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13.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/49 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. November 2014
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Galileo) zu vertretenden Standpunkt
(2014/786/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(4) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(5) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014
vom …
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Norwegen hat sich an den Aktivitäten der europäischen GNSS-Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligt und dazu finanziell beigetragen und wird sich — aufgrund der Aufnahme der beiden Verordnungen in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen — auch weiterhin an den Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 (2) beteiligen und dazu finanziell beitragen. |
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(2) |
Island und Norwegen haben Interesse an allen angebotenen Diensten des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden „PRS“). |
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(3) |
Es ist daher angebracht, den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (3), in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(4) |
Norwegen kann unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden. |
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(5) |
Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) wurde am 22. November 2004 unterzeichnet und gilt seit dem 1. Dezember 2004. |
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(6) |
Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (5), das am 22. September 2010 unterzeichnet wurde, wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt. |
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(7) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 8c folgender Absatz eingefügt:
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„(8d) |
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*1) in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1.
(4) ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.
(5) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]