zu unterzeichnen und alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten dieser Änderungen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmen.
Brüssel, den 1. August 2017
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
ANHANG
Absatz I des Protokolls 1 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Sicherungsübereinkommen“) erhält folgende Fassung:
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„I. |
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Absatz I des Protokolls 2 des Sicherungsübereinkommens erhält folgende Fassung:
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„I. |
Wenn die Gemeinschaft der Organisation nach Abschnitt I.C des Protokolls 1 dieses Übereinkommens mitteilt, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls 1 im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt I.A.1 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens genannten Grenzwerten geben wird oder dass die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist, wie in Abschnitt I.A.2 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens beschrieben, wird — je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt — ein Protokoll mit den Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation vereinbart. Mit diesen Regeln werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert und insbesondere die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die oben genannte Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, dass eine unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird. Soweit wie möglich stützen sich diese Regeln auf die geltenden Bestimmungen der Protokolle und ergänzenden Vereinbarungen anderer Sicherungsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der zugehörigen Sondervereinbarungen der Gemeinschaft und der Organisation.“ |