91/8/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1990 über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Pferdepest in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11 . Dezember 1990 über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Pferdepest in Spanien ( Nur der spanische Text ist verbindlich ) ( 91/8/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Im September und Oktober 1990 sind in bestimmten begrenzten Gebieten Spaniens mehrere Fälle von Pferdepest aufgetreten . Um zur beschleunigten Tilgung der Seuche beizutragen, erscheint eine spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft angebracht . Die spanischen Behörden haben unverzueglich die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG eingeleitet . Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind damit gegeben . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die zur Tilgung der in Spanien im September und Oktober 1990 aufgetretenen Pferdepest gewährte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft umfasst : - 50 % der Ausgaben, die Spanien zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung der Tiere entstehen, - 50 % der Ausgaben, die Spanien für die Desinfizierung und Entwesung der verseuchten Betriebe entstehen . Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden . Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet . Brüssel, den 11 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 19 .